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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2001 - 1 K 119/99   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2001 - 1 K 119/99 (https://dejure.org/2001,18961)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07.11.2001 - 1 K 119/99 (https://dejure.org/2001,18961)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07. November 2001 - 1 K 119/99 (https://dejure.org/2001,18961)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten; Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    1. Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten2. Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten; Beurteilung als maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorgangs; Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 27.10.1999 - II R 17/99

    Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Vertragswerk

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2001 - 1 K 119/99
    Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) sich in seinem Urteil vom 27. Oktober 1999 ( II R 17/99, BFHE 189, 550 , BStBl II 2000, 34 ) auch mit der Doppelbelastung von Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer im Falle eines einheitlichen Vertragswerkes auseinandergesetzt.

    Auch divergiere die Rechtsprechung des II. Senats des BFH von der Rechtsprechung des V. Senats des BFH, weswegen der II. Senat des BFH in dem Verfahren II R 17/99 den Streitfall gemäß § 11 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) dem Großen Senat des BFH hätte vorlegen müssen.

    Soweit die Kläger die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zum einheitlichen Vertragswerk unter Bezugnahme auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. September 1998 (VII - III 371/92, EFG 1999, 443 ) in Frage stellen, hat der BFH in Kenntnis dieser Entscheidung an seiner Rechtsprechung festgehalten (BFH-Urteil in BFHE 189, 550 , BStBl. II 2000, 34; BFH-Beschluß vom 08. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208 ).

    Bei einem objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten ist der für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand mit der Folge, daß zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) in diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen (bebauten) Zustand zu erwerben, gehören (BFH-Urteil in BFHE 189, 550 , BStBl. II 2000, 34).

  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2001 - 1 K 119/99
    Überdies hat das BVerfG in dem Kammerbeschluß vom 27. Dezember 1991 ( 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212 ) die Einbeziehung der auf die Baukosten entfallenden Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht beanstandet, da eine verfassungsrechtlich unzulässige "Doppelbesteuerung" nicht vorliegt.

    Die verfassungsrechtlichen Grenzen werden dabei gewahrt (vgl. BVerfG in dem Kammerbeschluß vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212 ).

  • BFH, 08.08.2000 - II B 122/99

    Einheitliches Vertragswerk

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2001 - 1 K 119/99
    Soweit die Kläger die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zum einheitlichen Vertragswerk unter Bezugnahme auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. September 1998 (VII - III 371/92, EFG 1999, 443 ) in Frage stellen, hat der BFH in Kenntnis dieser Entscheidung an seiner Rechtsprechung festgehalten (BFH-Urteil in BFHE 189, 550 , BStBl. II 2000, 34; BFH-Beschluß vom 08. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208 ).

    Fällt ein bestimmter Vorgang unter das Grunderwerbsteuergesetz , stellt § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG nach Wortlaut, Sinn und Zweck und systematischer Stellung im Umsatzsteuergesetz keine Rechtsgrundlage dar, von der vollständigen oder teilweisen Erhebung der Grunderwerbsteuer abzusehen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1999 II R 20/99, BFH/NV 2000, 349 ; BFH-Beschluß vom 8. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208 ).

  • BFH, 12.03.1997 - II R 84/94

    Erbbaurecht an einem Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude als Gegenstand

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2001 - 1 K 119/99
    Erforderlich ist vielmehr stets, daß das auf Abschluß beider Verträge gerichtete Zusammenwirken und abgestimmte Verhalten auf einer Abrede zwischen Grundstückseigentümer und Gebäudeerrichter beruht (BFH-Urteil vom 12. März 1997 II R 84/94, BFH/NV 1997, 706).
  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2001 - 1 K 119/99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. zuletzt EuGH-Urteil vom 9. März 2000 Rs. C - 437/97 Evangelischer Krankenhausverein Wien, EuGHE 2000, I - 1157 m.w.N.) haben Steuern und Abgaben den Charakter einer Umsatzsteuer, wenn sie die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen.
  • BFH, 15.03.2000 - II R 34/98

    GrESt; Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Vertrag über

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2001 - 1 K 119/99
    Ein derartiger enger objektiver Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Gebäudeerrichtungsvertrag kann in den Fällen vorliegen, in denen der Erwerber spätestens mit dem Abschluß des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war, zum anderen aber auch dann, wenn dem Erwerber auf Grund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (BFH-Urteil vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1241).
  • BFH, 27.10.1999 - II R 20/99

    Zukünftig bebautes Grundstück grunderwerbsteuerpflichtig

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2001 - 1 K 119/99
    Fällt ein bestimmter Vorgang unter das Grunderwerbsteuergesetz , stellt § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG nach Wortlaut, Sinn und Zweck und systematischer Stellung im Umsatzsteuergesetz keine Rechtsgrundlage dar, von der vollständigen oder teilweisen Erhebung der Grunderwerbsteuer abzusehen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1999 II R 20/99, BFH/NV 2000, 349 ; BFH-Beschluß vom 8. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208 ).
  • EuGH, 08.07.1986 - 73/85

    Kerrutt / Finanzamt Mönchengladbach-Mitte

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2001 - 1 K 119/99
    Zudem verstoße die Betrachtungsweise des II. Senats des BFH gegen die Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH-Urteils vom 08. Juli 1986 (Rs. 73/85 Hans-Dieter und Ute Kerrutt gegen das Finanzamt Mönchengladbach-Mitte, EuGHE 1986, 2226; ergangen auf Vorlagebeschluß des FG Düsseldorf vom 17. Dezember 1984 III 280 - 281/83 GE, UR 1986, 110).
  • BFH, 24.02.2000 - V R 89/98

    Umsatzsteuerbefreiung für Grundstückslieferungen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2001 - 1 K 119/99
    Denn der V. Senat des BFH trenne in ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung von § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG den Grundstücksveräußerungsvorgang einerseits und die Werklieferung andererseits und behandele lediglich die Grundstücksveräußerung als umsatzsteuerfrei, die Werklieferung aber stets als umsatzsteuerpflichtig (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 V R 89/98, BFHE 191, 84 , BStBl II 2000, 278 ).
  • FG Niedersachsen, 01.09.1998 - VII 474/97

    Gewährung vollen Rechtsschutzes trotz finanzamtlicher Ausschlussfrist; Schutz der

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2001 - 1 K 119/99
    Soweit die Kläger die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zum einheitlichen Vertragswerk unter Bezugnahme auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. September 1998 (VII - III 371/92, EFG 1999, 443 ) in Frage stellen, hat der BFH in Kenntnis dieser Entscheidung an seiner Rechtsprechung festgehalten (BFH-Urteil in BFHE 189, 550 , BStBl. II 2000, 34; BFH-Beschluß vom 08. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208 ).
  • FG Niedersachsen, 27.06.2000 - 7 K (III) 241/93

    Grunderwerbsteuer auf Baukosten; Gegenstand der auf die Grundstücksübereignung

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