Rechtsprechung
   FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2004 - 3 V 35/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,17951
FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2004 - 3 V 35/04 (https://dejure.org/2004,17951)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18.10.2004 - 3 V 35/04 (https://dejure.org/2004,17951)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18. Oktober 2004 - 3 V 35/04 (https://dejure.org/2004,17951)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,17951) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht einer Sparkasse zur Vorlage von Erlöskonten für Wertpapierprovisionen im Rahmen einer Außenprüfung; Entscheidung über die Form der Mitwirkung des Steuerpflichtigen nach pflichtgemäßem Ermessen; Auslegung des Begriffs "anlässlich" in § 193 Abs. 3 1. Alt. AO ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht einer Sparkasse zur Vorlage von Provisionserlöskonten aus Wertpapiergeschäften mit Kunden im Rahmen einer Außenprüfung; Vorlageverlangen gem. § 200 Abs. 1 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Pflicht einer Sparkasse zur Vorlage von Provisionserlöskonten aus Wertpapiergeschäften mit Kunden im Rahmen einer Außenprüfung - Vorlageverlangen gem. § 200 Abs. 1 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.11.2003 - VII R 28/01

    Mitwirkungsverlangen an Kreditinstitut

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2004 - 3 V 35/04
    Entsprechendes hat für ein Mitwirkungsverlangen zu gelten, mit dem derartige Ermittlungen durchgeführt werden sollen (BFH, Urteil vom 04. November 2003, VII R 28/01, BFHE 204, 15 , HFR 2004, 417 f.).

    Ohne konkreten Anlass - bezogen auf die Sparkassenkunden - ist das nach den oben dargestellten Grundsätzen (BFH, Urteil vom 04. November 2003, VII R 28/01, BFHE 204, 15 , HFR 2004, 417 f.) aber nicht zulässig, ebensowenig wie ein hierauf gerichtetes Mitwirkungsverlangen.

    Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass mit der vom Antragsgegner gegebenen Begründung das Verbot, im Rahmen einer Außenprüfung unabhängig von einer konkreten Prüfungstätigkeit ausschließlich die steuerlichen Verhältnisse der Sparkassenkunden festzustellen (vgl. BFH, Beschluss vom 04. November 2003, VII R 28/01, BFHE 204, 15, HFR 2004, 417), einfach umgangen werden kann.

    Anders als in dem vom BFH in BFHE 204, 15 entschiedenen Fall hat das Finanzamt das Vorlageverlangen vorliegend nicht unmittelbar mit der Absicht begründet, Kontrollmitteilungen über steuerrechtliche Verhältnisse dritter Personen zu fertigen, sondern mit grundsätzlich berechtigten Prüfungsinteressen und -pflichten gegenüber dem Antragsgegner im Hinblick auf den Bereich der Umsatzsteuer.

  • RG, 11.06.1902 - V 113/02

    Überbau.

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2004 - 3 V 35/04
    Weshalb darüber hinaus zur Erfassung des konkreten Sachverhaltes erforderlich sein soll, den Namen jedes einzelnen Kunden betreffend jedes einzelne Wertpapiergeschäft über das Werterlöskonto mit Rückschlussmöglichkeit auf legitimationsgeprüfte Konten bzw. Depots in Erfahrung zu bringen, erschließt sich nicht ohne weiteres (vgl. Beschluss FG Sachsen-Anhalt vom 20. März 2003, 2 V 113/02).
  • BFH, 11.09.1996 - VII B 176/94

    Voraussetzung einer Liquidation bei einer bereits aus dem Handelsregister

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2004 - 3 V 35/04
    Dabei darf eine Mitwirkung nur verlangt werden, soweit sie zur Feststellung des steuererheblichen Sachverhaltes notwendig, verhältnismäßig, erfüllbar und zumutbar ist (BFH, Urteil vom 15. September 1992, VII R 66/91, BFH/NV 1993, 76 f.; BFH, Beschluss vom 11. September 1996, B 176, 94, BFH/NV 1997, 166 f.).
  • BFH, 15.09.1992 - VII R 66/91

    Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Anordnungsverfügung für eine Außenprüfung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2004 - 3 V 35/04
    Dabei darf eine Mitwirkung nur verlangt werden, soweit sie zur Feststellung des steuererheblichen Sachverhaltes notwendig, verhältnismäßig, erfüllbar und zumutbar ist (BFH, Urteil vom 15. September 1992, VII R 66/91, BFH/NV 1993, 76 f.; BFH, Beschluss vom 11. September 1996, B 176, 94, BFH/NV 1997, 166 f.).
  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2000 - V 288/00

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2004 - 3 V 35/04
    Als solches dürfte es, anders als der Antragsgegner meint, in den Schutzbereich des § 30 a Abs. 3 AO fallen (vgl. FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Februar 2000, V 288/00, EFG 2001, 182).
  • BFH, 02.08.2001 - VII B 290/99

    Bankenfälle - Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen bei anonym abgewickelten

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2004 - 3 V 35/04
    Es genügt vielmehr, dass die vom Prüfer einzusehenden Geschäftsunterlagen des Steuerpflichtigen Hinweise auf die Verhältnisse dritter Personen zu geben vermögen, die bei objektiver Betrachtung für deren Besteuerung von Bedeutung sein können (vgl. BFH, Beschluss vom 02. August 2000, VII B 290/99, BFHE 196, 4 ff., BStBl II 2001, 665 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht