Rechtsprechung
   FG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2004 - 2 K 519/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11582
FG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2004 - 2 K 519/00 (https://dejure.org/2004,11582)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 02.09.2004 - 2 K 519/00 (https://dejure.org/2004,11582)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 02. September 2004 - 2 K 519/00 (https://dejure.org/2004,11582)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,11582) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ertragssteuerliche Behandlung eines veräußerten Mehrfamilienhauses; Rechtmäßigkeit der Unterwerfung der Differenz zwischen den Kosten für die Erlangung des Eigentumes an einem Grundstück und dem erzielten Veräußerungserlös der einkommensrechtlichen und gewerberechtlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsvermögenseigenschaft eines Mehrfamilienhauses bei einem in der Baubranche tätigen Steuerpflichtigen; Eigentumserwerb durch Hoheitsakt als Anschaffung; Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbescheid 1996

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsvermögenseigenschaft eines Mehrfamilienhauses bei einem in der Baubranche tätigen Steuerpflichtigen - Eigentumserwerb durch Hoheitsakt als Anschaffung - Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbescheid 1996

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 12.12.2002 - III R 20/01

    Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2004 - 2 K 519/00
    Geschäftsvorfälle, die ihrer Art. nach ständig in einem Gewerbebetrieb anfallen, wie hier Bauleistungen bei Bauträgern und Grundstücksverkäufe bei Immobilienmaklern, können nur dann der privaten Vermögensverwaltung eines Steuerpflichtigen zugerechnet werden, wenn sie eindeutig privat veranlasst sind und aufgrund der vorliegenden Tatsachen klar von den betrieblich veranlassten Geschäftsvorfällen zu unterscheiden sind (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2002, III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II, 2003, 297, mit weiteren Nachweisen).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH ist festzuhalten, dass für die Zurechnung zum Betriebsvermögen in Fällen branchennaher Geschäfte schon eine nur bedingte Verkaufsabsicht, die sich in einer zeitnahen Veräußerung dokumentiert, genügt (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2002, III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297).

    Der buchmäßigen Behandlung des Geschäftsvorfalles ist ebenfalls kein entscheidendes Gewicht beizumessen, weil diese Gestaltung allein vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2002, III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297).

    Anlass und Beweggrund einer Veräußerung sagen nichts darüber aus, ob er nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Verkaufsabsicht gehabt hatte (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2002, III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2004 - 2 K 519/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. BFH, Urteil vom 14. Januar 1998, X R 1/96, BFHE 185, 242 ; Beschluss vom 10. Dezember 2001, GrS 1/98, BFHE 197, 241, 243 f.).

    Der Große Senat hat es in der Entscheidung vom 10. Dezember 2001 (BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2001, GrS 1/98, BFHE 197, 241, 245, BStBl II 2002, 291 ) ausdrücklich abgelehnt, allein in der Bebauung eines Grundstückes ein Indiz dafür zu sehen, dass eine Nutzung durch künftige Vermietung nicht beabsichtigt sei.

    Der Große Senat (BFHE 197, 240 ) hat zwei konkrete Beispiele angeführt, in denen auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden kann.

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 54/02

    Grundstückshandel mit schadstoffbelastetem Grundstück?

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2004 - 2 K 519/00
    Der BFH hat allerdings auch schon bei Erwerb und Verkauf nur eines einzigen unbebauten Grundstückes angenommen, dass die Grenze von der Vermögensverwaltung zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten sein könne, wenn besondere Aktivitäten des Verkäufers darauf gezielt hätten, durch Herbeiführung der Bebaubarkeit ein "Objekt anderer Marktgängigkeit" zu schaffen (vgl. BFH, Urteil vom 15. April 2004, IV R 54/02 - juris, mit weiteren Nachweisen; (vgl. auch BFH, Urteil vom 4. März 1993, IV R 28/92).

