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   FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20 G   

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https://dejure.org/2022,31874
FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20 G (https://dejure.org/2022,31874)
FG Münster, Entscheidung vom 15.09.2022 - 1 K 2751/20 G (https://dejure.org/2022,31874)
FG Münster, Entscheidung vom 15. September 2022 - 1 K 2751/20 G (https://dejure.org/2022,31874)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Streit über die Höhe eines Gewerbesteuermessbetrags; Gesellschafter einer atypischen Unterbeteiligungsgesellschaft als mittelbar beteiligte Mitunternehmer; Gewinn aus der Veräußerung der Hauptbeteiligung

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Gewerbesteuerpflicht eines Gewinns aus der Veräußerung eines Kommanditanteils, an dem eine atypische Unterbeteiligung besteht

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Gewinn aus der Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteils ist nur teilweise gewerbesteuerpflichtig

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Gewinn aus der Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteils ist nur teilweise gewerbesteuerpflichtig

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer | Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteils

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gewinn aus der Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteils ...

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewerbesteuer - Gewinns aus der Veräußerung eines KG-Anteils, an dem eine atypische Unterbeteiligung besteht

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2023, 339
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 19.07.2018 - IV R 39/10

    Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20
    Damit sieht § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG bei wörtlicher Auslegung Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind, als Gewerbeertrag an (Urteil des Bundesfinanzhofs, BFH, vom 19.07.2018 IV R 39/10,BStBl. II 2019, 77).

    Aus seinem vorgenannten Wortlaut (§ 7 Satz 2 letzter Halbsatz GewStG) folgt, dass der Gewinn im Sinne des § 7 Satz 2 GewStG nur insoweit nicht zum Gewerbeertrag einer Mitunternehmerschaft gehört, als er auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).

    Soweit also der Gewinn auf eine beteiligte Personengesellschaft (Obergesellschaft) entfällt, ist er Teil des Gewerbeertrags (vgl. auch BFH-Urteile vom 22.07.2010 IV R 29/07, BStBl. II 2011, 511 und vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).

    Dies gilt selbst dann, wenn bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft an der veräußernden Obergesellschaft ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10,BStBl. II 2019, 77).

    Eine derartige Sonderregelung einer Gleichstellung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen ist dem Wortlaut des § 7 Satz 2 GewStG jedoch gerade nicht zu entnehmen (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).

    (2) Nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, lässt sich auch aus dem vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 7 Satz 2 GewStG verfolgten Zweck keine Gleichstellung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen natürlicher Personen herleiten (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10,BStBl. II 2019, 77).

    § 7 Satz 2 GewStG zielt außerdem auf eine Verwaltungsvereinfachung ab (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).

    Bei mehrstufigen Personengesellschaften ist es für das Betriebsfinanzamt regelmäßig nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellbar, ob und in welchem Umfang eine natürliche Person mittelbar an dem Veräußerungsgewinn der Personengesellschaft beteiligt ist (vgl. BT-Drucks 14/7344, S. 12; vgl. auch BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).

    Wie der BFH zur Beteiligung über eine Obergesellschaft, die, von ihren gewerblichen Beteiligungseinkünften abgesehen, "vermögensverwaltend" tätig ist, entschieden hat, setzt eine teleologische Extension eine Regelungslücke voraus (vgl. BFH-Urteil vom 19.072018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77, m.w.N.).

    Eine teleologische Reduktion ziele darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77, m.w.N.).

    Der erkennende Senat folgt auch insoweit der Rechtsprechung des BFH, wonach es der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt, nicht weiter zu prüfen, welchen Tätigkeiten eine mitunternehmerisch beteiligte Personengesellschaft ihrerseits nachgeht (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass eine einschränkende Auslegung des § 7 Satz 2 GewStG auch vor dem Hintergrund, dass die Norm zur Missbrauchsbekämpfung eingeführt wurde, nicht geboten ist, da nicht ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber bei mitunternehmerisch beteiligten Personengesellschaften noch weiter nach der Qualifikation der von diesen selbst ausgeübten Tätigkeiten differenzieren wollte (BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl II 2019, 77).

