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   FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16   

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FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16 (https://dejure.org/2019,38278)
FG Münster, Entscheidung vom 24.09.2019 - 12 K 2262/16 (https://dejure.org/2019,38278)
FG Münster, Entscheidung vom 24. September 2019 - 12 K 2262/16 (https://dejure.org/2019,38278)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Betriebs-Berater

    Beschränkung der Zwangsvollstreckung für Steuerschulden aus dem Gewinn des Erben ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 45 Abs. 2 ; BGB § 1975
    Beschränkung der Zwangsvollstreckung aus Steuerschulden eines Verstorbenen auf den Nachlass

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Veräußerung einer Arztpraxis durch einen Erben, die Einkommensteuer und die Haftungsbeschränkung

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbenhaftung | Keine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass bei Veräußerung einer Arztpraxis durch einen nicht approbierten Erben

  • IWW (Kurzinformation)

    Arztpraxis im Erbfall | Haftung für Steuern aus der Veräußerung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass bei Veräußerung einer Arztpraxis durch ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass bei Veräußerung einer Arztpraxis trotz fehlender Approbation

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Erbe muss für Steuerschuld aus dem Nachlass eines Arztes zahlen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Keine Haftungsbeschränkung auf Nachlass bei Arztpraxis-Veräußerung durch einen nicht approbierten Erben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nicht approbierter Erbe haftet für Steuerschulden aus Veräußerung einer Arztpraxis - Auch für Steuerschulden ist zivilrechtliche Abgrenzung zwischen Nachlassverbindlichkeiten und Eigenschulden des Erben maßgeblich

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Nachlass: Zwangsvollstreckung - Haftungsbeschränkung nach § 1975 BGB

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2020, 162
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12

    Erbenhaftung: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden als

    Auszug aus FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16
    Entsprechend sind Erbfallschulden jenseits einer etwaigen ausdrücklichen gesetzlichen Qualifikation nach dem erbrechtlichen Haftungsregime dadurch gekennzeichnet, dass sie trotz ihrer Entstehung nach dem Erbfall abschließend durch den Erblasser angelegt waren (siehe jeweils m.w.N. BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446; Palandt, 77. Auflage 2018, § 1967 BGB, Rz. 2 ff.; Erman/Horn, 15. Auflage 2017, § 1967 BGB, Rz. 1 f., 6 f.).

    Dies beruht darauf, dass der Rechtsverkehr grundsätzlich davon ausgehen kann, dass für vom Erben durch eigenes Verhalten begründete Verbindlichkeiten das gesamte Vermögen und nicht nur ein Nachlass als Vollstreckungsobjekt zur Verfügung steht (siehe bspw. BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446).

    Auf Grund dessen hat die Rechtsprechung dem Gläubiger einen danebenstehenden, eigenständigen und unmittelbaren Anspruch gegen den Nachlass zugebilligt, um eine aufwendige Pfändung dieses Freistellungs- oder Ersatzanspruches zu vermeiden (siehe bereits Reichsgericht (RG), Urteil vom 26.03.1917, IV 398/16, RGZ 90, 91; diesem folgend BGH, Urteil vom 10.02.1960, V ZR 39/58, BGHZ 32, 60; BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 m.w.N.).

    Dieser weitere Anspruch lässt allerdings das Bestehen des Anspruches gegen den Erben selbst und seine Haftung mit dem Eigenvermögen unberührt (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 m.w.N.).

    c) Der BGH hat dabei in jüngerer Zeit aus Sicht des erkennenden Senates klarstellend ausgeführt, dass die Begründung einer Eigenschuld kein aktives, nach außen wahrnehmbares Verhalten erfordert, sondern auch ein Unterlassen eine hinreichende Zurechnungsgrundlage zu begründen vermag, beispielsweise wenn ein Erbe eine ihm mögliche Kündigung oder Wohnnutzung unterlässt (ausdrücklich BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446; in diesem Sinne auch bereits BGH, Urteil vom 23.01.2013, VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933).

