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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2003 - 2 K 499/01   

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https://dejure.org/2003,14432
FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2003 - 2 K 499/01 (https://dejure.org/2003,14432)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14.08.2003 - 2 K 499/01 (https://dejure.org/2003,14432)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14. August 2003 - 2 K 499/01 (https://dejure.org/2003,14432)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ; Berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit ; Änderung des Umsatzsteuerbescheides; Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ; Bekanntgabe der Prüfungsanordnung; Erlass des FM ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Prüfungserweiterung; Bekanntgabefrist für Erweiterungsanordnung; Zulässigkeit der Erweiterung der Prüfung eines Kleinstbetriebes auf einen vierten Prüfungszeitraum; Erweiterung der Prüfungsanordnung auf den Veranlagungszeitraum 1994

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Prüfungserweiterung - Bekanntgabefrist für Erweiterungsanordnung - Zulässigkeit der Erweiterung der Prüfung eines Kleinstbetriebes auf einen vierten Prüfungszeitraum - Erweiterung der Prüfungsanordnung auf den Veranlagungszeitraum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 157
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 04.02.1988 - V R 57/83

    Zur Art der Anfechtung einer Prüfungsanordnung im Revisionsverfahren, wenn die

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2003 - 2 K 499/01
    In der Regel kann die Außenprüfung mit der Zusendung des Betriebsprüfungsberichts nach § 202 Abs. 1 AO als abgeschlossen angesehen werden (BFH, Urteil vom 04.02.1988 V R 57/83, BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413), hier mithin mit der Zusendung des Betriebsprüfungsberichts unter dem 31.01.2001.

    Entsprechend der Zielrichtung des § 197 Abs. 1 AO ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung auch mit dem Beginn der Prüfung zusammenfallen kann (BFH, Urteil vom 04.02.1988 - V R 57/83, BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413).

    Insbesondere im Bereich ergänzender und erweiternder Prüfungsanordnungen kann die Frist u. U. auch ganz entfallen (BFH, Urteil vom 04.02.1988 - V R 57/83, a.a.O.).

  • BFH, 25.11.1997 - VIII R 4/94

    Fehlende Erweiterungs-Prüfungsanordnung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2003 - 2 K 499/01
    Dort wird ggf. auch zu klären sein, ob die dem Änderungsbescheid zugrundeliegenden Tatsachen selbst dann, wenn sie verfahrensfehlerhaft ermittelt worden sein sollten, dennoch keinem Verwertungsverbot unterliegen und dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid zugrundegelegt werden können (zur eingeschränkten Reichweite des Verwertungsverbots für verfahrensfehlerhaft ermittelte Besteuerungsgrundlagen bei erstmaligen Steuerfestsetzungen sowie bei Änderung von Vorbehaltsbescheiden vgl. BFH, Urteil vom 25.11.1997 - VIII R 4/94, BFHE 184, 255 , BStBl II 1998, 461).

    Spätestens nach Erhalt der "Vorläufigen Prüfungsfeststellungen" vom 11.09.2000 wusste der Steuerpflichtige, welche Besteuerungsgrundlagen und Sachverhaltskomplexe im Erweiterungszeitraum 1994 Gegenstand von Einzelermittlungsmaßnahmen nach den §§ 88 ff. AO bzw. Außenprüfungsmaßnahmen nach den §§ 193 ff. waren (zur Abgrenzung von Ermittlungen im Rahmen einer Außenprüfung einerseits und Einzelermittlungen andererseits vgl. BFH, Urteil vom 25.11.1997 - VIII R 4/94, BFHE 184, 255 , BStBl II 1998, 461 und BFH, Urteil vom 05.04.1984 - IV R 244/83, BFHE 140, 518 , BStBl II 1984, 790).

  • BFH, 04.02.1999 - I B 64/97

    Ap, Erweiterung des Prüfungszeitraums

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2003 - 2 K 499/01
    Handelt es sich um die Erweiterung des Prüfungszeitraums über den in der Betriebsprüfungsordnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Betriebsprüfungsordnung - BpO 2000 - vom 15.03.2000, BStBl I S. 368) vorgesehenden Dreijahreszeitraum hinaus, dann muß diese Erweiterung des Prüfungszeitraums "substantiiert begründet" werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Beschluss vom 04.02.1999 - I B 64/97, BFH/NV 1999, 907 ).

    Geht es - wie hier - um eine Prüfungserweiterung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. BpO 2000, dann muss aus der Begründung der Erweiterungsanordnung hervorgehen, auf Grund welcher Tatsachen mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 04.02.1999 a.a.O. betreffend § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO alte Fassung).

