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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2015 - 3 K 393/13   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2015 - 3 K 393/13 (https://dejure.org/2015,11261)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22.01.2015 - 3 K 393/13 (https://dejure.org/2015,11261)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - 3 K 393/13 (https://dejure.org/2015,11261)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Isolierte Anfechtung der den Einspruch als unzulässig verwerfenden Einspruchsentscheidung ist zulässig Einspruchs- und Klagebefugnis des Gesellschafters, dem eine Sachentnahme aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft allein zugerechnet wird

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Isolierte Anfechtung der den Einspruch als unzulässig verwerfenden Einspruchsentscheidung ist zulässig - Einspruchs- und Klagebefugnis des Gesellschafters, dem eine Sachentnahme aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft allein zugerechnet wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 30.09.1988 - III R 27/87

    Zulässigkeit des Totalverweises auf eine Begründung eines anderen Verfahrens,

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2015 - 3 K 393/13
    Hierzu verweise die Klägerin auf die Urteile des BFH vom 20. Oktober 1988 (IV R 97/85, BFH/NV 1989, 511) und vom 30. März 1999 ( VIII R 29/95, BFH/NV 1999, 1468 ).

    Demgegenüber hat der BFH durch Urteil vom 20. Oktober 1988 (IV R 97/85, BFH/NV 1989, 511) und durch Urteil vom 30. März 1999 ( VIII R 29/95, BFH/NV 1999, 1468 ) die Auffassung vertreten, dass Kommanditisten klagebefugt seien, weil es um Sachentnahmen gehe.

    In dem Beschluss des BFH vom 30. Dezember 2003 ( IV B 21/01, BFHE 204, 44 , BStBl II 2004, 239 ) hat der IV. Senat unter II.2.a) bb) angedeutet, dass er dem Urteil in BFH/NV 1989, 511 und BFH/NV 1999, 1468 ) nicht folgen wolle und in Fällen der Sachentnahme eine Klagebefugnis des Gesellschafters ablehnen würde.

  • BFH, 30.03.1999 - VIII R 15/97

    Beiladung einer Personenhandelsgesellschaft trotz fehlender Betroffenheit

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2015 - 3 K 393/13
    Hierzu verweise die Klägerin auf die Urteile des BFH vom 20. Oktober 1988 (IV R 97/85, BFH/NV 1989, 511) und vom 30. März 1999 ( VIII R 29/95, BFH/NV 1999, 1468 ).

    Demgegenüber hat der BFH durch Urteil vom 20. Oktober 1988 (IV R 97/85, BFH/NV 1989, 511) und durch Urteil vom 30. März 1999 ( VIII R 29/95, BFH/NV 1999, 1468 ) die Auffassung vertreten, dass Kommanditisten klagebefugt seien, weil es um Sachentnahmen gehe.

    In dem Beschluss des BFH vom 30. Dezember 2003 ( IV B 21/01, BFHE 204, 44 , BStBl II 2004, 239 ) hat der IV. Senat unter II.2.a) bb) angedeutet, dass er dem Urteil in BFH/NV 1989, 511 und BFH/NV 1999, 1468 ) nicht folgen wolle und in Fällen der Sachentnahme eine Klagebefugnis des Gesellschafters ablehnen würde.

  • BFH, 30.03.1999 - VIII R 29/95

    Beiladung bei unzulässiger Klage

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2015 - 3 K 393/13
    Hierzu verweise die Klägerin auf die Urteile des BFH vom 20. Oktober 1988 (IV R 97/85, BFH/NV 1989, 511) und vom 30. März 1999 ( VIII R 29/95, BFH/NV 1999, 1468 ).

    Demgegenüber hat der BFH durch Urteil vom 20. Oktober 1988 (IV R 97/85, BFH/NV 1989, 511) und durch Urteil vom 30. März 1999 ( VIII R 29/95, BFH/NV 1999, 1468 ) die Auffassung vertreten, dass Kommanditisten klagebefugt seien, weil es um Sachentnahmen gehe.

  • BFH, 17.10.1985 - IV R 34/84

    Klagebefugnis hinsichtlich der gesonderten Gewinnfeststellung für eine KG

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2015 - 3 K 393/13
    Wie der BFH bereits in seinem Urteil vom 17. Oktober 1985 (IV R 34/84, BFH/NV 1987, 376) ausgeführt habe, sei bei einem Streit um die Höhe des Steuerbilanzgewinnes einer Personengesellschaft und dessen Erhöhung wegen Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich nur die Gesellschaft klagebefugt, sofern unstreitig sei, nach welchem Schlüssel der Steuerbilanzgewinn oder die Entnahmen den Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sei.

