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   FG Münster, 19.02.2014 - 9 K 511/14 F   

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FG Münster, 19.02.2014 - 9 K 511/14 F (https://dejure.org/2014,9821)
FG Münster, Entscheidung vom 19.02.2014 - 9 K 511/14 F (https://dejure.org/2014,9821)
FG Münster, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - 9 K 511/14 F (https://dejure.org/2014,9821)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Thesaurierungsbegünstigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 40 Abs 2; FGO § 60; EStG § 34a Abs 2
    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 34a EStG , Einspruchs- und Klagebefugnis, Beiladung der Gesellschaft, Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben bei der Ermittlung des nicht entnommener Gewinns, Gewerbesteuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Thesaurierungsbegünstigung - Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 34a EStG, Einspruchs- und Klagebefugnis, Beiladung der Gesellschaft, Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben bei der Ermittlung des nicht entnommener Gewinns, Gewerbesteuer als nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1700
  • EFG 2014, 1201
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Hamburg, 29.02.2012 - 1 K 138/10

    Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuergesetzes ?

    Auszug aus FG Münster, 19.02.2014 - 9 K 511/14
    Dem vermag der Senat mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 29.02.2012, 1 K 48/12, EFG 2012, 933 m.w.N.; Beschluss des FG Hamburg vom 29.02.2012, 1 K 138/10, EFG 2012, 960 m.w.N.; Urteil des FG Nürnberg vom 02.02.2012, 6 K 1495/10, DStRE 2013, 1475; Schiffers, GmbHR 2007, 841) jedoch schon deshalb nicht beizupflichten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer durch betriebsfremde, private Zwecke im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG veranlasst ist.
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Münster, 19.02.2014 - 9 K 511/14
    Die fehlende Einbeziehung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben in den nach § 34a Abs. 2 EStG begünstigten Gewinn führt auch weder zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßenden Ungleichbehandlung der in einer Mitunternehmerschaft tätigen Steuerpflichtigen gegenüber Kapitalgesellschaften noch zu einem Verstoß gegen das Gebot der Folgerichtigkeit (dazu s. etwa BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 2 BvL 14/02 u.a., BVerfGE 127, 1).
  • FG Hamburg, 29.02.2012 - 1 K 48/12

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer

    Auszug aus FG Münster, 19.02.2014 - 9 K 511/14
    Dem vermag der Senat mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 29.02.2012, 1 K 48/12, EFG 2012, 933 m.w.N.; Beschluss des FG Hamburg vom 29.02.2012, 1 K 138/10, EFG 2012, 960 m.w.N.; Urteil des FG Nürnberg vom 02.02.2012, 6 K 1495/10, DStRE 2013, 1475; Schiffers, GmbHR 2007, 841) jedoch schon deshalb nicht beizupflichten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer durch betriebsfremde, private Zwecke im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG veranlasst ist.
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus FG Münster, 19.02.2014 - 9 K 511/14
    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, denn es ist dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unbenommen, an zivilrechtliche Rechtsformunterschiede anzuknüpfen (BVerfG-Beschluss vom 21.06.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164).
  • FG Nürnberg, 02.02.2012 - 6 K 1495/10

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5b EStG

    Auszug aus FG Münster, 19.02.2014 - 9 K 511/14
    Dem vermag der Senat mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 29.02.2012, 1 K 48/12, EFG 2012, 933 m.w.N.; Beschluss des FG Hamburg vom 29.02.2012, 1 K 138/10, EFG 2012, 960 m.w.N.; Urteil des FG Nürnberg vom 02.02.2012, 6 K 1495/10, DStRE 2013, 1475; Schiffers, GmbHR 2007, 841) jedoch schon deshalb nicht beizupflichten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer durch betriebsfremde, private Zwecke im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG veranlasst ist.
  • BFH, 19.08.2013 - X R 44/11

    Auslegung eines Einspruchsschreibens

    Auszug aus FG Münster, 19.02.2014 - 9 K 511/14
    Die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass der Einspruch vom 03.09.2010 gegen den Bescheid über die Feststellung der für die Tarifermittlung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen vom 24.08.2010 auch als Einspruch des Klägers anzusehen ist (allgemein zur Auslegung von Willenserklärungen s. BFH-Urteil vom 19.08.2013 X R 44/11, BFH/NV 2014, 1).
  • BFH, 31.07.2013 - V B 66/12

    Berichtigung des Rubrums im Beschwerdeverfahren, Beschwerdebefugnis, Auslegung

    Auszug aus FG Münster, 19.02.2014 - 9 K 511/14
    Da eine Auslegung der Einspruchsentscheidung gegen ihren klaren Wortlaut nicht in Betracht kommt (zu den Grenzen der Auslegung siehe etwa BFH-Beschluss vom 31.07.2013 V B 66/12, BFH/NV 2013, 1933), kann sie nicht als dem Kläger gegenüber ergangene Entscheidung angesehen werden.
  • BFH, 24.07.2013 - I R 57/11

    Inhaltsadressat von Feststellungsbescheiden - Analoge Anwendung von § 180 Abs. 3

    Auszug aus FG Münster, 19.02.2014 - 9 K 511/14
    Zum anderen ist aus den weiteren Regelungen des Bescheides mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Feststellung der für die Tarifermittlung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen vornehmen wollte (zum Inhaltsadressaten von Feststellungsbescheiden vgl. auch BFH-Urteil vom 24.07.2013 I R 57/11, BFH/NV 2014, 390).
  • BFH, 09.05.2019 - IV R 13/17