    Letztere Fallgestaltung hat zur Folge, dass zum Gewerbeertrag der Untergesellschaft nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auch der Gewinn der Obergesellschaft aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils gehört (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2018 IV R 39/10, BStBl. II 2019, 77).

  • BFH, 31.08.2011 - X R 19/10

    Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20
    Nach dem Realisationsprinzip, das einen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG darstellt, darf ein Gewinn grundsätzlich erst ausgewiesen werden, wenn er durch Umsatz (Veräußerung oder sonstigen Leistungsaustausch) verwirklicht ist; Vermögensmehrungen dürfen nur erfasst werden, wenn sie disponibel sind (vgl. nur BFH-Urteil vom 31.08.2011 X R 19/10, BStBl. II 2012, 190).

    Gewinnrealisierung tritt dann ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung (z.B. die Zahlung) - von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen - so gut wie sicher ist (BFH-Urteile vom 31.08.2011 X R 19/10, BStBl. II 2012, 190 und vom 23.03.2011 X R 42/08, DStR 2011, 1603, m.w.N.).

    Dementsprechend sind Forderungen zu aktivieren, sobald sie (unabhängig von der rechtlichen Entstehung) wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind (vgl. BFH-Urteile vom 31.08.2011 X R 19/10, BStBl. II 2012, 190, vom 12.05.1993 XI R 1/93, BStBl. II 1993, 786; vom 03.08.2005 I R 94/03, BStBl. II 2006, 20; vom 14.03.2006 VIII R 60/03, BStBl. II 2006, 650).

    Maßgebend ist bei einem erst in der Entstehung begriffenen Anspruch vielmehr, ob sich die Anwartschaft genügend konkretisiert hat und im Falle einer Betriebsveräußerung von den Vertragsparteien bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt würde (BFH-Urteil vom 31.08.2011 X R 19/10, BStBl. II 2012, 190).

  • BFH, 02.10.1997 - IV R 75/96

    Doppelstöckige Personengesellschaft bei Unterbeteiligung

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20
    Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG steht der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind (BFH-Urteil vom 02.10.1997 IV R 75/96, BStBl. II 1998, 137).

    Bei der atypischen Unterbeteiligung tritt die Beteiligung des Hauptgesellschafters im Wege schuldrechtlicher Bindung an die Stelle des bei einer Innengesellschaft nicht möglichen Gesamthandsvermögens, weshalb steuerlich betrachtet auch die Unterbeteiligungsgesellschaft als Mitunternehmerin der "Hauptgesellschaft" anzusehen ist (BFH-Urteil vom 02.10.1997 IV R 75/96, BStBl. II 1998, 137).

    Dem steht nicht entgegen, dass wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte, wie die der Beteiligung über eine Außengesellschaft und über eine Innengesellschaft, gleich zu behandeln sind (BFH-Urteil vom 02.10.1997 IV R 75/96, BStBl II 1998, 137, Rn. 11) und keine sachliche Rechtfertigung dafür besteht, Mitunternehmerschaften, soweit sie als atypisch stille Gesellschaften ausgestaltet sind, nur wegen der formalen bürgerlich-rechtlichen Unterschiede anders zu behandeln als Mitunternehmerschaften, die als Personenhandelsgesellschaft nach außen in Erscheinung treten.

    Der Hauptbeteiligte ist (und bleibt) aufgrund seiner Beteiligung an der Hauptgesellschaft als deren Mitunternehmer anzusehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 02.10.1997 IV R 75/96, BStBl. II 1998, 137).

  • BFH, 06.08.2019 - VIII R 12/16

    Auflösung einer positiven Ergänzungsrechnung anlässlich der Veräußerung eines

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. dazu nur BFH-Beschluss vom 06.08.2019 VIII R 12/16, BStBl. II 2020, 378, m.w.N.) hält der Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn er Anteile an derselben Gesellschaft zu unterschiedlichen Zeitpunkten erwirbt, grundsätzlich nur einen einheitlichen Gesellschaftsanteil an dieser Gesellschaft.

    Ausnahmen vom Grundsatz der zivilrechtlichen und steuerlichen Unteilbarkeit des Anteils an einer Personengesellschaft kommen allenfalls in Fällen der personellen Sonderzuordnung des Anteils in Betracht (BFH-Beschluss vom 06.08.2019 VIII R 12/16, BStBl. II 2020, 378).

