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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2000 - 2 K 256/97   

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https://dejure.org/2000,11499
FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2000 - 2 K 256/97 (https://dejure.org/2000,11499)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25.01.2000 - 2 K 256/97 (https://dejure.org/2000,11499)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25. Januar 2000 - 2 K 256/97 (https://dejure.org/2000,11499)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung einer Investitionszulage für die Kläranlage eines Campingplatzes mit 285 Stellplätzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Investitionszulage für Kläranlage eines Campingplatzes mit 285 Stellplätzen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Investitionszulage für Kläranlage eines Campingplatzes mit 285 Stellplätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 392
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 10.10.1990 - II R 171/87

    Neuwagenabstellplätze sind keine Betriebsvorrichtungen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2000 - 2 K 256/97
    Erforderlich ist vielmehr, daß die Anlage in einer besonderen Beziehung zum gegenwärtig im Gebäude oder auf dem Grundstück ausgeübten Betrieb steht, d. h. ihr in Bezug auf die Ausübung des Gewerbebetriebes eine ähnliche Funktion wie einer Maschine zukommt (BFH-Urteile vom 10.10.1990 - II R 171/87, BStBl II 1991, 59 ; und vom 26.06.1992 - III R 43/91, BFH/NV 1993, 436).

    Bei Außenanlagen hat die Rechtsprechung dann Betriebsvorrichtungen angenommen, wenn sie in einem so engen Zusammenhang mit dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, daß sie für den Grundstückseigentümer nach Einstellung des konkreten Betriebes wertlos werden (BFH-Urteile vom 10.10.1990, a. a. O., vom 19.02.1974 - VIII R 20/73, BStBl II 1975, 20 und vom 09.12.1988 - III R 133/84, BFH/NV 1989, 570).

  • BFH, 28.05.1998 - V R 19/96

    Steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2000 - 2 K 256/97
    Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 28. Mai 1998 (V R 19/96, BFHE 185, 555 = DStR 1998, 1385) in einem vergleichbaren Fall, nämlich im Zusammenhang mit der Einrichtung von Mobilheimplätzen, in diesem Sinne entschieden.

    Diese Leistungen dienen somit unmittelbar dem Betrieb (im Streitfall Campingplatz), der auf dem Grundstück ausgeübt wird, und zwar mit einer Funktion, die der einer Maschine in einem Produktionsbetrieb ähnlich ist (siehe oben BFHE 185, 555, 557 unter II Nr. 2).

  • BFH, 16.11.1990 - III R 100/89

    Gewährung einer Investitionszulage für Anschaffung eines venezianischen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2000 - 2 K 256/97
    Es grenzt die beweglichen von den unbeweglichen Wirtschaftsgütern unter Rückgriff auf die Regelung des bürgerlichen Rechts über die wesentlichen Gebäudebestandteile und Scheinbestandteile in den §§ 93 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches in erster Linie anhand des Bewertungsrechtes ab (vgl. BFH-Urteile vom 16.11.1990 - III R 100/89, BFH/NV 1991, 772; vom 21.01.1988 - IV R 116/86, BStBl II 1988, 628 ; vom 16.06.1977 - III R 76/75, BStBl II 1977, 570).
  • BFH, 09.12.1988 - III R 133/84

    Einordnung von Bodenbefestigungen in einem Tanklager unter dem Gesichtspunkt von

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2000 - 2 K 256/97
    Bei Außenanlagen hat die Rechtsprechung dann Betriebsvorrichtungen angenommen, wenn sie in einem so engen Zusammenhang mit dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, daß sie für den Grundstückseigentümer nach Einstellung des konkreten Betriebes wertlos werden (BFH-Urteile vom 10.10.1990, a. a. O., vom 19.02.1974 - VIII R 20/73, BStBl II 1975, 20 und vom 09.12.1988 - III R 133/84, BFH/NV 1989, 570).
  • BFH, 19.02.1974 - VIII R 20/73

    Bodenbefestigung ist in der Regel keine Betriebsvorrichtung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2000 - 2 K 256/97
    Bei Außenanlagen hat die Rechtsprechung dann Betriebsvorrichtungen angenommen, wenn sie in einem so engen Zusammenhang mit dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, daß sie für den Grundstückseigentümer nach Einstellung des konkreten Betriebes wertlos werden (BFH-Urteile vom 10.10.1990, a. a. O., vom 19.02.1974 - VIII R 20/73, BStBl II 1975, 20 und vom 09.12.1988 - III R 133/84, BFH/NV 1989, 570).
  • BFH, 21.01.1988 - IV R 116/86