    Gewinn i.S. des § 34a Abs. 2 EStG - Behandlung des Übernahmeergebnisses nach § 4

    Diese Meinung wird auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung vertreten, jedenfalls soweit nicht abzugsfähige Betriebsausgaben in Rede stehen (FG Münster, Urteil vom 19. Februar 2014 - 9 K 511/14 F, Rz 31, rechtskräftig).
  • FG Düsseldorf, 28.04.2016 - 8 K 3275/14

    Anforderungen an die Feststellung der für die Tarifentwicklung nach § 34a EStG

    Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.09.2014 als unbegründet zurück und benannte als Einspruchsführer ausschließlich den Kommanditisten, nachdem er - ausweislich eines Aktenvermerks - zuvor aufgrund der Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 19.02.2014 (9 K 511/14 F) zu der Annahme gelangt war, dass der - zutreffende - Einspruchsführer der zu 100 % beteiligte Kommanditist B sei.

    Der Beklagte wies dann allein den von dem Kommanditisten eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.09.2014 als unbegründet zurück, nachdem er zuvor aufgrund der Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 19.02.2014 (9 K 511/14 F, EFG 2014, 1201) zu der Annahme gelangt war, dass der Einspruchsführer der beteiligte Kommanditist B sei.

    Gegen einen Bescheid über die Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen ist nicht die Gesellschaft, sondern nur der betroffene Gesellschafter klagebefugt (FG Münster, Urteil vom 19.02.2014 9 K 511/14 F, EFG 2014, 1201; Schmidt/Wacker EStG § 34a Rz. 98; Dr. Guido Bodden, Aktuelle Brennpunkte der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG, FR 2014, 920; Blümich/Ratschow, § 34a EStG Rz. 95; Kaligin in Lademann, EStG, § 34a Anm. 53).

  • FG Düsseldorf, 28.04.2016 - 8 K 3276/14

    Einkommensteuerliche Feststellung der für die Tarifermittlung nach § 34a EStG

    Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.09.2014 als unbegründet zurück und benannte als Einspruchsführer ausschließlich den Kommanditisten, nachdem er - ausweislich eines Aktenvermerks - zuvor aufgrund der Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 19.02.2014 (9 K 511/14 F) zu der Annahme gelangt war, dass der - zutreffende - Einspruchsführer der zu 100 % beteiligte Kommanditist B sei.

    Der Beklagte wies dann allein den von dem Kommanditisten eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.09.2014 als unbegründet zurück, nachdem er zuvor aufgrund der Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 19.02.2014 (9 K 511/14 F, EFG 2014, 1201 zu der Annahme gelangt war, dass der Einspruchsführer der beteiligte Kommanditist ... B sei.

    Gegen einen Bescheid über die Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen ist nicht die Gesellschaft, sondern nur der betroffene Gesellschafter klagebefugt (FG Münster, Urteil vom 19.02.2014 9 K 511/14 F, EFG 2014, 1201; Schmidt/Wacker EStG § 34a Rz. 98; Dr. Guido Bodden, Aktuelle Brennpunkte der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG, FR 2014, 920; Blümich/Ratschow, § 34a EStG Rz. 95; Kaligin in Lademann, EStG, § 34a Anm. 53).

  • BFH, 09.01.2019 - IV R 27/16

    Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG

    Der erstgenannte Bescheid werde nicht Teil der einheitlich vorgenommenen Gewinnfeststellung (HHR/Niehus/Wilke, § 34a EStG Rz 130; Gräber/Levedag, a.a.O., § 48 Rz 18; Schiffers, Deutsche Steuer-Zeitung 2018, 881, 884; gleicher Ansicht FG Münster, Urteil vom 19. Februar 2014  9 K 511/14 F, Rz 24, rechtskräftig).
  • FG Münster, 28.08.2017 - 3 K 1256/15

    Einkommensteuer: Außerbilanzielle Hinzurechnungen erhöhen nicht den nicht

    Aus dem Verweis von § 34a Abs. 2 EStG auf die §§ 4 Abs. 1, 5 EStG folgt nach überwiegender Auffassung, dass der Begünstigungsbetrag nicht die außerbilanzielle Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben umfasst (vgl. FG Münster, Urteil vom 19.02.2014 9 K 511/14 F, EFG 2014, 1201 mit weiteren Nachweisen; Ratschow in Blümich EStG KStG GewStG Kommentar, Rz. 34 zu § 34a EStG; BMF vom 11.08.2008 IV C6-S 2290-a/07/10001).
  • BFH, 09.01.2019 - IV R 28/16

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.01.2019 IV R 27/16 - Klagebefugnis gegen

    Der erstgenannte Bescheid werde nicht Teil der einheitlich vorgenommenen Gewinnfeststellung (HHR/Niehus/Wilke, § 34a EStG Rz 130; Gräber/Levedag, a.a.O., § 48 Rz 18; Schiffers, Deutsche Steuer-Zeitung 2018, 881, 884; gleicher Ansicht FG Münster, Urteil vom 19. Februar 2014  9 K 511/14 F, Rz 24, rechtskräftig).
  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2014 - 9 K 3297/13

    Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG bei positiven und negativen

    Demnach kommt es auf den einzelnen Steuerpflichtigen und nicht (allein) auf den Betrieb an (vgl. Finanzgericht Münster Urteil vom 19. Februar 2014, 9 K 511/14 F, Finanzrundschau - FR - 2014, 611 -615, juris.de).
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