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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2010 - 1 K 466/07   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2010 - 1 K 466/07 (https://dejure.org/2010,29290)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.11.2010 - 1 K 466/07 (https://dejure.org/2010,29290)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. November 2010 - 1 K 466/07 (https://dejure.org/2010,29290)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Steuerrechtliche Behandlung von Transferentschädigungen in der Bundesliga

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 5 Abs 2 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 1 EStG 1997, § 7 Abs 1 S 2 EStG 1997, § 10d Abs 1 EStG 1997, § 248 Abs 2 HGB
    Steuerrechtliche Behandlung von Transferentschädigungen in der Bundesliga

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlungen für Transferentschädigungen, Provisionen an Spielervermittler sowie Ausbildungsentschädigungen und Förderungsentschädigungen für Amateurspieler und Vertragsamateure beim aufnehmenden Verein als sofort abziehbare Betriebsausgaben; Qualifizierung einer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aktivierung oder sofortige Abzugsfähigkeit von Zahlungen eines Bundesligafußballvereins für Transferentschädigungen; Provisionen an Spielervermittler und Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen für Amateurspieler und Vertragsamateure

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aktivierung oder sofortige Abzugsfähigkeit von Zahlungen eines Bundesligafußballvereins für Transferentschädigungen - Provisionen an Spielervermittler und Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen für Amateurspieler und Vertragsamateure

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aktivierung oder Sofortabzug von Zahlungen eines Bundesligavereins

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.08.1992 - I R 24/91

    Transferentschädigungen sind Anschaffungskosten der Spielerlaubnis

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2010 - 1 K 466/07
    Nach dem Urteil des BFH vom 26. August 1992 (I R 24/91) ist die Spielerlaubnis als immaterieller Vermögensgegenstand ein abnutzbares Wirtschaftsgut und entsprechend zu aktivieren.

    Die in der Fachliteratur nach Ergehen des BFH-Urteils vom 26. August 1992 (I R 24/91, BStBl II 1992, 977) gegen die Aktivierung einer Spielerlaubnis als immateriellem Vermögensgegenstand vorgebrachten Einwände richteten sich auf drei Sachverhalte:.

    Die "Spielerlaubnis" ist, wie der BFH bereits in seinem Urteil vom 26. August 1992 (I R 24/91, BStBl II 1992, 977) festgestellt hat, keine Konzession i. S. d. § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB, weil es sich nicht um eine behördliche Genehmigung zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit handelt.

    Dazu reicht es aus, dass der abgebende Verein auf die Spielerlaubnis "verzichtet", um auf diese Weise ihre Neuerteilung durch den DFB zugunsten des aufnehmenden Vereins zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 1992 I R 24/91, BStBl II 1992, 977, m. w. N.).

    Für die Bejahung der abstrakten Verkehrsfähigkeit reicht es aus, wenn der aus dem laufenden Arbeitsvertrag berechtigte Verein für die Dauer des selben mitbestimmen kann, ob der Spieler den selben erfüllen muss oder aber, ob er gegen Zahlung einer Transferentschädigung vorzeitig aus dem selben entlassen wird (vgl. BFH-Urteil BStBl II 1992, 977, 979).

    Sie ergibt sich aus der Möglichkeit, für die Auflösung des Arbeitsvertrages mit dem Spieler eine Transferentschädigung zu erhalten (BFH-Urteil BStBl II 1992, 977, 979).

    Es reicht die Begründung eines neuen immateriellen Wirtschaftsgutes beim aufnehmenden Verein (vgl. BFH-Urteil BStBl II 1992, 977, 979 unter 6. a. m. w. N.; BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 I R 86/07, BFH/NV 2009, 1522 unter II. 1. b. dd.).

    Da die Spielerlaubnis des Spielers mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsvertrages erlischt (§ 26 Nr. 5 LSpSt), bemisst sich ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG) ausschließlich nach dem Arbeitsvertrag, d. h. nach der rechtlichen Nutzungsdauer (BFH-Urteil BStBl II 1992, 977, 981).

    Die Transferpraxis hat sich nach dem BFH-Urteil vom 26. August 1992 (I R 24/91) und der Bosman-Entscheidung des EuGH (EuGH, Slg. 1995, I - 4923) geändert.