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 70/04

    Minderung des erweiterten Verlustausgleichs des Kommanditisten bei Bestehen einer

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20
    Wie der BFH im Zusammenhang mit der Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15a EStG entschieden hat, ist davon auszugehen, dass bei einer atypischen Unterbeteiligung dem Unterbeteiligten infolge seiner Mitunternehmerstellung der Kommanditanteil in Höhe seiner Mitunternehmerstellung und im Übrigen dem Hauptbeteiligten zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2007 IV R 70/04, BStBl. II 2007, 868).

    Anders als bei einem Treuhandverhältnis ist bei einem atypisch stillen Unterbeteiligungsverhältnis der Hauptbeteiligte in dem Umfang, in dem sein Gesellschaftsanteil nicht durch die Unterbeteiligung belastet ist, weiterhin für eigene Rechnung tätig (BFH-Urteil vom 19.04.2007 IV R 70/04, BStBl. II 2007, 868).

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20
    Nach der Rechtsprechung des BFH sind mittelbare Beteiligungen unmittelbaren grundsätzlich nicht gleichzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 25.02.1991 GrS 7/89, BStBl. II 1991, 691, unter C.III.3.b aa).

    Vielmehr bedarf es zu einer solchen Gleichstellung einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift, es sei denn, dass sich die Gleichstellung aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergibt (BFH-Beschluss vom 25.02.1991 GrS 7/89, BStBl. II 1991, 691).

  • BFH, 03.08.2005 - I R 94/03

    Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen - Auslegung von Verträgen obliegt dem

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20
    Dementsprechend sind Forderungen zu aktivieren, sobald sie (unabhängig von der rechtlichen Entstehung) wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind (vgl. BFH-Urteile vom 31.08.2011 X R 19/10, BStBl. II 2012, 190, vom 12.05.1993 XI R 1/93, BStBl. II 1993, 786; vom 03.08.2005 I R 94/03, BStBl. II 2006, 20; vom 14.03.2006 VIII R 60/03, BStBl. II 2006, 650).
  • BFH, 06.06.2019 - IV R 30/16

    Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20
    Gegen die Annahme eines eigenen Gewerbebetriebs spricht, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (BFH-Urteil vom 06.06.2019 IV R 30/16, BStBl. II 2020, 649).
  • VGH Bayern, 17.06.2003 - 26 N 99.1281
    Auszug aus FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20
    Eine nachträgliche Ergänzung des Tatbestands kann mit der Tatbestandsberichtigung nicht erreicht werden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.06.2003 26 N 99.1281, juris; Brandt in: Gosch, AO/FGO, § 108, Rn. 27).
  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

    Auszug aus FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20
    (5) Eine Gleichbehandlung von Mitunternehmerschaften je nach der unmittelbaren Beteiligung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einerseits und natürlichen Personen andererseits ist schließlich auch nicht von Verfassungs wegen geboten (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 1 BvR 1236/11, BStBl. II 2018, 303, BVerfGE 148, 217-267).
  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 60/03

    Träger eines Altenheims: Erbschaft als Betriebseinnahme, Zeitpunkt der

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 1/93

    Aktivierung von Vorsteuer-Ansprüchen vor Vorlage einer berichtigten Rechnung

  • BFH, 10.11.2004 - II R 24/03

    Nach Eintritt der Bestandskraft abgegebene Erklärung des Schenkers nach § 13 Abs.

  • BFH, 23.03.2011 - X R 42/08

    Keine Aktivierung von aufschiebend bedingten Anwartschaften auf

  • BFH, 17.07.2007 - II R 5/04

    Tatbestandsberichtigung

  • BFH, 24.04.2007 - XI B 35/06

    Praxisanteilsveräußerung; Zwei-Stufen-Modell; Rechtsmissbrauch

  • BFH, 18.12.2014 - IV R 59/11

    Gewerbesteuerpflicht eines nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn zu

  • BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen -

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 01.08.2013 - IV R 19/11

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01. 08. 2013 IV R 18/11 - Keine

  • BFH, 19.07.2018 - IV R 31/15

    Umfang der Gewerbesteuerbarkeit eines Gewinns aus der Veräußerung eines

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