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FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2012 - 2 V 3/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Abzweigung von Kindergeld an den zuständigen Sozialleistungsträger im Falle des Leistens von Unterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus durch den Kindergeldberechtigten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger, der Leistungen der Grundsicherung und Eingliederungshilfe an das im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebende behinderte Kind erbringt einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung durch einstweilige Anordnung ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger, der Leistungen der Grundsicherung und Eingliederungshilfe an das im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebende behinderte Kind erbringt - einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung durch einstweilige Anordnung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2012 - 2 V 3/12
- BFH, 17.08.2012 - III B 26/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (17)
- BFH, 17.12.2008 - III R 6/07
Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger, der …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2012 - 2 V 3/12
Er wiederholt und vertieft unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17. Dezember 2008 (III R 6/07, BStBl II 2009, 926) seine schon im Vorverfahren vorgetragenen Gründe und macht geltend, dass der von ihm gewährte Regelbedarf nach einer Einkommensverbrauchsstichprobe vom 01. Januar 2007 monatlich Beträge für Medikamente und therapeutische Hilfsmittel in Höhe von 10, 54 EUR, für kulturelle und Freizeitaktivitäten in Höhe von 32, 74 EUR, für Bekleidung und Schuhe in Höhe von 28, 62 EUR sowie für Körperpflegeartikel/Dienstleistungen der Körperpflege in Höhe von 22, 39 EUR berücksichtige.aa.) Allerdings sprechen im Streitfall gewichtige Gründe dafür, dass die einen Anspruch auf Abzweigung begründenden Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG dem Grunde nach vorliegen, obwohl der Antragsteller hierzu unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17. Dezember 2008 (III R 6/07, BStBl II 2009, 926) kaum mehr vorgetragen hat, als dass er für I. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung nach dem SGB XII in Höhe von derzeit 302, 68 EUR leistet und Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit § 41 SGB IX in Höhe von monatlich 1.031,91 EUR (darin enthalten 106, 60 EUR für die Kranken- und Pflegeversicherung) an die Werkstätten für behinderte Menschen in Z. erbringt.
(2.) Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof in seinem vom Antragsteller zitierten Urteil vom 17. Dezember 2008 ( III R 6/07, BStBl. II 2009, 926), in dem das behinderte Kind im Haushalt des - selbst Leistungen nach dem SGB II beziehenden - Kindergeldberechtigten gelebt und Grundsicherungsleistungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (anders als im Streitfall aber offensichtlich keine Eingliederungshilfe) erhalten hat, angenommen, dass die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG (keine Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit) erfüllt seien.
Hierzu hat er ausgeführt, dass unterhaltsberechtigt nach § 1602 BGB zwar nur sei, wer außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, und dass zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen (des Kindes) auch Grundsicherungsleistungen zählten, soweit sie nicht subsidiär seien (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008, III R 6/07, BStBl II 2009, 926).
Sie hätten die Unterhaltspflicht der Eltern in diesem Umfang erlöschen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008, III R 6/07, BStBl II 2009, 926).
Daher sei - im dort entschiedenen Fall - der Tatbestand des § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt gewesen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008, III R 6/07, BStBl II 2009, 926).
Abgesehen von Fällen, in denen der Kindergeldberechtigte unter Anrechnung des Kindergeldes selbst nur das sozialrechtliche Existenzminimum sichernde Leistungen, insbesondere Arbeitslosengeld nach dem SGB II , erhält und daher im Regelfall nicht in der Lage sein wird, Unterhaltsleistungen für sein behindertes Kind zu erbringen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008, III R 6/07, BStBl II 2009, 926), kann in allen anderen Fällen, in denen das Kind in den Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommen worden ist, aber grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Kindergeldberechtigte Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des Kindergeldes übersteigen (vgl. Ziffer 74.1.2 Abs. 2 Satz 3 DA-FamEStG; Finanzgericht - FG - des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. November 2011, 5 K 454/11, juris;… Wendl in Hermann/Heuer/Raupach, § 74 EStG Rn. 13).
(9.) Der Senat weicht mit vorstehender Entscheidung nicht von den Ausführungen des Bundesfinanzhofes in seinem vom Antragsteller zitierten Urteil vom 17. Dezember 2008 ( III R 6/07, BStBl II 2009, 926) ab.
- BFH, 09.02.2009 - III R 38/07
Voraussetzungen für die Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2012 - 2 V 3/12
Folgerichtig hat er in jenen Fällen entschieden, dass die Kindergeldberechtigten ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen seien, weil sie die laufenden Kosten für die vollstationäre Unterbringung ihrer Kinder - mit Ausnahme des Kostenbeitrages - nicht übernommen hätten (vgl. BFH-Urteile vom 09. Februar 2009, III R 38/07, BFH/NV 2009, 1107; III R 37/07, BStBl II 2009, 928; III R 36/07, juris; III R 20/07, juris).Bei Einkünften und Bezügen des Kindes bis zur Höhe des Jahresgrenzbetrages wird dagegen typisierend eine Belastung der Eltern mit Unterhaltsaufwendungen unterstellt und daher unter den weiteren Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG Kindergeld gewährt (BFH-Urteil vom 09. Februar 2009, III R 38/07, BFH/NV 2009, 1107).
