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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2012 - 3 K 273/11   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2012 - 3 K 273/11 (https://dejure.org/2012,52776)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19.09.2012 - 3 K 273/11 (https://dejure.org/2012,52776)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19. September 2012 - 3 K 273/11 (https://dejure.org/2012,52776)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 227 AO, § 5 AO, § 102 FGO, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG
    Kein Anspruch eines Spielbankbetreibers in Mecklenburg-Vorpommern auf Teilerlass der Spielbankabgabe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Erdrosselungswirkung einer Spielbankabgabe bei Erhebung dieser Abgabe trotz Erwirtschaftung eines Verlustes im streitgegenständlichen Jahr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auch bei Verlusterzielung im Jahr 2008 kein Anspruch eines Spielbankbetreibers in Mecklenburg-Vorpommern auf Teilerlass der Spielbankabgabe infolge sachlicher Unbilligkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auch bei Verlusterzielung im Jahr 2008 kein Anspruch eines Spielbankbetreibers in Mecklenburg-Vorpommern auf Teilerlass der Spielbankabgabe infolge sachlicher Unbilligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 08.03.1995 - II R 10/93

    Spielbankabgabe - Revision - Betriebsvermögen - DBA-Schachtelprivileg -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2012 - 3 K 273/11
    Sie solle zu einer der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerbelastung entsprechenden Besteuerung führen und ziele darüber hinaus darauf ab, die durch den Betrieb der Spielbank erzielten Gewinne möglichst weitgehend, wenn auch unter Belassung eines angemessen Gewinns für den Unternehmer, zugunsten des Staates abzuschöpfen (BFH, BStBl II 1995, 432).

    Nach dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Wirtschaftlichkeitsgebot ist das Aufkommen aus der Spielbank abzuschöpfen und für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, soweit es nicht nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit dem Unternehmer oder diesem zur angemessenen Entlohnung der Beschäftigten zu belassen ist (vgl. BVerfG Beschluss vom 18.03.1970 - 2 BvO 1/65, BVerfGE 28, 119; vgl. auch BFH, BStBl II 1995, 431).

  • BFH, 20.01.1997 - V R 28/95

    Verzinsung von Umsatzsteuer-Nachforderungen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2012 - 3 K 273/11
    Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer vor allem dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. BFH-Urteile vom 21.10.1987 - X R 29/81, BFH/NV 1988, 546, 547; vom 21.01.1992 - VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3, 4; vom 26.10.1994 - X R 104/92, BStBl II 1995, 297, 298; vom 05.06.1996 - X R 234/93, BStBl II 1996, 503, 504; vom 20.01.1997 - V R 28/95, BStBl II 1997, 716).

    Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen einen Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit nicht und sind allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur zu beheben (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 IV R 91/94, BStBl II 1996, 289 und BFH-Urteil vom 20. Januar 1997 V R 28/95, BFH/NV 1997, 720).

  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2012 - 3 K 273/11
    Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer vor allem dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. BFH-Urteile vom 21.10.1987 - X R 29/81, BFH/NV 1988, 546, 547; vom 21.01.1992 - VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3, 4; vom 26.10.1994 - X R 104/92, BStBl II 1995, 297, 298; vom 05.06.1996 - X R 234/93, BStBl II 1996, 503, 504; vom 20.01.1997 - V R 28/95, BStBl II 1997, 716).

    Dass prinzipiell alle für die konkrete Erlasslage ursächlichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind, folgt aus der gesetzgeberischen Anordnung in § 227 AO, die Billigkeitsprüfung auf die "Einziehung nach Lage des einzelnen Falls" zu beziehen, sowie aus der allgemeinen Zwecksetzung dieser Vorschrift, Ergebnisse des allgemeinen Gesetzesvollzugs ausnahmsweise dann zu korrigieren, wenn diese den Wertungen der Einzelfallgerechtigkeit nicht standhalten (BFH-Urteil v. 26.10.1994, X R 104/92, BStBl II 1995, 297, 299, m.w.N.).

