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   FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08 E, 14 K 1792/08 E   

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FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08 E, 14 K 1792/08 E (https://dejure.org/2010,20588)
FG Münster, Entscheidung vom 13.12.2010 - 14 K 1789/08 E, 14 K 1792/08 E (https://dejure.org/2010,20588)
FG Münster, Entscheidung vom 13. Dezember 2010 - 14 K 1789/08 E, 14 K 1792/08 E (https://dejure.org/2010,20588)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10b Abs. 1 Satz 1
    Unentgeltlichkeit als Tatbestandsmerkmal einer Spende

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonderausgaben: - Unentgeltlichkeit als Tatbestandsmerkmal einer Spende

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03

    Spendenabzug bei Zuwendung eines Mitglieds an den eigenen Verein -

    Auszug aus FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08
    Bei Würdigung dieser Tatsachen bestehe rechtlich kein unmittelbarer und ursächlicher Zusammenhang im Sinne der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 02.08.2006 XI R 6/03, BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8) zwischen Grundstückskauf und Spende, da zwischen Grundstückskauf und Spende ca. drei Jahre vergangen seien und da das Grundstück mit dem notariell vereinbarten Kaufpreis bereits vollständig bezahlt worden sei.

    In neueren Entscheidungen hält der BFH hingegen einen Spendenabzug nicht nur dann für ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (BFH-Urteile vom 02.08.2006 XI R 6/03, BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8, vom 22.03.1995 X B 285/94, BFH/NV 1995, 963 und BFH in BFHE 163, 197 , BStBl. II 1991, 234).

    Diese Rechtsprechung begründet der BFH damit, die steuerliche Entlastung einer Zuwendung sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich fremdnützig, d.h. zur Förderung des Gemeinwohls verwendet werde (BFH in BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8).

    Eine Fremdnützigkeit im vorstehenden Sinne liege jedenfalls dann nicht vor, wenn die Zuwendung in unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem gewährten Vorteil stehe (BFH in BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8).

    Letzteres hat der BFH in seiner Entscheidung in BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8 im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Golfclub angenommen, weil vergleichbare Zahlungen von allen Neueintretenden anlässlich ihrer Clubaufnahme regelmäßig erwartet und eingefordert würden.

    Auch eine Aufteilung der Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende "unentgeltliche" Leistung scheidet nach der neueren Rechtsprechung des BFH bei einer einheitlichen Gegenleistung aus (BFH in BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8).

    Das eigene Interesse des Klägers ergibt sich - wie es auch der BFH in seinem Urteil in BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8 angenommen hat - weiterhin daraus, dass der Vorstand der N - Organisation die "Spende" aufgrund des gegebenen Versprechens von dem Kläger erwartet hat und Herr T. ihn wegen dieser Erwartungshaltung auf die Spende angesprochen hat.

    Jedoch sind, wie der BFH in seinem Urteil vom 02.08.2006 (in BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8) festgestellt hat, die Regelungen für den Spendenabzug gem. § 10b EStG und für die Steuervergünstigung wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (§§ 51 ff AO ), welche das BFH-Urteil in BFHE 183, 371 , BStBl. II 1997, 794 betraf, nicht synchron anzuwenden.

    Maßgeblicher Zeitpunkt ist in diesem Zusammenhang die Einreichung der Steuererklärung (BFH in BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8 und in BFHE 190, 144, BStBl. II 2000, 65).

  • BFH, 13.08.1997 - I R 19/96

    Gemeinnützigkeit eines (Golf-)Sportvereins

    Auszug aus FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08
    Daher sei dieser Zusammenhang insbesondere angesichts der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - zu sog. erwarteten Spenden steuerlich unschädlich (BFH-Urteil vom 13.08.1997 I R 19/96, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 183, 371, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1997, 794).

    Außerdem sei eine Zuwendung entsprechend der Rechtsprechung des BFH zu sog. erwarteten Spenden (BFH in BFHE 183, 371 , BStBl. II 1997, 794) jedenfalls dann nicht entgeltlich, wenn eine Spende zwar in Aussicht gestellt, aber nicht konkret vereinbart würde.