Dabei sind auch im Verhältnis zu den Kosten des Sozialleistungsträgers geringe Aufwendungen für das Kind mit einzubeziehen, nicht aber fiktive Kosten für die Betreuung des Kindes (BFH-Urteil vom 09. Februar 2009, III R 38/07, BFH/NV 2009, 1107).
Hieraus folgt, dass eine Abzweigung ermessensfehlerhaft ist, wenn der Kindergeldberechtigte Unterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus leistet (BFH-Urteil vom 09. Februar 2009, III R 38/07, BFH/NV 2009, 1107; BFH-Urteil vom 23. Februar 2006, III R 65/04, BStBl II 2008, 753 ).
(2.) Zwar hat der Bundesfinanzhof in Fällen, in denen ein behindertes Kind vollstationär in einer therapeutischen oder Pflegeeinrichtung untergebracht ist, entschieden, dass insoweit nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 09. Februar 2009, III R 38/07, BFH/NV 2009, 1107).
- BFH, 23.02.2006 - III R 65/04
Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung des Kindes auf …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2012 - 2 V 3/12
Nicht erforderlich ist, dass er seine Unterhaltspflicht schuldhaft nicht erfüllt (BFH-Urteil vom 23. Februar 2006, III R 65/04, BStBl II 2008, 753 ).Das Kindergeld dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie, vgl. § 31 Sätze 1 und 2 EStG (BFH-Urteil vom 23. Februar 2006, III R 65/04, BStBl II 2008, 753 ).
Hieraus folgt, dass eine Abzweigung ermessensfehlerhaft ist, wenn der Kindergeldberechtigte Unterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus leistet (…BFH-Urteil vom 09. Februar 2009, III R 38/07, BFH/NV 2009, 1107; BFH-Urteil vom 23. Februar 2006, III R 65/04, BStBl II 2008, 753 ).
Dieses dient - wie bereits ausgeführt - der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie, vgl. § 31 Sätze 1 und 2 EStG (BFH-Urteil vom 23. Februar 2006, III R 65/04, BStBl II 2008, 753 ).
- FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 454/11
Keine Abzweigung von Kindergeld an den nur gegenüber dem Kind …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2012 - 2 V 3/12
Abgesehen von Fällen, in denen der Kindergeldberechtigte unter Anrechnung des Kindergeldes selbst nur das sozialrechtliche Existenzminimum sichernde Leistungen, insbesondere Arbeitslosengeld nach dem SGB II , erhält und daher im Regelfall nicht in der Lage sein wird, Unterhaltsleistungen für sein behindertes Kind zu erbringen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008, III R 6/07, BStBl II 2009, 926), kann in allen anderen Fällen, in denen das Kind in den Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommen worden ist, aber grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Kindergeldberechtigte Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des Kindergeldes übersteigen (vgl. Ziffer 74.1.2 Abs. 2 Satz 3 DA-FamEStG; Finanzgericht - FG - des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. November 2011, 5 K 454/11, juris;… Wendl in Hermann/Heuer/Raupach, § 74 EStG Rn. 13).Die mit ihr zum Ausdruck kommende Wertung lässt sich nach Ansicht des beschließenden Senats aber auch auf 74 Abs. 1 EStG übertragen (vgl. auch FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. November 2011, 5 K 454/11, juris).
(6.) Eine Stütze finden derartige Überlegungen auch in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiengerichte (vgl. dazu auch FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. November 2011, 5 K 454/11, juris).
(7.) Abgesehen davon wäre es in einem Fall wie diesem, in dem das volljährige behinderte Kind im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebt und beide "aus einem Topf wirtschaften" weder zumutbar noch möglich, einen solchen Nachweis zu führen (vgl. hierzu ausführlich FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. November 2011, 5 K 454/11, juris).
- BFH, 19.11.2008 - III R 105/07
Kindergeld für arbeitslose behinderte Kinder
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2012 - 2 V 3/12
Denn - wie auch sonst im Steuerrecht - ist bei der Steuervergütung Kindergeld zwischen dem Festsetzungs- und dem Auszahlungsverfahren zu unterscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2008, III R 105/07, BFH/NV 2009, 193).Insoweit besteht zwar die Besonderheit, dass die Festsetzung des - fremden - Steuervergütungsanspruchs gemäß § 67 Satz 2 EStG auch von einem Auszahlungsberechtigten beantragt werden und der Auszahlungsberechtigte durch einen im Festsetzungsverfahren ergangenen ablehnenden Bescheid selbst betroffen sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2008, III R 105/07, BFH/NV 2009, 193).
Insoweit entspricht es jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass ein behindertes Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wenn es nicht über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen gesamten notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. BGH-Urteil vom 19. November 2008, III R 105/07, BStBl II 2010, 1057).