  • BFH, 23.07.1985 - VIII R 48/85

    Eine Außenprüfung kann sich auch auf Steueransprüche erstrecken, die

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2003 - 2 K 499/01
    Jedenfalls ist die Absicht, mit der Prüfungserweiterung eine drohende Festsetzungsverjährung zu verhindern, nicht ermessensfehlerhaft (vgl. nur BFH-Urteil vom 23.07.1995 - VIII R 48/85, BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433).
  • BFH, 05.04.1984 - IV R 244/83

    Auskunftsverlangen - Finanzamt - Anfechtungsklage - Außenprüfung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2003 - 2 K 499/01
    Spätestens nach Erhalt der "Vorläufigen Prüfungsfeststellungen" vom 11.09.2000 wusste der Steuerpflichtige, welche Besteuerungsgrundlagen und Sachverhaltskomplexe im Erweiterungszeitraum 1994 Gegenstand von Einzelermittlungsmaßnahmen nach den §§ 88 ff. AO bzw. Außenprüfungsmaßnahmen nach den §§ 193 ff. waren (zur Abgrenzung von Ermittlungen im Rahmen einer Außenprüfung einerseits und Einzelermittlungen andererseits vgl. BFH, Urteil vom 25.11.1997 - VIII R 4/94, BFHE 184, 255 , BStBl II 1998, 461 und BFH, Urteil vom 05.04.1984 - IV R 244/83, BFHE 140, 518 , BStBl II 1984, 790).
  • BFH, 10.05.1991 - V R 51/90

    Kein Feststellungsinteresse (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) bei erledigter

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2003 - 2 K 499/01
    Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung im Ausgangsbescheid in der Entscheidung über den Rechtsbehelf nachgeholt werden kann; dies gilt nach BFH, Urteil vom 10.05.1991 - V R 51/90, BFHE 164, 495, BStBl II 1991, 825 selbst dann, wenn - wie hier - die Entscheidung über den Rechtsbehelf erst nach Beendigung der Betriebsprüfung, also erst nach Erledigung der angefochtenen Prüfungsanordnung getroffen worden ist.
  • BFH, 11.08.1993 - II R 34/90

    Verjährung - Festsetzungsfrist - Hemmung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2003 - 2 K 499/01
    Ob die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO auch unabhängig von dem Erfolg der hier anhängigen Fortsetzungsfeststellungsklage zu verneinen wäre - etwa im Hinblick auf das angebliche Fehlen von "Prüfungshandlungen" nach Bekanntgabe der Prüfungserweiterung (vgl. hierzu einerseits BFH, Urteil vom 11.08.1993 II R 34/90, BFHE 172, 393 , BStBl II 1994, 375, andererseits FG Köln, rechtskräftiges Urteil vom 24.04.2002 - 10 K 2595/99, EFG 2002, 953 und Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 27.09.2002 - 1 K 167/02, EFG 2003, 130 andererseits), kann dahingestellt bleiben.
  • BFH, 09.11.1994 - XI R 33/93

    Ablehnung des Antrags auf Durchführung der Betriebsprüfung in den Geschäftsräumen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2003 - 2 K 499/01
    Berechtigt in diesem Sinne ist jedes konkrete schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Dabei muss die begehrte Feststellung geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen (BFH, Urteil vom 09.11.1994 - XI R 33/93, BFH/NV 1995, 621).
  • FG Köln, 24.04.2002 - 10 K 2595/99

    Außenprüfung: Erweiterung des Prüfungszeitraums

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2003 - 2 K 499/01
    Ob die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO auch unabhängig von dem Erfolg der hier anhängigen Fortsetzungsfeststellungsklage zu verneinen wäre - etwa im Hinblick auf das angebliche Fehlen von "Prüfungshandlungen" nach Bekanntgabe der Prüfungserweiterung (vgl. hierzu einerseits BFH, Urteil vom 11.08.1993 II R 34/90, BFHE 172, 393 , BStBl II 1994, 375, andererseits FG Köln, rechtskräftiges Urteil vom 24.04.2002 - 10 K 2595/99, EFG 2002, 953 und Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 27.09.2002 - 1 K 167/02, EFG 2003, 130 andererseits), kann dahingestellt bleiben.
  • FG Schleswig-Holstein, 27.09.2002 - 1 K 167/02

    Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bei Erstellung der Prüfungsanordnung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2003 - 2 K 499/01
    Ob die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO auch unabhängig von dem Erfolg der hier anhängigen Fortsetzungsfeststellungsklage zu verneinen wäre - etwa im Hinblick auf das angebliche Fehlen von "Prüfungshandlungen" nach Bekanntgabe der Prüfungserweiterung (vgl. hierzu einerseits BFH, Urteil vom 11.08.1993 II R 34/90, BFHE 172, 393 , BStBl II 1994, 375, andererseits FG Köln, rechtskräftiges Urteil vom 24.04.2002 - 10 K 2595/99, EFG 2002, 953 und Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 27.09.2002 - 1 K 167/02, EFG 2003, 130 andererseits), kann dahingestellt bleiben.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2001 - 1 V 102/01

    Aussetzung der Vollziehung; Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO; Umsatzsteuer

    Nach erfolglosem Vorverfahren hat er Klage erhoben, die beim, Gericht unter dem Aktenzeichen 2 K 499/01 anhängig ist.

    Nach erfolglosem Vorverfahren ist hierzu bei Gericht eine Klage unter dem Aktenzeichen 2 K 499/01 anhängig.

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