  • BFH, 21.10.1987 - X R 29/81

    Anforderungen an den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis -

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2012 - 3 K 273/11
    Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer vor allem dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. BFH-Urteile vom 21.10.1987 - X R 29/81, BFH/NV 1988, 546, 547; vom 21.01.1992 - VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3, 4; vom 26.10.1994 - X R 104/92, BStBl II 1995, 297, 298; vom 05.06.1996 - X R 234/93, BStBl II 1996, 503, 504; vom 20.01.1997 - V R 28/95, BStBl II 1997, 716).

    Bei der sachlichen Billigkeitsprüfung müssen, vor allem im Hinblick auf das Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-), grundsätzlich solche Erwägungen unbeachtet bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt (BFH-Urteil vom 21.10.1987 - X R 29/81, BFH/NV 1988, 546).

  • BFH, 23.11.1994 - X R 124/92

    Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen, soweit Steuer vor Inkrafttreten der

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2012 - 3 K 273/11
    Sofern die Klägerin das Spielbankgesetz i. d. Fassung des Streitjahres für verfassungswidrig hält, weil es das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Wirtschaftlichkeitsgebot ihrer Ansicht nach nicht in ausreichendem Maße beachtet, kann sie mit diesem Vortrag nur im Festsetzungsverfahren nicht jedoch im Billigkeitsverfahren gehört werden (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1994, X R 124/92, BStBl II 1995, 824).
  • BFH, 30.05.2001 - II R 4/99

    Erwerb von Vermögensgegenständen in der "DDR"

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2012 - 3 K 273/11
    Anderenfalls verletzt sie bei Steuergesetzen, die am Grundgesetz zu messen sind, die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als tragendes Element des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 II R 4/99, BStBl II 2001, 606).
  • BFH, 25.01.1996 - IV R 91/94

    Besteuerung eines Gewinns aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos, das

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2012 - 3 K 273/11
    Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen einen Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit nicht und sind allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur zu beheben (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 IV R 91/94, BStBl II 1996, 289 und BFH-Urteil vom 20. Januar 1997 V R 28/95, BFH/NV 1997, 720).
  • BFH, 05.06.1996 - X R 234/93

    Erhebung von Nachforderungszinsen - Sachliche Unbilligkeit - Erlaß eines

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2012 - 3 K 273/11
    Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer vor allem dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. BFH-Urteile vom 21.10.1987 - X R 29/81, BFH/NV 1988, 546, 547; vom 21.01.1992 - VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3, 4; vom 26.10.1994 - X R 104/92, BStBl II 1995, 297, 298; vom 05.06.1996 - X R 234/93, BStBl II 1996, 503, 504; vom 20.01.1997 - V R 28/95, BStBl II 1997, 716).
  • BFH, 13.05.1998 - II R 98/97

    Niedrigere Festsetzung der Steuer nach dem Ermessen der Behörde, wenn die

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2012 - 3 K 273/11
    Davon ist auszugehen, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage, hätte er sie geregelt, im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 26.10.1972 - I R 125/70, BStBl II 1973, 271; vom 13.05.1998 - II R 98/97, BFH/NV 1998, 1376).
  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2012 - 3 K 273/11
    Nach dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Wirtschaftlichkeitsgebot ist das Aufkommen aus der Spielbank abzuschöpfen und für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, soweit es nicht nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit dem Unternehmer oder diesem zur angemessenen Entlohnung der Beschäftigten zu belassen ist (vgl. BVerfG Beschluss vom 18.03.1970 - 2 BvO 1/65, BVerfGE 28, 119; vgl. auch BFH, BStBl II 1995, 431).
  • BFH, 26.10.1972 - I R 125/70

    Nichtanrechnung der im Ausland gezahlten Steuern wegen fehlender

  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 51/88

    Prüfungspflicht bei Nichtdurchführung des Einspruchverfahrens (§ 163 AO 1 1977)

  • BFH, 23.03.1998 - II R 41/96

    Steuerklasse für Verlobte

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