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   FG Münster, 23.05.2013 - 8 K 1782/11   

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FG Münster, 23.05.2013 - 8 K 1782/11 (https://dejure.org/2013,44048)
FG Münster, Entscheidung vom 23.05.2013 - 8 K 1782/11 (https://dejure.org/2013,44048)
FG Münster, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 8 K 1782/11 (https://dejure.org/2013,44048)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung für rückständige und nicht Beitreibbare Umsatzsteuer bei Fortführung eines Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 25 Abs 1; AO § 191 Abs 1
    Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma, Abgrenzung zur Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haftung des Firmenfortführers - Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma, Abgrenzung zur Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 891
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • FG Münster, 12.03.2009 - 8 K 2496/06

    Rechtmäßigkeit einer Haftungsinanspruchnahme nach § 191 Abgabenordnung (AO)

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2013 - 8 K 1782/11
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 12.03.2009 8 K 2496/06 EFG 2009, 989 wies die Klin. darauf hin, dass eine Haftungsinanspruchnahme nach § 25 HGB erfordere, dass das erworbene Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt werde, sowie darüber hinaus, dass die Fortführung einer Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung keine Fortführung der "Firma" im Sinne der § 18, 19 HGB sei.

    Die Klin. könne sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.03.2009 8 K 2496/06 EFG 2009, 989 berufen.

    Dabei handele es sich nicht um eine Firma, sondern um eine Geschäftsbezeichnung (vgl. auch das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.03.2009, 8 K 2496/06 für den ähnlich gelagerten Fall einer Pizzeria).

    Anders als im Urteilsfall des Finanzgericht Münster vom 12.03.2009 8 K 2496/06 EFG 2009, 989 habe die Klin. ein unter der bisherigen Firma erworbenes Handelsgeschäft fortgeführt.

    Der Senat hält insoweit an den Grundsätzen des Urteils vom 12.03.2009 Az. 8 K 2496/06, EFG 2009, 989 fest.

  • BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2013 - 8 K 1782/11
    Beim Wechsel des Inhabers sei die Firmenfortführung eine Voraussetzung für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Haftung, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung trete, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger sei (Hinweis auf BGH-Urteile vom 28.11.2005 II ZR 355/03 NJW 2006, 1002 und vom 04.11.1991 II ZR 85/91 NJW 1992, 911).

    Dies sei dann der Fall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten werde (Hinweis auf BGH-Urteil vom 15.03.2004 II ZR 324/01 NJW-RR 2004, 1173 und vom 28.11.2005 II ZR 355/03 NJW 2006, 1002).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) greife die Haftung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechsele, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt werde (Hinweis auf BGH-Urteile vom 28.11.2005 II ZR 355/03 NJW 2006, 1002 und vom 24.09.2008 VIII ZR 192/06 NJW-RR 2009, 820).

    Von einer Unternehmensfortführung gehe der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt werde, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen würden (Hinweis auf BGH-Urteil vom 28.11.2005 II ZR 355/03 NJW 2006, 1002 m. w. N.).

    Dabei kommt es nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ein rechtsgeschäftlicher oder derivativer Erwerb vorliegt (BGH-Urteil vom 28.11.2005 II ZR 355/03, NJW 2006, 1002; Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB § 25 Rn 26, Baumbach/Hopt HGB § 25 Rn. 6).

  • BFH, 11.06.2012 - VII B 198/11

    Haftung wegen Fortführung des Handelsgeschäfts gem. § 25 HGB - Keine Divergenz

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2013 - 8 K 1782/11
    Sollte man indessen dem vom Bekl. in Bezug genommenen Beschluss des BFH über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 11.06.2012 (VII B 198/11 BFH/NV 2012, 1572) eine Rechtsfortbildung dahingehend unterstellen wollen, dass das Weglassen eines Rechtsformzusatzes bei der von einem Einzelkaufmann genutzten Unternehmensbezeichnung zu einer "fehlerhaften Firma" führen und § 25 Abs. 1 HGB auf diese "fehlerhafte Firma" unmittelbar Anwendung finden solle, so sei dem aus den vorstehend genannten Gründen nicht zu folgen.

    Auch nach dem Beschluss des BFH vom 11.06.2012 VII B 198/11, BFH/NV 2012, 1572 dessen Entscheidungsgründe sich das FA zu eigen mache, sei die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliege, allein aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise (hier Restaurantkunden und teilweise Lieferanten) zu beantworten.

    Der BFH hat bei Verwendung von Geschäftsbezeichnungen eine Firma im Sinne des HGB aber jedenfalls dann für möglich gehalten, wenn die (fehlerhafte) Firma einen Namensbestandteil bzw. Namensbestandteile enthält, der bzw. die zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet ist bzw. sind und Unterscheidungskraft besitzt bzw. besitzen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.06.2012 VII B 198/11 BFH/NV 2012, 1572).

    Für die Frage, ob eine Firmenbezeichnung weitergeführt wird, kommt es auch nach der Rechtsprechung des BFH auf die Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise an (vgl. BFH-Beschluss vom 11.06.2012 VII B 198/11, BFH/NV 2012, 1572).

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2013 - 8 K 1782/11
    Beim Wechsel des Inhabers sei die Firmenfortführung eine Voraussetzung für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Haftung, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung trete, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger sei (Hinweis auf BGH-Urteile vom 28.11.2005 II ZR 355/03 NJW 2006, 1002 und vom 04.11.1991 II ZR 85/91 NJW 1992, 911).