  • BFH, 19.10.2006 - III R 6/05

    Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens ("Internet-Adresse")

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2010 - 1 K 466/07
    Zu den Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern gehören neben Gegenständen im Sinne des bürgerlichen Rechts alle vermögenswerten Vorteile des Betriebs einschließlich tatsächlicher Zustände und konkreter Möglichkeiten, sofern ihnen im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird und sie - allein oder mit dem Betrieb - verkehrsfähig sind (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2006 III R 6/05, BStBl II 2007, 301; Anzinger in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG, § 5 Rdnr. 1681).

    Der Begriff der Anschaffungskosten bestimmt sich im Ertragssteuerrecht nach § 255 HGB (vgl. BFH-Urteil BStBl II 2007, 301, 303).

  • BSG, 26.07.1989 - 11 RAr 11/87

    Erstattungsanspruch nach § 128b AFG bei Beschäftigung eines Lizenzspielers

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2010 - 1 K 466/07
    Die Rechtsprechung des BFH-Urteils vom 26. August 1992 sei nicht mit der Rechtsprechung des BFH zur Behandlung von Vertragsstrafen als Werbungskosten (BFH-Urteil vom 07. Dezember 2005, I R 34/05) und der Entscheidung des BSG vom 26. Juli 1989 (11 Rar 11/87) vereinbar.

    Eine Unvereinbarkeit der BFH-Rechtsprechung mit dem Urteil des BSG vom 26. Juli 1999 (11 Rar 11/87) kann der Senat nicht feststellen.

  • BFH, 03.08.1993 - VIII R 37/92

    Bilanzierung - Rückgriffsansprüche

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2010 - 1 K 466/07
    Da für die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten insbesondere der mit ihnen verfolgte Zweck maßgebend ist (vgl. BFH-Urteil vom 03. August 1993 VIII R 37/92, BStBl II 1994, 444, 447, m. w. N.), genügt es nicht, dass gelegentlich des Erwerbs des immateriellen Wirtschaftsgutes irgendwelche Aufwendungen entstanden sind.
  • BFH, 27.05.2009 - I R 86/07

    "Spielerleihe" nicht steuerpflichtig

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2010 - 1 K 466/07
    Es reicht die Begründung eines neuen immateriellen Wirtschaftsgutes beim aufnehmenden Verein (vgl. BFH-Urteil BStBl II 1992, 977, 979 unter 6. a. m. w. N.; BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 I R 86/07, BFH/NV 2009, 1522 unter II. 1. b. dd.).
  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2010 - 1 K 466/07
    Die Begriffe Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut stimmen inhaltlich überein (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 07. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2010 - 1 K 466/07
    Mit ihnen wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass zwar nach dem sog. Bosman-Urteil des EuGH vom 15. Dezember 1995 (Rs. C-415/93-Bosman, Slg. 1995 I, 4921, NJW 1996, 505, SpuRt 1996, 59) ein europäischer Profi nach Auslaufen des Vertrages ablösefrei zu einem anderen Verein habe wechseln dürfen.
  • BFH, 07.12.2005 - I R 34/05

    WK: Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Auflösung eines Arbeitsvertrages im Ausland

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2010 - 1 K 466/07
    Die Rechtsprechung des BFH-Urteils vom 26. August 1992 sei nicht mit der Rechtsprechung des BFH zur Behandlung von Vertragsstrafen als Werbungskosten (BFH-Urteil vom 07. Dezember 2005, I R 34/05) und der Entscheidung des BSG vom 26. Juli 1989 (11 Rar 11/87) vereinbar.
  • BFH, 14.12.2011 - I R 108/10

    Bilanzierung von Ablösezahlungen im Profi-Fußball - Aktivierungspflicht - Keine

    Das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern hat ihr mit Urteil vom 10. November 2010  1 K 466/07 (wiedergegeben in Unternehmensteuern und Bilanzen --StuB-- 2011, 271) insoweit stattgegeben, als es die Aktivierung der Provisionszahlungen an Spielervermittler und der Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen abgelehnt hat.
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