    Gewächshaus, das als Gebäude anzusehen ist, ist keine Betriebsvorrichtung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2000 - 2 K 256/97
    Es grenzt die beweglichen von den unbeweglichen Wirtschaftsgütern unter Rückgriff auf die Regelung des bürgerlichen Rechts über die wesentlichen Gebäudebestandteile und Scheinbestandteile in den §§ 93 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches in erster Linie anhand des Bewertungsrechtes ab (vgl. BFH-Urteile vom 16.11.1990 - III R 100/89, BFH/NV 1991, 772; vom 21.01.1988 - IV R 116/86, BStBl II 1988, 628 ; vom 16.06.1977 - III R 76/75, BStBl II 1977, 570).
  • BFH, 11.12.1987 - III R 191/85

    Schallschutzdecke einer Bar keine Betriebsvorrichtung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2000 - 2 K 256/97
    Es muß zwischen der Anlage und dem Betriebsablauf ein besonders enger Zusammenhang bestehen (BFH-Urteile vom 25.08.1989 - III R 17/84, BStBl II 1990, 79, 80 unter II a)), wobei es nicht ausreicht, daß die Anlage üblicherweise zu einem Gewerbebetrieb gehört oder daß sie für die Ausübung des Gewerbebetriebes nützlich, notwendig oder sogar vorgeschrieben ist (BFH vom 11.12.1987 - III R 191/85, BStBl II 1988, 300 ).
  • BFH, 16.06.1977 - III R 76/75

    Rechtsanwaltskanzlei - Klimagerät - Wirtschaftsgut - Berechtigung zur

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2000 - 2 K 256/97
    Es grenzt die beweglichen von den unbeweglichen Wirtschaftsgütern unter Rückgriff auf die Regelung des bürgerlichen Rechts über die wesentlichen Gebäudebestandteile und Scheinbestandteile in den §§ 93 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches in erster Linie anhand des Bewertungsrechtes ab (vgl. BFH-Urteile vom 16.11.1990 - III R 100/89, BFH/NV 1991, 772; vom 21.01.1988 - IV R 116/86, BStBl II 1988, 628 ; vom 16.06.1977 - III R 76/75, BStBl II 1977, 570).
  • BFH, 25.08.1989 - III R 17/84

    1. Silo zur Speicherung von Produktionsabfall ist auch dann Betriebsvorrichtung,

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2000 - 2 K 256/97
    Es muß zwischen der Anlage und dem Betriebsablauf ein besonders enger Zusammenhang bestehen (BFH-Urteile vom 25.08.1989 - III R 17/84, BStBl II 1990, 79, 80 unter II a)), wobei es nicht ausreicht, daß die Anlage üblicherweise zu einem Gewerbebetrieb gehört oder daß sie für die Ausübung des Gewerbebetriebes nützlich, notwendig oder sogar vorgeschrieben ist (BFH vom 11.12.1987 - III R 191/85, BStBl II 1988, 300 ).
  • BFH, 26.06.1992 - III R 43/91

    Voraussetzungen des Vorliegens von Einbauten als aktivierungspflichtiger

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2000 - 2 K 256/97
    Erforderlich ist vielmehr, daß die Anlage in einer besonderen Beziehung zum gegenwärtig im Gebäude oder auf dem Grundstück ausgeübten Betrieb steht, d. h. ihr in Bezug auf die Ausübung des Gewerbebetriebes eine ähnliche Funktion wie einer Maschine zukommt (BFH-Urteile vom 10.10.1990 - II R 171/87, BStBl II 1991, 59 ; und vom 26.06.1992 - III R 43/91, BFH/NV 1993, 436).
  • FG Sachsen-Anhalt, 13.05.2002 - 1 K 678/98

    Windkraftanlage und Abwasserreinigunganlage für eine Fleischerei keine

    Zwar mag eine Kläranlage als Betriebsvorrichtung für einen Campingplatz anzusehen sein, weil es in einem solchen Fall zur unternehmerischen Leistung gehört, die Abwasserbeseitigung für den Campingplatzbenutzer ordnungsgemäß sicherzustellen (vgl. Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. Januar 2000, 2 K 256/97, EFG 2000, 392 ).
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