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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.2001 - 1 K 290/97   

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https://dejure.org/2001,15089
FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.2001 - 1 K 290/97 (https://dejure.org/2001,15089)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17.07.2001 - 1 K 290/97 (https://dejure.org/2001,15089)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17. Juli 2001 - 1 K 290/97 (https://dejure.org/2001,15089)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reihengeschäfte der sogenannten Ketten-Wertpapier-Leihe, mit denen das Körperschaftsteuranrechnungsguthaben für nicht anrechnungsbefugte Investoren nutzbar gemacht wird

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g EStG auf Reihengeschäfte der sog. Ketten-Wertpapier-Leihe, mit denen das Körperschaftsteuranrechnungsguthaben für nicht anrechnungsbefugte Investoren nutzbar gemacht wird; Feststellungsbescheid 1994

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendung des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g EStG auf Reihengeschäfte der sog. Ketten-Wertpapier-Leihe, mit denen das Körperschaftsteuranrechnungsguthaben für nicht anrechnungsbefugte Investoren nutzbar gemacht wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1496
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.2001 - 1 K 290/97
    Der § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. g) EStG ergänzt die Regelungen des Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens und beinhaltet eine sondergesetzliche Konkretisierung des allgemeinen abgabenrechtlichen Mißbrauchstatbestandes (vgl. insoweit die Urteilsgründe unter 1. d)), wonach das Steuergesetz durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden kann (vgl. ebenso zu § 50 c EStG das BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446 , BStBl II 2000, 381 ).

    Bleiben hier Rechtsfolgenlücken, so ist es Sache des Gesetzgebers, diese auch in der soweit vorrangigen Regelung des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. g) EStG zu schließen (vgl. BFH in BFHE 190, 446 , BStBl II 2381; Unfried, a.a.O. S. 211 ff.; a. A. Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, a.a.O., § 36 EStG Rz. 149; Zimmermann in Lademann, EStG , § 36 Rz. 55).

  • BFH, 03.02.1993 - I B 90/92

    Zum Gestaltungsmißbrauch bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen durch deren nicht

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.2001 - 1 K 290/97
    Ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerrechtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BFHE 170, 197 , BStBl II 1993, 426 m.w.N.).
  • BFH, 15.12.1999 - I R 91/98

    VermG: Bilanzierung von Ansprüchen und Verbindlichkeiten

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.2001 - 1 K 290/97
    Der § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. g) EStG ergänzt die Regelungen des Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens und beinhaltet eine sondergesetzliche Konkretisierung des allgemeinen abgabenrechtlichen Mißbrauchstatbestandes (vgl. insoweit die Urteilsgründe unter 1. d)), wonach das Steuergesetz durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden kann (vgl. ebenso zu § 50 c EStG das BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446 , BStBl II 2000, 381 ).
  • BFH, 07.12.1992 - I E 2/92

    Ermittlung des Streitwertes bei Gewinnfeststellungssachen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.2001 - 1 K 290/97
    Bei der Streitwertfestsetzung war die zwischen den Beteiligten ebenfalls streitige Anrechnung des Körperschaftsteuerguthabens nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1992 I E 2/92, BFH/NV 1993, 377).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.2001 - 1 K 290/97
    Dieses ist der Fall, wenn ansonsten eine sachlich zutreffende Besteuerung des Gesellschafters nicht möglich wäre [vgl. BFH-Beschluß vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, 617 unter C. IV. 3. b) der Gründe) zur Berücksichtigung der Aktivitäten einer Personengesellschaft beim Steuerpflichtigen im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels].
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2000 - 1 K 290/97

    Zurechnung eines Körperschaftsanrechnungsguthaben im Rahmen einer mehrstöckigen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.2001 - 1 K 290/97
    Daß in diesem Bescheid die, für die Klägerinnen als ehemalige mittelbare Mitunternehmerinnen der ..., erforderlichen Feststellungen betreffend das Körperschaftsteueranrechnungsguthaben zu treffen sind, hat der erkennende Senat in seinem Zwischenurteil vom 24. Mai 2000 (1 K 290/97 - EFG 2000, 1009 ) - auf das Bezug genommen wird - dargelegt.
  • BFH, 14.03.1989 - I R 83/85

    Betriebseinnahme - Geldpreis - Gegenleistung - Handwerker - Förderstiftung -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.2001 - 1 K 290/97
    Andererseits aus der von der Rechtsprechung unter Rückgriff auf § 4 Abs. 4 EStG entwickelten Begriffsbestimmungen für Betriebseinnahmen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BFHE 156, 462 , BStBl II 1988, 995 ).
  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 13/99

    Abbruchverpflichtung des Grundstückspächters

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.2001 - 1 K 290/97
    Der aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG abgeleitete Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung verfolgt dabei zum einen den Zweck, die Mitunternehmer einer Personengesellschaft den Einzelunternehmern anzunähern, weil diese keine Verträge mit sich selber schließen können und zum anderen den Zweck, das Ergebnis der Besteuerung unabhängig davon zu machen, ob die Leistungen eines Gesellschafters durch einen Vorabgewinn oder durch eine besondere Vergütung entgolten werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 13/99, BFHE 191, 517 , BStBl II 2000, 612 m.w.N.).
  • BFH, 19.07.1984 - IV R 207/83

    Teilwertabschreibung - Darlehnsforderung - Vermögenseinbuße - Geltendmachung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.2001 - 1 K 290/97
    In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, daß eine gewerblich tätige Personengesellschaft ihren Gewinn gem. §§ 6, 238 ff. Handelsgesetzbuch ( HGB ) entsprechend den Veränderungen ihres Gesamthandsvermögens zu ermitteln hat und daß hieran auch nach § 5 Abs. 1 EStG bei der Gewinnermittlung der Steuerbilanz anzuknüpfen ist, der seinerseits für die Bemessung der Gewinnanteile der Gesellschafter im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG maßgebend ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1984 IV R 207/83, BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6 ).
  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 72/87

    Ablehnung der Zustimmung zu einer Bilanzänderung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.2001 - 1 K 290/97
    Besteht eine derartige Bilanzierungspflicht, ist einheitlich für den zusammengefaßten Bereich des Gesellschaftsvermögens und des Sonderbereiches das Betriebsvermögen gem. § 5 Abs. 1 EStG nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen (BFH-Urteil vom 21. Januar 1992 VIII R 72/87, BFHE 169, 219 , BStBl II 1992, 985).
  • BFH, 22.07.1988 - III R 175/85

    Entnahme bei einer vom Geschäftspartner kostenlos gewährten Reise

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