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   FG Münster, 17.09.2004 - 11 K 5692/02 E   

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FG Münster, 17.09.2004 - 11 K 5692/02 E (https://dejure.org/2004,9065)
FG Münster, Entscheidung vom 17.09.2004 - 11 K 5692/02 E (https://dejure.org/2004,9065)
FG Münster, Entscheidung vom 17. September 2004 - 11 K 5692/02 E (https://dejure.org/2004,9065)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    EStG § 21 ; EStG § 9
    Aufteilung der nicht direkt der Einkünfteerzielung zuzuordnenden Wk grds. nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten: - Aufteilung der nicht direkt der Einkünfteerzielung zuzuordnenden Wk grds. nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Berücksichtigung von Aufwendungen für die Grundsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 279
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.03.2003 - IX R 22/01

    Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

    Auszug aus FG Münster, 17.09.2004 - 11 K 5692/02
    Im Übrigen sieht er jedoch im Hinblick auf die Entscheidung des BFH vom 25.03.2003 - IX R 22/01 (BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348) für eine Aufteilung der vom Kl. für das Objekt N.-Straße 01 in den Streitjahren jeweils getätigten Aufwendungen nach den der Einheitsbewertung zugrunde gelegten Wertverhältnissen keinen Raum.

    Denn dient ein Gebäude - wie das Objekt N.-Straße 01 - nicht nur der Erzielung von Einkünften, so sind die vom Steuerpflichtigen für dieses Gebäude getätigten Aufwendungen, die - und das trifft auch auf die vom Kl. in den Streitjahren gezahlten Straßenreinigungsgebühren zu - nicht direkt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zugeordnet werden können, nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 27.10.1998 - IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680 und vom 25.03.2003 - IX R 22/01, BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348), der der Senat folgt, nur nach dem Verhältnis der zur Einkünfteerzielung genutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die nicht der Einkünfteerzielung dienen, abziehbar.

  • BFH, 05.02.1998 - V R 101/96

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Grundstück

    Auszug aus FG Münster, 17.09.2004 - 11 K 5692/02
    Vielmehr habe der BFH in seiner Entscheidung vom 05.02.1998 - V R 101/96 (BFHE 185, 524, BStBl II 1998, 492) eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge durch Ertrags- bzw. Umsatzwertermittlungen ausdrücklich befürwortet.

    Gegenüber einer Aufteilung seiner Aufwendungen für das Objekt N.-Straße 01 nach dem Wohn-/Nutzflächenverhältnis kann sich der Kl. auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidungen des BFH vom 05.02.1998 - V R 101/96 (BFHE 185, 524, BStBl II 1998, 492) und vom 17.08.2001 - V R 1/01 (BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833) berufen.

  • BFH, 17.08.2001 - V R 1/01

    Vorsteueraufteilung bei Wohn- und Geschäftshaus

    Auszug aus FG Münster, 17.09.2004 - 11 K 5692/02
    Gegenüber einer Aufteilung seiner Aufwendungen für das Objekt N.-Straße 01 nach dem Wohn-/Nutzflächenverhältnis kann sich der Kl. auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidungen des BFH vom 05.02.1998 - V R 101/96 (BFHE 185, 524, BStBl II 1998, 492) und vom 17.08.2001 - V R 1/01 (BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833) berufen.
  • BFH, 27.10.1998 - IX R 29/96

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus FG Münster, 17.09.2004 - 11 K 5692/02
    Denn dient ein Gebäude - wie das Objekt N.-Straße 01 - nicht nur der Erzielung von Einkünften, so sind die vom Steuerpflichtigen für dieses Gebäude getätigten Aufwendungen, die - und das trifft auch auf die vom Kl. in den Streitjahren gezahlten Straßenreinigungsgebühren zu - nicht direkt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zugeordnet werden können, nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 27.10.1998 - IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680 und vom 25.03.2003 - IX R 22/01, BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348), der der Senat folgt, nur nach dem Verhältnis der zur Einkünfteerzielung genutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die nicht der Einkünfteerzielung dienen, abziehbar.
  • BFH, 11.02.2003 - IX R 13/00

    Kaufpreisaufteilung bei Mietwohngrundstück

    Auszug aus FG Münster, 17.09.2004 - 11 K 5692/02
    Abgesehen davon, dass sich dafür in dem abgeschlossenen Vertrag keinerlei Anhaltspunkte finden lassen, ist bei im Privatvermögen gehaltenen und zur Einkünfteerzielung eingesetzten Grundstücken grundsätzlich davon auszugehen, dass bei deren Anschaffung neben Ertragsgesichtspunkten auch die Aussicht auf einen langfristigen steuerfreien Wertzuwachs des Vermögens ausschlaggebend ist (vgl. Urteil des BFH vom 11.02.2003 - IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769).
  • BFH, 25.05.2005 - IX R 46/04

    Aufteilung der Werbungskosten nach dem Verhältnis der Verkehrswerte

    Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 279 veröffentlichten Urteil die für das Grundstück geleisteten Grundsteuerzahlungen entsprechend dem auf das Ladenlokal entfallenden Einheitswert-Anteil zu 74, 38 v.H. als Werbungskosten ansetzte und den für die Anerkennung der Werbungskosten maßgeblichen Flächenanteil des Ladenlokals unter Einbeziehung der vom Ladenmieter genutzten Kellerräume nicht mit lediglich 30, 67 v.H., sondern mit 48 v.H. feststellte.
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