    Dabei komme es nicht auf eine wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma an, sondern nur darauf, ob aus der Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen noch eine Fortführung der Firma vorliege (Hinweis auf BGH-Urteil vom 04.11.1991, ZR 85/91 NJW 1992, 911).

    Für die Beurteilung der Frage, ob die Betätigung des übernehmenden Unternehmens sich als Weiterführung des ursprünglichen Unternehmens darstelle, sei allein die Sicht des Rechtsverkehrs maßgeblich (Hinweis auf BGH-Urteil vom 04.11.1991 II ZR 85/91 NJW 1992, 911 und vom 24.09.2008 VIII ZR 192/06 NJW-RR 2009, 820).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 2 S 1652/11

    Gewerbesteuerhaftung des Gaststättenübernehmers für Verbindlichkeiten des

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2013 - 8 K 1782/11
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei das entscheidende Merkmal der Firma, die nach § 17 HGB der Handelsname des Kaufmanns sei, dass gerade dieser Name geeignet sei, den Geschäftsinhaber zu individualisieren (Hinweis auf Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 24.10.2010 2 S 1652/11, DStR 2012, 91).

    Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klin. die bestehenden Verträge mit der Verpächterin und den Lieferanten teilweise nicht "übernommen", sondern formal jeweils neue Verträge abgeschlossen hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg vom 24.10.2011 2 S 1652/11 Deutsches Steuerrecht 2012, 91).

  • FG Nürnberg, 04.05.2001 - II 229/99

    Haftung für Firmenfortführung gemäß § 25 HGB

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2013 - 8 K 1782/11
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 04.05.2001 II 229/99 EFG 2001, 949 trug die Klin. weiter vor, dass für die Frage, ob eine Firma fortgeführt werde, die Verkehrsauffassung maßgebend sei, wie sie aus der Sicht der Öffentlichkeit zu beurteilen sei.

    Berücksichtigung finden auch in diesem Zusammenhang nicht nur die zahlenmäßig im Vordergrund stehenden Gaststättenbesucher, sondern es ist auf das gesamte Erscheinungsbild abzustellen (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 04.05.2001 Az. II 229/99, EFG 2001, 949 -Laufkundschaft-).

  • BGH, 24.09.2008 - VIII ZR 192/06

    Begriff der Fortführung eines Handelsgeschäfts

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2013 - 8 K 1782/11
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) greife die Haftung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechsele, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt werde (Hinweis auf BGH-Urteile vom 28.11.2005 II ZR 355/03 NJW 2006, 1002 und vom 24.09.2008 VIII ZR 192/06 NJW-RR 2009, 820).

    Für die Beurteilung der Frage, ob die Betätigung des übernehmenden Unternehmens sich als Weiterführung des ursprünglichen Unternehmens darstelle, sei allein die Sicht des Rechtsverkehrs maßgeblich (Hinweis auf BGH-Urteil vom 04.11.1991 II ZR 85/91 NJW 1992, 911 und vom 24.09.2008 VIII ZR 192/06 NJW-RR 2009, 820).

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2013 - 8 K 1782/11
    Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Satz 1 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar (vgl. BFH-Urteil vom 11.03.2004 VII R 52/02 BStBl. II 2004, 579 m. w. N.).
  • OLG München, 30.04.2008 - 31 Wx 41/08

    Handelsregister: Ablehnung der Eintragung eines Haftungsausschlusses; Anmeldung

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2013 - 8 K 1782/11
    Danach müsste bei Unternehmen, die sich über die Vorgaben des Firmenrechts hinwegsetzen würden, eine Haftung nach § 25 HGB zu verneinen sein, während Firmen, die diese Vorgaben einhalten würden, haften müssten (Hinweis auf Beschluss des OLG München vom 30.04.2008, 31 Wx 41/08 DB 2008, 1091).
  • OLG Köln, 02.12.2011 - 20 U 134/10

    Haftung des Übernehmers eines Handelsgeschäfts wegen Fortführung der bloßen

    Auszug aus FG Münster, 23.05.2013 - 8 K 1782/11
    Insoweit folgt der Senat nicht der Auffassung des OLG Köln Urteil vom 02.12.2011 (Az. I-20 U 134/10, 20 U 134/10, NJW-RR 2012, 679), wonach der Inhaberzusatz zu der Geschäftsbezeichnung auf den Briefköpfen keine Firmenbezeichnung darstellen soll.
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
  • FG Münster, 02.04.2012 - 4 K 562/09

    Voraussetzungen einer Haftungsinanspruchnahme nach § 25 HGB für Steuerschulden

  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 324/01

    Fortführung eines Unternehmens unter der bisherigen Firma bei Fortführung mit

  • BGH, 12.02.2001 - II ZR 148/99

    Fortführung der bisherigen Firma

  • LG Bonn, 16.09.2005 - 15 O 193/05

    Abgrenzung Firma / Geschäftsbezeichnung

  • OLG Hamm, 05.11.1996 - 7 U 35/96
  • VG Neustadt, 17.12.2014 - 1 K 717/14

    Haftung eines Unternehmers für Gewerbesteuerschulden seines Vorgängers

    Das Finanzgericht Münster habe mit Urteil vom 23. Mai 2013 (8 K 1782/11) diese Rechtsprechung bestätigt.

    Nichts anderes ergibt sich aus den von der Klägerin im Hauptsacheverfahren ergänzend angeführten Entscheidungen des FG Münster vom 23. Mai 2013 (8 K 1782/11, nachfolgend BFH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VII R 46/13 - juris) und des BFH vom 17. Dezember 2013 (II R ZR 114/13), in denen jeweils nur die Fortführung einer bloßen Geschäftsbezeichnung vorlag.

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