    Das notwendige haftungsbegründende eigene Verhalten des Erben sieht der BGH allein im Halten der Wohnung ab Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist, da es sodann "allein auf seiner als Verwaltungsmaßnahme zu qualifizierenden Entscheidung [beruhe], wie er mit der Wohnung verfährt, ob er sie selbst nutzt, vermietet bzw. vermietet lässt, verkauft oder in sonstiger Weise aus ihr Nutzen zieht" (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446, Rz. 16).

    Allein in eng gefassten Ausnahmefällen sei ein "passives Verhalten" nicht hinreichend für die parallele Begründung einer Eigenschuld, "beispielsweise dann [...], wenn der Erbe aufgrund einer Belastung der Wohnung mit einem Wohnrecht für einen Dritten keine Handlungsoptionen im Hinblick auf die Nutzung der Wohnung hat und er zudem keine Nutzungen aus ihr zieht und auch nicht ziehen kann [...]; sobald er aber an Beschlüssen der Eigentümerversammlung mitwirkt, liegt auch in diesen Konstellationen ein Verwaltungshandeln des Erben vor." (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446, Rz. 16 aE).

    bb) Anders als der Kläger annimmt, standen diesem auch verschiedene Handlungsoptionen zur Verfügung, sodass nicht bereits deshalb, entsprechend der Entscheidung des BGH im Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, eine Haftungsbeschränkung anzunehmen ist.

    Denn dieser hat eine Haftungsbeschränkung nur für den Fall für möglich erachtet, dass dem dortigen Kläger überhaupt keine Möglichkeit zur Nutzung der Wohnung verbliebe (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446, Rz. 16 aE).

    In diesem Sinne versteht der Senat auch die Hinweise des BGH im Urteil vom 05.07.2013 (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446).

    Vielmehr begründet der BGH an dieser Stelle ausdrücklich nur, warum die Haftung nicht unbillig sei (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446, Rz. 18).

    Die Entstehung einer Eigenschuld hat der BGH aber ausdrücklich nicht mit dieser Erwägung begründet, sondern ausgeführt, dass das bloße Halten einer Wohnung eine hinreichende Haftungsgrundlage für die Entstehung einer Eigenschuld vermittle, wenn dem Erben verschiedene Nutzungsmöglichkeiten zukommen (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446, Rz. 16 f.).

  • BFH, 10.11.2015 - VII R 35/13

    Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte

    Auszug aus FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16
    Nach geänderter Rechtsprechung des BFH beinhaltet § 45 Abs. 2 S. 1 AO einen Rechtsgrundverweis auf das erbrechtliche Haftungsregime (BFH, Urteil vom 10.11.2015, VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl. II 2016, 372).

    Die Rechtsprechung hat deshalb jenseits des § 1967 Abs. 2 BGB insbesondere die vom Nachlassverwalter begründeten Verbindlichkeiten, in jüngerer Zeit unter Einschluss der begründeten Steuerschulden (BFH, Urteil vom 10.11.2015, VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl. II 2016, 372), ebenso wie die Kosten der Beerdigung und die Erbschaftsteuer als Erbfallschulden qualifiziert (vgl. umfassend die Nachweise bei Palandt, 77. Auflage 2018, § 1967 BGB, Rz. 7 sowie grundlegend Staudinger/Dutta, Neubearbeitung 2016, § 1967 BGB, Rz. 37 ff.).

    Soweit der Kläger damit auf Grund des Vorliegens einer Eigenschuld für Steuerschulden haftet, die auf in den Nachlass fallenden Einkünften beruhen, liegt hierin keine übermäßige Besteuerung, die gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstößt (siehe ausführlich BFH, Urteil vom 11.08.1998, VII R 118/95, BFHE 186, 328, BStBl. II 1998, 705; dem für die zivilrechtliche Betrachtungsweise ausdrücklich folgend BFH, Urteil vom 10.11.2015, VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl. II 2016, 372; vgl. auch BFH, Beschluss vom 14.07.2016, IX B 142/15, BFH/NV 2016, 1453).

