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   FG Münster, 18.07.2012 - 12 K 3884/11 Kg   

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https://dejure.org/2012,21340
FG Münster, 18.07.2012 - 12 K 3884/11 Kg (https://dejure.org/2012,21340)
FG Münster, Entscheidung vom 18.07.2012 - 12 K 3884/11 Kg (https://dejure.org/2012,21340)
FG Münster, Entscheidung vom 18. Juli 2012 - 12 K 3884/11 Kg (https://dejure.org/2012,21340)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 77 Abs. 1 Satz 1
    Kosten des Einspruchsverfahrens und Notwendigkeit der Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld/Verfahren: - Kosten des Einspruchsverfahrens und Notwendigkeit der Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1945
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 73/00

    Kindergeld; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im

    Auszug aus FG Münster, 18.07.2012 - 12 K 3884/11
    Darunter fallen Einsprüche gegen eine zu niedrige Festsetzung, aber auch gegen die Ablehnung der Festsetzung oder gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung gerichtete Einsprüche (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25).

    Es ist kein Grund ersichtlich, dem Kindergeldberechtigten im Falle des erfolgreichen Einspruchs gegen die Aufhebung der Festsetzung den Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen zu verwehren (BFH in BFH/NV 2003, 25).

    Das ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25).

    Vor dem Hintergrund, dass die Grundsätze, wann eine Abzweigung in Betracht kommt und wann nicht, dem rechtlichen Laien nicht bekannt sind und dem Umstand, dass die Klägerin gegebenenfalls auch einer anwaltlichen Beratung hinsichtlich der Form der Einspruchserhebung bedurfte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25), ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als erforderlich anzusehen.

  • BFH, 26.01.2001 - VI B 310/00

    Kindergeld - Festsetzung - Heilerziehungspflegerin - Bundesausbildungsförderung -

    Auszug aus FG Münster, 18.07.2012 - 12 K 3884/11
    Der Abzweigungsberechtigte, dem selbst ein Antragsrecht (§ 67 Satz 2 EStG, vgl. dazu u. a. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2001 VI B 310/00, BFH/NV 2001, 896) und eine Rechtsbehelfsbefugnis im Festsetzungsverfahren zusteht, wird durch belastende Bescheide im Festsetzungsverfahren ebenso in seinen Rechten betroffen wie durch einen Ablehnungsbescheid im Abzweigungsverfahren.
  • FG München, 25.07.2007 - 4 K 29/04

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Erstattung der Ratsgebühr sowie einer

    Auszug aus FG Münster, 18.07.2012 - 12 K 3884/11
    Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen (vgl. Urteil des FG München vom 25. Juli 2007 4 K 29/04, EFG 2007, 1704).
  • BFH, 26.06.2014 - III R 39/12

    Abzweigung des Kindergelds - Erstattung von Kosten im Vorverfahren

    Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1945 veröffentlichten Urteil vom 18. Juli 2012  12 K 3884/11 Kg statt.

    Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG Münster vom 18. Juli 2012  12 K 3884/11 Kg aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Münster, 21.08.2014 - 11 K 2070/13

    Kostenerstattungsanspruch nach § 77 EStG

    Das FG Münster hat § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG über den Wortlaut hinaus für ein Einspruchsverfahren für entsprechend anwendbar gehalten, in dem die Abzweigung von Kindergeld streitig war (FG Münster, Urteile vom 18.07.2012, 12 K 3884/11 Kg, EFH 2012, 1945 und vom 02.07.2014, 12 K 4369/12 Kg, Juris).

    Das erklärte Ziel der Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage würde bei einer engen Wortlautauslegung aber verfehlt (FG Münster, Urteil vom 18.07.2012, 12 K 3884/11 Kg, a.a.O.).

    Dies wird in der Gesetzesbegründung zu § 77 EStG ausdrücklich betont, wenn dort der Nichterstattung von Kosten der Rechtsverfolgung bei Rechtsbehelfsverfahren nach der AO "im Allgemeinen" eine grundsätzliche Kostenerstattung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren in Kindergeldsachen nach § 77 EStG gegenübergestellt wird (vgl. FG Münster, Urteil vom 18.07.2012, 12 K 3884/11 Kg, a.a.O.).

  • FG Münster, 02.07.2014 - 12 K 4369/12

    Kosten der Rechtsverfolgung im Abzweigungsverfahren

    Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, eine Kostenerstattung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) komme auch im Abzweigungsverfahren in Betracht (Verweis auf Senatsentscheidung vom 18. Juli 2012 12 K 3884/11 Kg, EFG 2012, 1945, Rev. BFH Az. III R 39/12).

    Der Senat hat mit Urteil vom 18. Juli 2012 die Anwendbarkeit des § 77 Abs. 1 EStG für das Abzweigungsverfahren grundsätzlich bejaht (Az. 12 K 3884/11 Kg, EFG 2012, 1945, Revisionsverfahren: Az. III R 39/12); auf die Entscheidung beruft sich der Kläger.

  • FG Köln, 21.11.2012 - 14 K 1020/12

    Kostenerstattungsanspruch des Kindergeldberechtigten bei Obsiegen im

    Aktuell weise auch das FG-Münster in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (12 K 3884/11 Kg, EFG 2012, 1945) zur Kostenerstattung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG auf die Motive des Gesetzgebers bei der Schaffung der vorgenannten Norm hin.
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