Erbringt der Steuerpflichtige keinen Einzelnachweis, kann der jeweils maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG ) als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 2008, III R 105/07, BStBl II 2010, 1057).
- BFH, 22.12.2006 - VII B 121/06
Kontrollbesuche der Steuerfahndung bei Prostituierten
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2012 - 2 V 3/12
Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2006, VII B 121/06, BStBl II 2009, 839 ).Ein Anordnungsgrund für eine Regelungsanordnung (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO ) ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2006, VII B 121/06, BStBl II 2009, 839 ).
- BFH, 12.02.1991 - VII B 170/90
Einstweilige Anordnung mit dem Anordnungsanspruch auf Erlaß einer …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2012 - 2 V 3/12
Wird im Hauptsacheverfahren eine im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung begehrt, so besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Anordnungsanspruch zwar nicht erst dann, wenn nach dem Vorbringen zur Begründung der einstweiligen Anordnung der Ermessensspielraum so weit eingeengt ist, dass nur eine dem Antragsteller günstige Ermessensentscheidung in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Februar 1991, VII B 170/90, BFH/NV 1992, 42).Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei einer Ermessensentscheidung ist vielmehr, dass für eine dem Antragsteller günstige Ermessenentscheidung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Februar 1991, VII B 170/90, BFH/NV 1992, 42;… vgl. auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 114 FGO Rn. 70).
- BFH, 31.07.2002 - VIII B 142/00
AdV; Ablehnung von Kindergeldfestsetzung
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2012 - 2 V 3/12
Ablehnungsbescheide, die sich in einer Negation erschöpfen, bedürfen keiner Vollziehung; ihre Vollziehung kann deshalb auch nicht ausgesetzt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2002, VIII B 142/00, BFH/NV 2002, 1491).Die mit Bescheid vom 04. August 2010 und Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2011 erfolgte Ablehnung seines Antrages, dass gegenüber dem Kindergeldberechtigten festgesetzte Kindergeld an ihn auszuzahlen, erschöpft sich in der Negation eines Anspruchs auf Abzweigung des Kindergeldes (vgl. zum einstweiligen Rechtschutz bei einem auf Abzweigung des Kindergeldes gerichteten Begehren auch FG Münster, Beschluss vom 29. Oktober 2009, 8 V 2848/09, juris; vgl. zum einstweiligen Rechtschutz bei einem die Festsetzung des Kindergeldes ablehnenden Bescheid auch BFH-Beschluss vom 31. Juli 2002, VIII B 142/00, BFH/NV 2002, 1491).
- BFH, 30.10.2008 - III R 105/07
Notwendige Beiladung der Kindergeldberechtigten bei Klage des Kindes auf …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2012 - 2 V 3/12
Denn - wie auch sonst im Steuerrecht - ist bei der Steuervergütung Kindergeld zwischen dem Festsetzungs- und dem Auszahlungsverfahren zu unterscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2008, III R 105/07, BFH/NV 2009, 193).Insoweit besteht zwar die Besonderheit, dass die Festsetzung des - fremden - Steuervergütungsanspruchs gemäß § 67 Satz 2 EStG auch von einem Auszahlungsberechtigten beantragt werden und der Auszahlungsberechtigte durch einen im Festsetzungsverfahren ergangenen ablehnenden Bescheid selbst betroffen sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2008, III R 105/07, BFH/NV 2009, 193).
- BFH, 09.02.2009 - III R 36/07
Voraussetzungen für die Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2012 - 2 V 3/12
Folgerichtig hat er in jenen Fällen entschieden, dass die Kindergeldberechtigten ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen seien, weil sie die laufenden Kosten für die vollstationäre Unterbringung ihrer Kinder - mit Ausnahme des Kostenbeitrages - nicht übernommen hätten (…vgl. BFH-Urteile vom 09. Februar 2009, III R 38/07, BFH/NV 2009, 1107; III R 37/07, BStBl II 2009, 928; III R 36/07, juris; III R 20/07, juris). - BFH, 09.02.2009 - III R 37/07
Keine Auszahlung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger, wenn dem …
- BGH, 20.12.2006 - XII ZR 84/04
Anrechnung von Leistungen der Grundsicherung auf den Unterhaltsbedarf
- FG Niedersachsen, 26.06.2000 - 8 V 664/99
Antragsbefugnis der atypisch stillen Gesellschaft im Verfahren auf Erlass einer …
- BFH, 13.05.1977 - VII B 9/77
Ermessensentscheidung - Gewährung einer Stundung - Anordnungsanspruch - …
- BFH, 26.08.2010 - III R 21/08
Keine Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld - Keine Möglichkeit der …
- FG Münster, 29.10.2009 - 8 V 2848/09
Vorläufige Abzweigung von Kindergeld an das Kind wegen des Nichterhalts von …
- FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 141/11
Keine Berücksichtigung unterjähriger Zuführungen bei EU-Kapitalgesellschaften