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   FG Münster, 21.08.2014 - 11 K 2070/13 Kg   

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https://dejure.org/2014,24768
FG Münster, 21.08.2014 - 11 K 2070/13 Kg (https://dejure.org/2014,24768)
FG Münster, Entscheidung vom 21.08.2014 - 11 K 2070/13 Kg (https://dejure.org/2014,24768)
FG Münster, Entscheidung vom 21. August 2014 - 11 K 2070/13 Kg (https://dejure.org/2014,24768)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 77 Abs 1 Satz 1
    Kostenerstattungsanspruch nach § 77 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld - Kostenerstattungsanspruch nach § 77 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1994
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Düsseldorf, 07.08.2003 - 18 K 1088/03

    Kindergeld; Kostenerstattung; Einspruchsverfahren; Nachweis der Weiterleitung;

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2014 - 11 K 2070/13
    Er verweist hierzu auf ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 07.08.2003 (18 K 1088/03 Kg, EFG 2003, 1802).

    Über ihren Wortlaut hinaus ist die Vorschrift auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (BFH-Urteil vom 23.07.2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2002, 25) und gegen die damit verbundene Rückforderung des Kindergeldes anwendbar (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2003, 18 K 1088/03 Kg, EFG 2003, 1802).

    (1) Zwar ist ein Einspruch in unmittelbarer Anwendung von § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG nur dann "erfolgreich", wenn die Behörde zu Gunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand des Einspruchsverfahrens entscheidet (FG Düsseldorf Urteil vom 07.08.2003, 18 K 1088/03 Kg, EFG 2003, 1802 m.w.N.).

    In diesem Fall hängt die Kostenerstattung davon ab, ob die Behörde, wenn das erledigende Ereignis außer Betracht bleibt, über den Streitgegenstand zu Gunsten des Einspruchsführers hätte befinden müssen (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2003, 18 K 1088/03 Kg, a.a.O., m.w.N.).

  • FG Münster, 18.07.2012 - 12 K 3884/11

    Kosten des Einspruchsverfahrens und Notwendigkeit der Kosten der Hinzuziehung

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2014 - 11 K 2070/13
    Das FG Münster hat § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG über den Wortlaut hinaus für ein Einspruchsverfahren für entsprechend anwendbar gehalten, in dem die Abzweigung von Kindergeld streitig war (FG Münster, Urteile vom 18.07.2012, 12 K 3884/11 Kg, EFH 2012, 1945 und vom 02.07.2014, 12 K 4369/12 Kg, Juris).

    Das erklärte Ziel der Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage würde bei einer engen Wortlautauslegung aber verfehlt (FG Münster, Urteil vom 18.07.2012, 12 K 3884/11 Kg, a.a.O.).

    Dies wird in der Gesetzesbegründung zu § 77 EStG ausdrücklich betont, wenn dort der Nichterstattung von Kosten der Rechtsverfolgung bei Rechtsbehelfsverfahren nach der AO "im Allgemeinen" eine grundsätzliche Kostenerstattung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren in Kindergeldsachen nach § 77 EStG gegenübergestellt wird (vgl. FG Münster, Urteil vom 18.07.2012, 12 K 3884/11 Kg, a.a.O.).

  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 73/00

    Kindergeld; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2014 - 11 K 2070/13
    Über ihren Wortlaut hinaus ist die Vorschrift auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (BFH-Urteil vom 23.07.2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2002, 25) und gegen die damit verbundene Rückforderung des Kindergeldes anwendbar (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2003, 18 K 1088/03 Kg, EFG 2003, 1802).

    Dies ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25).

  • FG Münster, 02.07.2014 - 12 K 4369/12

    Kosten der Rechtsverfolgung im Abzweigungsverfahren

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2014 - 11 K 2070/13
    Das FG Münster hat § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG über den Wortlaut hinaus für ein Einspruchsverfahren für entsprechend anwendbar gehalten, in dem die Abzweigung von Kindergeld streitig war (FG Münster, Urteile vom 18.07.2012, 12 K 3884/11 Kg, EFH 2012, 1945 und vom 02.07.2014, 12 K 4369/12 Kg, Juris).

    Da die Grundsätze, wann eine (vollständige) Abzweigung des Kindergeldes an den Grundsicherungsträger wegen zu berücksichtigender eigener Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten nicht in Betracht kommt, dem rechtlichen Laien nicht bekannt sind, ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als erforderlich anzusehen (vgl. FG Münster, Urteil vom 02.07.2014, 12 K 4369/12 Kg, Juris).

  • FG München, 25.07.2007 - 4 K 29/04

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Erstattung der Ratsgebühr sowie einer

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2014 - 11 K 2070/13
    Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen (vgl. FG München, Urteil vom 25.07.2007, 4 K 29/04, EFG 2007, 1704).
  • BFH, 09.12.2010 - III B 115/09

    Keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG in sog.

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2014 - 11 K 2070/13
    Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Einspruch zwar keinen Erfolg gehabt hätte, die Behörde dem Begehren des Einspruchsführers im Wege der Billigkeit nachkommt, beispielsweise weil sie von der Rückforderung vom Kindergeld im Wege des Erlasses gem. § 227 AO absieht (vgl. BFH-Beschluss vom 09.12.2010 III B 115/09, BFH/NV 2011, 434 m.w.N.).
  • BFH, 26.06.2014 - III R 39/12

    Abzweigung des Kindergelds - Erstattung von Kosten im Vorverfahren

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2014 - 11 K 2070/13
    Ein diesbezügliches Revisionsverfahren der Familienkasse ist beim BFH noch unter dem Az. III R 39/12 anhängig.
  • BFH, 17.07.2008 - III R 87/06

    Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von rückwirkend festgesetztem

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2014 - 11 K 2070/13
    Letzteres ist ein Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO (vgl. BFH-Beschluss vom 14.04.2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833).
  • BFH, 23.06.2015 - III R 31/14

    Kostenerstattung für Einspruch gegen die Erstattung von Kindergeld an einen

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. August 2014  11 K 2070/13 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG Münster vom 21. August 2014  11 K 2070/13 Kg aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Münster, 05.02.2015 - 11 K 1172/14

    Zahlungseinstellung als Kindergeldaufhebung

    Ein Einspruch ist dann "erfolgreich" im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn die Behörde zu Gunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand des Einspruchsverfahrens entscheidet (vgl. z.B. FG Münster, Urteil vom 21.08.2014 11 K 2070/13 Kg, Juris Rn. 32).

    Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen (vgl. FG Münster, Urteil vom 21.08.2014, 11 K 2070/13 Kg, Juris Rn. 46, m.w.N.).

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