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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2005 - 1 K 397/02   

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https://dejure.org/2005,15379
FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2005 - 1 K 397/02 (https://dejure.org/2005,15379)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14.12.2005 - 1 K 397/02 (https://dejure.org/2005,15379)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - 1 K 397/02 (https://dejure.org/2005,15379)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit einer Investitionsrücklage; Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung; Bewegliche Wirtschaftsgüter zur Erweiterung eines auf einem Campingplatz geführten Kleinkioskbetriebes; Verbindliche Bestellung im Ansparjahr; Erfordernis einer positiven ...

  • Judicialis

    EStG 1999 § 7g Abs. 1; ; EStG 1999 § 7g Abs. 3 S. 1; ; EStG 1999 § 7g Abs. 3 S. 2; ; EStG 1999 § 7g Abs. 3 S. 3; ; EStG 1999 § 7g Abs. 6; ; EStG 1999 § 4 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Positive Investitionsprognose als Voraussetzung für Bildung einer Ansparrücklage im Fall einer Betriebserweiterung durch künftigen Abschluss eines Pachtvertrages

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Positive Investitionsprognose als Voraussetzung für Bildung einer Ansparrücklage im Fall einer Betriebserweiterung durch künftigen Abschluss eines Pachtvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.11.2004 - X R 38/02

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2005 - 1 K 397/02
    Bei der über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen zu treffenden Prognoseentscheidung ist vor allem darauf zu achten, dass eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam "ins Blaue hinein" gebildete Ansparrücklagen vermieden wird (vgl. für den Fall der Neugründung eines Betriebes BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846).

    Wird ein Betrieb neu gegründet und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setzt die Konkretisierung der Investitionsabsicht zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach § 7 g EStG voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BStBl II 2004, 182; BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846; Wendt, DStZ 2005, 777).

    Dass der BFH in seinen Entscheidungen vom 19. September 2002 X R 51/00 (BStBl II 2004, 184, 187) und vom 17. November 2004 X R 38/02 (BFH/NV 2005, 846, 847 f.) die für die Neugründung eines Betriebes aufgestellten Grundsätze auf den Fall übertragen hat, dass ein Steuerpflichtiger durch die der Rücklagenbildung zugrunde liegenden Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebes plant, erklärt sich zum anderen aus den besonderen Umständen der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen (vgl. Drenseck, a. a. O., § 7 g, Rdnr. 23).

    In dem durch das Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02 entschiedenen Fall erklärten die Kläger bzw. Revisionskläger einen Verlust aus dem Gewerbebetrieb "Leasingunternehmen" in Höhe von 624.944,00 DM, der in Höhe von 600.000,00 DM aus einer zum 31. Dezember 1998 gebildeten Ansparrücklage herrührte.

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2005 - 1 K 397/02
    Es reicht nach der Rechtsprechung des BFH aus und ist zugleich erforderlich, dass - bezogen auf den Zeitpunkt der Rücklagenbildung (Ende des Wirtschaftsjahres) - eine positive Prognose für eine Investition innerhalb des Investitionszeitraums gestellt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BStBl II 2004, 184; Wendt, Die Steuervergünstigungen nach § 7 g EStG bei Gründung und wesentlicher Erweiterung des Betriebs, DStZ 2005, 777, 781).

    Zwar sollen diese Anforderungen an die Konkretisierung von Investitionen in der Gründungsphase gleichermaßen für den Fall gelten, dass der Steuerpflichtige durch die Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebes plant; die wesentliche Erweiterung sei in Anlehnung an die handelsrechtliche Wertung der "Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes" im Sinne des § 269 des Handelsgesetzbuches (HGB) gleichzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BStBl II 2004, 184, 187; BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004, BStBl I 2004, 337, Rdnr. 17).

    Dass der BFH in seinen Entscheidungen vom 19. September 2002 X R 51/00 (BStBl II 2004, 184, 187) und vom 17. November 2004 X R 38/02 (BFH/NV 2005, 846, 847 f.) die für die Neugründung eines Betriebes aufgestellten Grundsätze auf den Fall übertragen hat, dass ein Steuerpflichtiger durch die der Rücklagenbildung zugrunde liegenden Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebes plant, erklärt sich zum anderen aus den besonderen Umständen der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen (vgl. Drenseck, a. a. O., § 7 g, Rdnr. 23).

    Ausweislich der Gründe des Urteils vom 19. September 2002 X R 51/00 machten die Kläger bzw. Revisionskläger in dem hierdurch entschiedenen Fall eine Ansparabschreibung in Höhe von 616.000,00 DM erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraumes und erst in dem Verfahren über ihren Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 geltend, wobei das Finanzamt wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hatte.

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2005 - 1 K 397/02
    Außerdem hat der Steuerpflichtige die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BStBl II 2002, 385; BFH-Urteil vom 06. März 2003 IV R 23/01, BStBl II 2004, 187).
  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2005 - 1 K 397/02
    Außerdem hat der Steuerpflichtige die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BStBl II 2002, 385; BFH-Urteil vom 06. März 2003 IV R 23/01, BStBl II 2004, 187).
  • BFH, 15.02.2001 - IV R 43/99

    Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich - Landwirtschaftlicher Betrieb -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2005 - 1 K 397/02
    Sofern der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittele, könne die Rücklage nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wie sich etwa aus dessen Urteil vom 15.02.2001 IV R 43/99 (BFH/NV 2001, 1021) ergebe, bis zur Bestandskraft der Veranlagung und damit sogar noch im Klageverfahren gebildet werden.
  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2005 - 1 K 397/02
    Wird ein Betrieb neu gegründet und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setzt die Konkretisierung der Investitionsabsicht zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach § 7 g EStG voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BStBl II 2004, 182; BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846; Wendt, DStZ 2005, 777).
  • FG München, 22.04.2008 - 13 K 966/06

    Ansparabschreibung: Nachweis bzw. Prognoseentscheidung hinsichtlich

    Auch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern habe in seinem Urteil vom 14. Dezember 2005 (1 K 397/02, n.v. [...]) die Auffassung vertreten, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Gründungsphase nur ausnahmsweise auf die Erweiterungsphase anwendbar sei.

    Die in der Phase der Betriebseröffnung geltenden strengeren Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investition seinen Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausdehnen will oder eine "wesentliche" Kapazitätserweiterung plant (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 30/00, BStBl II 2004, 182, unter II.3.b der Gründe; vom 12. Dezember 2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 228, unter II.3.a der Gründe; vom 14. Februar 2007 XI R 24/06, BFH/NV 2007, 1110, unter II.1.c der Gründe, als das BFH-Urteil auf Revision gegen das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Dezember 2005 1 K 397/02; BFH-Beschluss vom 26. September 2007 X B 51/07, BFH/NV 2007, 2284; FG München Urteil vom 27. Februar 2007 13 K 1938/05, n.v., [...]).

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