    § 45 Abs. 2 S. 1 AO beinhaltet allein einen Rechtsgrundverweis auf das erbrechtliche Haftungsregime (ausdrücklich BFH, Urteil vom 10.11.2015, VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl. II 2016, 372).

    Denn der BFH hat mit Urteil vom 10.11.2015, VII R 35/13, in Abkehr vom Urteil vom 28.04.1992, VII R 33/91, bisher nur über eine Erbfallschuld befunden (so die Anm. Witt, HFR 2016, 583), nicht aber über Eigenschulden des Erben.

  • BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95

    Beschränkung der Erbenhaftung

    Auszug aus FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16
    Entsprechend der Entscheidung des BFH vom 11.08.1998, VII R 118/95, sei damit eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass gegeben.

    Ebenso hat der BFH unter Anwendung dieser Maßstäbe die Einkommensteuerschuld aus der Veräußerung eines mit weiteren Mitgesellschaftern gehaltenen Motorschiffes nicht als Eigenschuld eingeordnet (BFH, Urteil vom 11.08.1998, VII R 118/95, BFHE 186, 328, BStBl. II 1998, 705).

    aa) Dem Kläger ist zunächst nicht darin zu folgen, dass der hier zur Entscheidung stehende Fall wie der vom BFH im Urteil vom 11.08.1998, VII R 118/95, beurteilte Fall zu behandeln ist.

    Soweit der Kläger damit auf Grund des Vorliegens einer Eigenschuld für Steuerschulden haftet, die auf in den Nachlass fallenden Einkünften beruhen, liegt hierin keine übermäßige Besteuerung, die gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstößt (siehe ausführlich BFH, Urteil vom 11.08.1998, VII R 118/95, BFHE 186, 328, BStBl. II 1998, 705; dem für die zivilrechtliche Betrachtungsweise ausdrücklich folgend BFH, Urteil vom 10.11.2015, VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl. II 2016, 372; vgl. auch BFH, Beschluss vom 14.07.2016, IX B 142/15, BFH/NV 2016, 1453).

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

    Auszug aus FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16
    c) Der BGH hat dabei in jüngerer Zeit aus Sicht des erkennenden Senates klarstellend ausgeführt, dass die Begründung einer Eigenschuld kein aktives, nach außen wahrnehmbares Verhalten erfordert, sondern auch ein Unterlassen eine hinreichende Zurechnungsgrundlage zu begründen vermag, beispielsweise wenn ein Erbe eine ihm mögliche Kündigung oder Wohnnutzung unterlässt (ausdrücklich BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446; in diesem Sinne auch bereits BGH, Urteil vom 23.01.2013, VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933).

    Vergleichbar hat der BGH das Bestehen einer Eigenschuld eines Wohnraumvermieters abgelehnt, wenn dieser das Mietverhältnis innerhalb der Frist des § 564 S. 2 BGB kündigt (BGH, Urteil vom 23.01.2013, VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933).

  • BFH, 02.09.2008 - X R 32/05

    Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine

    Auszug aus FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16
    Während im Falle der Betriebsveräußerung regelmäßig ein Geschäfts- oder Firmenwert abgegolten werden wird, ist dieser bei der Ermittlung des Aufgabegewinnes nach der Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen; vielmehr ist von einem Untergang des Geschäfts- oder Firmenwertes auszugehen (BFH, Urteil vom 02.09.2008, X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl. II 2009, 634; Urteil vom 04.04.1989, X R 49/87, BFHE 156, 214, BStBl. II 1989, 606; Urteil vom 14.02.1978, VIII R 158/73, BFHE 124, 447, BStBl. II 1979, 99; Schmidt/Wacker, 38. Auflage 2019, § 16 EStG, Rz. 294 aE).
  • BFH, 04.04.1989 - X R 49/87