    Der BFH hat mit Urteil vom 17. Oktober 1985 (IV R 34/84, BFH/NV 1987, 374) ausgeführt, dass bei einem Streit um die Höhe des Steuerbilanzgewinns einer Personengesellschaft und um dessen Erhöhung wegen Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich nur die Gesellschaft klagebefugt ist, sofern unstreitig ist, nach welchem Schlüssel der Steuerbilanzgewinn oder die Entnahmen den Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 06. August 1998 IV B 123/97, juris; BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 81/94, BFH/NV 1999, 1457 ).

  • BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01

    Klagebefugnis eines Mitunternehmers

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2015 - 3 K 393/13
    In dem Beschluss des BFH vom 30. Dezember 2003 ( IV B 21/01, BFHE 204, 44 , BStBl II 2004, 239 ) hat der IV. Senat unter II.2.a) bb) angedeutet, dass er dem Urteil in BFH/NV 1989, 511 und BFH/NV 1999, 1468 ) nicht folgen wolle und in Fällen der Sachentnahme eine Klagebefugnis des Gesellschafters ablehnen würde.

    Der BFH konnte in dem Beschluss in BFHE 204, 44 , BStBl II 2004, 239 , die Frage offen lassen, führte jedoch aus, dass Besonderheiten jedenfalls dann zu beachten sind, wenn die festgestellten Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zugute gekommen sind und weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter in der Lage sind, etwa bestehende Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen (zustimmend Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 256; Beermann/Gosch - von Beckerath, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 259).

  • BFH, 20.10.1988 - IV R 97/85

    Klagerecht von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Klagen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2015 - 3 K 393/13
    Hierzu verweise die Klägerin auf die Urteile des BFH vom 20. Oktober 1988 (IV R 97/85, BFH/NV 1989, 511) und vom 30. März 1999 ( VIII R 29/95, BFH/NV 1999, 1468 ).

    Demgegenüber hat der BFH durch Urteil vom 20. Oktober 1988 (IV R 97/85, BFH/NV 1989, 511) und durch Urteil vom 30. März 1999 ( VIII R 29/95, BFH/NV 1999, 1468 ) die Auffassung vertreten, dass Kommanditisten klagebefugt seien, weil es um Sachentnahmen gehe.

  • BFH, 06.08.1998 - IV B 123/97

    Notwendigkeit der Beiladung - Kommanditistin - Mitberechtigte - Fehlende

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2015 - 3 K 393/13
    Der BFH hat mit Urteil vom 17. Oktober 1985 (IV R 34/84, BFH/NV 1987, 374) ausgeführt, dass bei einem Streit um die Höhe des Steuerbilanzgewinns einer Personengesellschaft und um dessen Erhöhung wegen Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich nur die Gesellschaft klagebefugt ist, sofern unstreitig ist, nach welchem Schlüssel der Steuerbilanzgewinn oder die Entnahmen den Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 06. August 1998 IV B 123/97, juris; BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 81/94, BFH/NV 1999, 1457 ).
  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 81/94

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2015 - 3 K 393/13
    Der BFH hat mit Urteil vom 17. Oktober 1985 (IV R 34/84, BFH/NV 1987, 374) ausgeführt, dass bei einem Streit um die Höhe des Steuerbilanzgewinns einer Personengesellschaft und um dessen Erhöhung wegen Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich nur die Gesellschaft klagebefugt ist, sofern unstreitig ist, nach welchem Schlüssel der Steuerbilanzgewinn oder die Entnahmen den Gesellschaftern anteilig zuzurechnen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 06. August 1998 IV B 123/97, juris; BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 81/94, BFH/NV 1999, 1457 ).
  • BFH, 23.04.1985 - VIII R 282/81

    Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren - Notwendige Hinzuziehung - Anfechtung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2015 - 3 K 393/13
    Zwar ist eine gesonderte, allein gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage grundsätzlich unzulässig; etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Klägerin geltend macht, dass die Einspruchsentscheidung gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche Beschwer enthält (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1985 VIII R 282/81, BFHE 144, 326, BStBl II 1985, 711 ).
  • BFH, 28.09.2017 - IV R 17/15

    Einspruchsbefugnis eines Gesellschafters bei Streit über die Höhe eines

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 2015  3 K 393/13 aufgehoben.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2023 - 3 LB 536/18

    Aufhebung eines bestandskräftigen gewerbesteuerrechtlichen Bescheides und eines

    Mit Urteil vom 22. Januar 2015 (Az. 3 K 393/13) hob das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern die Einspruchsentscheidung auf.
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