    Das BFH-Urteil vom 13.08.1997 (in BFHE 183, 371 , BStBl. II 1997, 794) sei bereits deshalb nicht anwendbar, weil es lediglich zur Frage der Gemeinnützigkeit eines Vereins und nicht zur Abzugsfähigkeit von Spenden ergangen sei.

    Der Nichtabzugsfähigkeit der Zuwendungen als Spende gem. § 10b Abs. 1 EStG steht auch nicht das BFH-Urteil vom 13.08.1997 I R 19/96 (BFHE 183, 371 , BStBl. II 1997, 794) entgegen.

    Jedoch sind, wie der BFH in seinem Urteil vom 02.08.2006 (in BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8) festgestellt hat, die Regelungen für den Spendenabzug gem. § 10b EStG und für die Steuervergünstigung wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (§§ 51 ff AO ), welche das BFH-Urteil in BFHE 183, 371 , BStBl. II 1997, 794 betraf, nicht synchron anzuwenden.

  • BFH, 25.11.1987 - I R 126/85

    Abgrenzung der Spenden an politische Parteien von den Betriebsausgaben und

    Auszug aus FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08
    Auch ein eigennütziger Nebenanlass für eine Spende sei für den Spendenabzug gem. § 10b EStG nicht schädlich (BFH-Urteil vom 25.11.1987 I R 126/85, BFHE 151, 544 ).

    Hiernach muss die Ausgabe, um gem. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar zu sein, sowohl unentgeltlich als auch freiwillig geleistet worden sein (etwa BFH-Urteile vom 19.12.1990 X R 40/86, BFHE 163, 197 , BStBl. II 1991, 234 und vom 25.11.1987 I R 126/85, BFHE 151, 544 ).

    Ursprünglich hat er bereits dann eine Unentgeltlichkeit angenommen, wenn die Ausgabe bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Entgelt für eine Leistung ist und somit die Zuwendung des Gebers und die Leistung des Empfängers nicht im Verhältnis des Leistungsaustausches stehen (BFH-Urteil vom 01.04.1960 VI 134/58, BFHE 70, 621, BStBl. III 1960, 231) bzw. wenn kein unmittelbarer, wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (BFH in BFHE 151, 544 ).

  • BFH, 19.12.1990 - X R 40/86

    Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung zur Erfüllung einer Auflage nach §

    Auszug aus FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08
    Hiernach muss die Ausgabe, um gem. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar zu sein, sowohl unentgeltlich als auch freiwillig geleistet worden sein (etwa BFH-Urteile vom 19.12.1990 X R 40/86, BFHE 163, 197 , BStBl. II 1991, 234 und vom 25.11.1987 I R 126/85, BFHE 151, 544 ).

    In neueren Entscheidungen hält der BFH hingegen einen Spendenabzug nicht nur dann für ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (BFH-Urteile vom 02.08.2006 XI R 6/03, BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8, vom 22.03.1995 X B 285/94, BFH/NV 1995, 963 und BFH in BFHE 163, 197 , BStBl. II 1991, 234).

    Eine Spende müsse um der Sache willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden; die Spendenmotivation müsse im Vordergrund stehen; dies ergebe sich aus der gesetzlichen Formulierung "zur Förderung" (BFH in BFH/NV 1995, 963 und in BFHE 163, 197 , BStBl. II 1991, 234).

  • BFH, 12.08.1999 - XI R 65/98

    Spenden an Schulverein

    Auszug aus FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08
    Dies ist der Fall, wenn die Bestätigung bestimmte Beträge, die wegen des entgeltlichen Charakters der Zuwendung keine Spenden sind, als solche ausweist (BFH-Urteil vom 12.08.1999 XI R 65/98, BFHE 190, 144, BStBl. II 2000, 65).

    Maßgeblicher Zeitpunkt ist in diesem Zusammenhang die Einreichung der Steuererklärung (BFH in BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8 und in BFHE 190, 144, BStBl. II 2000, 65).

