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   FG Münster, 28.03.2013 - 3 V 620/13 Erb   

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FG Münster, 28.03.2013 - 3 V 620/13 Erb (https://dejure.org/2013,43742)
FG Münster, Entscheidung vom 28.03.2013 - 3 V 620/13 Erb (https://dejure.org/2013,43742)
FG Münster, Entscheidung vom 28. März 2013 - 3 V 620/13 Erb (https://dejure.org/2013,43742)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus FG Münster, 28.03.2013 - 3 V 620/13
    Er verwies insoweit auf den Beschluss des BFH vom 01.04.2010 (II B 168/09, BStBl II 2010, 558).

    Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann trotz Vorliegens solcher Zweifel die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558).

    Denn in diesem Fall ist die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, setzt aber nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes voraus (vgl. BFH, Beschluss vom 25.08.2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826; Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558 jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung).

    Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und anderseits auf die Auswirkung einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlich-rechtlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (vgl. BFH, Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558).

    Der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige II. Senat des BFH hat auch in seinem Beschluss vom 01.04.2010 (II B 168/09, BStBl. II 2010, 558) an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach eine Aussetzung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der dem angegriffenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift nur beim Vorliegen eines besonderen berechtigten Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen zu gewähren ist.

    Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes sei jedenfalls dann Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides im Ergebnis einer vorläufigen Nichtanwendung eines ganzes Gesetzes gleichkomme, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sei und der Eingriff keine dauerhaft nachteiligen Wirkungen habe (vgl. BFH, Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558).

    Der Senat schließt sich insoweit der Erwägung des BFH an, dass in der praktischen Auswirkung die Gewährung der beantragten Aussetzung der Vollziehung im Streitfall einem einstweiligen Außerkraftsetzen des ErbStG gleichkommt, wenn die Aussetzung der Vollziehung auf die von der Antragstellerin angenommenen ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Tarifnorm des § 19 ErbStG gestützt würde (vgl. BFH, Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl. II 2010, 558).

    Nach der Entscheidung des BFH vom 01.04.2010 (II B 168/09, BStBl. II 2010, 558) ist darüber hinaus nach Ergehen des Vorlagebeschlusses vom 27.09.2012 eine veränderte Sachlage gegeben.

  • BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche

    Auszug aus FG Münster, 28.03.2013 - 3 V 620/13
    Das gilt auch dann, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, ob die maßgebliche gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist (vgl. BFH, Beschluss vom 25.08.2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826 m. w. N. zur Rechtsprechung).

    Denn in diesem Fall ist die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, setzt aber nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes voraus (vgl. BFH, Beschluss vom 25.08.2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826; Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558 jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung).

    Im Fall der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer hat der 6. Senat des BFH wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die anzuwendende Rechtsnorm (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse eingeräumt (vgl. BFH, Beschluss vom 25.08.2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus FG Münster, 28.03.2013 - 3 V 620/13
    Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts gegen die sich aus dem Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02, BStBl. II 2007, 192) zur Verfassungswidrigkeit des vorangegangenen Erbschaftsteuerrechts ergebenden besonderen Sorgfaltspflichten verstoßen, weshalb die Rechtschutzinteressen der Antragstellerin im vorliegenden Fall Vorrang vor dem Vollzug des ErbStG erhielten.
  • BFH, 19.05.2010 - I B 191/09

    AdV bei negativem Konflikt über abkommensrechtliche Qualifikation einer

    Auszug aus FG Münster, 28.03.2013 - 3 V 620/13
    Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zu Tage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen bewirken oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen aufwerfen (vgl. BFH, Beschluss vom 19.05.2010 I B 191/09, BStBl II 2011, 156 m. w. N. zur Rechtsprechung).
  • BFH, 27.09.2012 - II R 9/11

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere

    Auszug aus FG Münster, 28.03.2013 - 3 V 620/13
    Zur Begründung trug sie vor, ausweislich des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.09.2012 (II R 9/11, BStBl II 2012, 899) sei das ErbStG als verfassungswidrig anzusehen.
  • BFH, 23.04.2012 - III B 183/11

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung - Zum

    Auszug aus FG Münster, 28.03.2013 - 3 V 620/13
    Hat das Gericht eine streitentscheidende Norm, von deren Verfassungswidrigkeit es überzeugt ist, dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorgelegt, vertritt der III. Senat des Bundesfinanzhofs die Auffassung, dass dann ein Vorliegen wesentlicher Nachteile im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO zu bejahen sei (BFH, Beschluss vom 23.04.2012 III B 183/11, BFH/NV 2012, 1173).
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