    Behandlung eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Aufgabe eines

    Auszug aus FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16
    Während im Falle der Betriebsveräußerung regelmäßig ein Geschäfts- oder Firmenwert abgegolten werden wird, ist dieser bei der Ermittlung des Aufgabegewinnes nach der Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen; vielmehr ist von einem Untergang des Geschäfts- oder Firmenwertes auszugehen (BFH, Urteil vom 02.09.2008, X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl. II 2009, 634; Urteil vom 04.04.1989, X R 49/87, BFHE 156, 214, BStBl. II 1989, 606; Urteil vom 14.02.1978, VIII R 158/73, BFHE 124, 447, BStBl. II 1979, 99; Schmidt/Wacker, 38. Auflage 2019, § 16 EStG, Rz. 294 aE).
  • BFH, 14.02.1978 - VIII R 158/73

    Keine Besteuerung eines originären Geschäftswerts bei Betriebsaufgabe durch

    Auszug aus FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16
    Während im Falle der Betriebsveräußerung regelmäßig ein Geschäfts- oder Firmenwert abgegolten werden wird, ist dieser bei der Ermittlung des Aufgabegewinnes nach der Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen; vielmehr ist von einem Untergang des Geschäfts- oder Firmenwertes auszugehen (BFH, Urteil vom 02.09.2008, X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl. II 2009, 634; Urteil vom 04.04.1989, X R 49/87, BFHE 156, 214, BStBl. II 1989, 606; Urteil vom 14.02.1978, VIII R 158/73, BFHE 124, 447, BStBl. II 1979, 99; Schmidt/Wacker, 38. Auflage 2019, § 16 EStG, Rz. 294 aE).
  • BFH, 14.07.2016 - IX B 142/15

    Einkünftefeststellung bei Nachlassinsolvenz - Beschränkung der Erbenhaftung

    Auszug aus FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16
    Soweit der Kläger damit auf Grund des Vorliegens einer Eigenschuld für Steuerschulden haftet, die auf in den Nachlass fallenden Einkünften beruhen, liegt hierin keine übermäßige Besteuerung, die gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstößt (siehe ausführlich BFH, Urteil vom 11.08.1998, VII R 118/95, BFHE 186, 328, BStBl. II 1998, 705; dem für die zivilrechtliche Betrachtungsweise ausdrücklich folgend BFH, Urteil vom 10.11.2015, VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl. II 2016, 372; vgl. auch BFH, Beschluss vom 14.07.2016, IX B 142/15, BFH/NV 2016, 1453).
  • BFH, 19.08.2015 - X R 50/13

    Widerstreitende Steuerfestsetzungen - § 174 Abs. 4 AO

    Auszug aus FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16
    Denn der BFH hat mit Urteil vom 10.11.2015, VII R 35/13, in Abkehr vom Urteil vom 28.04.1992, VII R 33/91, bisher nur über eine Erbfallschuld befunden (so die Anm. Witt, HFR 2016, 583), nicht aber über Eigenschulden des Erben.
  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Auszug aus FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16
    Voraussetzung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist nämlich, dass der Steuerpflichtige den Betrieb entweder jederzeit fortführen kann (siehe bspw. BFH, Urteil vom 28.09.1995, IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl. II 1996, 276), woran der Kläger aber gerade gehindert war, oder der Steuerpflichtige im Begriff ist, die notwendige Qualifikation zu erwerben, weshalb der Betrieb als solcher für diesen Übergangszeitraum erhalten bleiben soll (zu einer "baldigen" Praxisfortführung BFH, Urteil vom 12.03.1992, IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl. II 1993, 36).
  • BFH, 28.04.1992 - VII R 33/91

    Besteuerung von Einkünften des Erblassers nach dessen Tod

  • BFH, 12.03.1992 - IV R 29/91

    Betriebsvermögen eines Zahnarztes

  • BGH, 14.12.2018 - V ZR 309/17

    Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer

  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

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