  • FG Düsseldorf, 02.06.2009 - 16 V 896/09

    Anfallen von Säumniszuschlägen nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung

    Auszug aus FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08
    Die neuere Rechtsprechung des BFH ist allerdings auf Kritik gestoßen (Beschluss des FG Düsseldorf vom 02.06.2009 16 V 896/09 A (E, AO ), EFG 2009, 1931).

    Denn gegen die neuere Rechtsprechung des BFH, wonach ein Spendenabzug schon dann unzulässig ist, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss, sind - wie beschrieben - Bedenken geäußert worden (FG Düsseldorf in EFG 2009, 1931), da es nicht auf die Motivation des Spenders ankommen dürfe.

  • BFH, 22.03.1995 - X B 285/94

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Spende

    Auszug aus FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08
    In neueren Entscheidungen hält der BFH hingegen einen Spendenabzug nicht nur dann für ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (BFH-Urteile vom 02.08.2006 XI R 6/03, BFHE 214, 378 , BStBl. II 2007, 8, vom 22.03.1995 X B 285/94, BFH/NV 1995, 963 und BFH in BFHE 163, 197 , BStBl. II 1991, 234).

    Eine Spende müsse um der Sache willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden; die Spendenmotivation müsse im Vordergrund stehen; dies ergebe sich aus der gesetzlichen Formulierung "zur Förderung" (BFH in BFH/NV 1995, 963 und in BFHE 163, 197 , BStBl. II 1991, 234).

  • BFH, 23.01.2001 - XI R 42/00

    Kein grobes Verschulden bei Irrtum über Gewinnbegriff

    Auszug aus FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08
    Zumindest im Fall solcher sich aufdrängender Zweifelsfragen ist ein Steuerpflichtiger aber nach der Rechtsprechung des BFH gehalten, sich bei qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen und steuerlichen Rat einzuholen, auch wenn nach der Rechtsprechung keine allgemeine Rechtspflicht besteht, vor dem Ausfüllen der Steuererklärungen fachkundigen Rat einzuholen (BFH-Urteile vom 19.02.2009 II R 49/07, BFHE 225, 1, BStBl. II 2009, 932, und vom 23.01.2001 XI R 42/00, BFHE 194, 9 , BStBl. II 2001, 379).
  • BFH, 19.02.2009 - II R 49/07

    Abweichen vom Klagebegehren als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens -

    Auszug aus FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08
    Zumindest im Fall solcher sich aufdrängender Zweifelsfragen ist ein Steuerpflichtiger aber nach der Rechtsprechung des BFH gehalten, sich bei qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen und steuerlichen Rat einzuholen, auch wenn nach der Rechtsprechung keine allgemeine Rechtspflicht besteht, vor dem Ausfüllen der Steuererklärungen fachkundigen Rat einzuholen (BFH-Urteile vom 19.02.2009 II R 49/07, BFHE 225, 1, BStBl. II 2009, 932, und vom 23.01.2001 XI R 42/00, BFHE 194, 9 , BStBl. II 2001, 379).
  • BFH, 01.04.1960 - VI 134/58 U

    Beiträge, die Eltern als ordentliche Mitglieder der Vereine "Waldorfschulen"

    Auszug aus FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08
    Ursprünglich hat er bereits dann eine Unentgeltlichkeit angenommen, wenn die Ausgabe bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Entgelt für eine Leistung ist und somit die Zuwendung des Gebers und die Leistung des Empfängers nicht im Verhältnis des Leistungsaustausches stehen (BFH-Urteil vom 01.04.1960 VI 134/58, BFHE 70, 621, BStBl. III 1960, 231) bzw. wenn kein unmittelbarer, wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (BFH in BFHE 151, 544 ).
  • FG Münster, 26.04.2001 - 14 K 3980/97

    Voraussetzungen des Spendenabzugs

  • BFH, 09.12.2014 - X R 4/11

    Zur nachträglichen Beschränkung des Revisionsantrags; Spendenabzug

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. Dezember 2010  14 K 1789/08 E und 14 K 1792/08 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
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