    Die in Veräußerungsabsicht vorgenommenen neuen Aktivitäten markieren den Zeitpunkt, in dem das Grundstück vom Gegenstand der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Umlaufvermögen geworden ist (vgl. BFH, Urteil vom 15. April 2004, IV R 54/02 - juris, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 13.01.1993 - X R 53/91

    Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG nur bei entgeltlichem Erwerb der Wohnung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2004 - 2 K 519/00
    Eine Anschaffung ist danach jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Wirtschaftsgut im Austausch mit einer Gegenleistung - also entgeltlich - erworben wird (Urteile des BFH vom 13. Janaur 1993, X R 53/91, BFHE 170, 186 , BStBl II 1993, 346 ; und vom 25. Juni 2002, IX R 47/98, BStBl II 2002, 756 ).

    Demgemäß hat die Rechtsprechung einen Übergang des Eigentums, der sich außerhalb eines Rechtsgeschäftes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzieht, nicht mehr unter dem Begriff der Anschaffung subsumiert (BFH, BFHE 170, 186 , BStBl 1993, 346).

  • BFH, 29.10.1997 - X R 183/96

    Drei-Objekt-Grenze bei Errichtung in Veräußerungsabsicht?

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2004 - 2 K 519/00
    Dabei sind die Errichtung eines neuen Gebäudes auf einem unbebauten Grundstück und eine Modernisierung bzw. Sanierung eines Gebäudes, also Aktivitäten in Bezug auf ein bereits bebautes Grundstück, unter dem Aspekt der Gewerblichkeit der Betätigung rechtlich gleichwertig (BFH, Beschluß vom 29. Oktober 1997, X R 183/96, BFHE 184, 355 ff.).
  • BFH, 10.12.1997 - II R 27/97

    Die Abtretung eines Anspruchs

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2004 - 2 K 519/00
    Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des BFH zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung der Abtretung von Restitutionsansprüchen (Urteil vom 10. Dezember 1997, II R 27/97, BFHE 185, 63, BStBl II 1998, 159).
  • BFH, 14.01.1998 - X R 1/96

    Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2004 - 2 K 519/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. BFH, Urteil vom 14. Januar 1998, X R 1/96, BFHE 185, 242 ; Beschluss vom 10. Dezember 2001, GrS 1/98, BFHE 197, 241, 243 f.).
  • BFH, 25.06.2002 - IX R 47/98

    Gesamtrechtsnachfolge bei liquidierter Personengesellschaft

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2004 - 2 K 519/00
    Eine Anschaffung ist danach jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Wirtschaftsgut im Austausch mit einer Gegenleistung - also entgeltlich - erworben wird (Urteile des BFH vom 13. Janaur 1993, X R 53/91, BFHE 170, 186 , BStBl II 1993, 346 ; und vom 25. Juni 2002, IX R 47/98, BStBl II 2002, 756 ).
  • BFH, 11.06.1997 - XI R 71/96

    Zuordnung von Grundstücksveräußerungen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2004 - 2 K 519/00
    Geschäftstypische Vorgänge sind grundsätzlich im betrieblichen Bereich zu erfassen (BFH, Urteil vom 11. Juni 1991, XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839).
  • BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00

    GmbH-Beteiligung eines Mediziners

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2004 - 2 K 519/00
    Mit dem Abschluss des Bauvertrages kam dem Grundstück sodann für den gewerblichen Betrieb des Klägers auch eine konkrete und unmittelbare Funktion im Sinne notwendigen Betriebsvermögens (vgl. BFH, Urteil vom 26. April 2001, IV R 14/00, DStR 2001, 1428 ) zu.
  • BFH, 28.06.1977 - VIII R 30/74

    Abgabe des Meistgebots - Abtretung der Rechte - Zwangsversteigerung -

  • BFH, 04.03.1993 - IV R 28/92

    Veräußerung von Grundbesitz als gewerbliche Tätigkeit - Überschreitung des

  • FG Berlin, 27.11.2002 - 6 K 6388/00

    Übertragung eines Anspruchs auf Rückübertragung nach dem VermG als Anschaffung im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht