Rechtsprechung
FG Nürnberg, 16.10.2012 - 2 K 1217/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 S. 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 16.10.2012 - 2 K 1217/10
- BFH, 25.09.2013 - XI R 41/12
Papierfundstellen
- EFG 2013, 1278
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- FG Hessen, 25.06.2009 - 6 K 565/09
Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines …
Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2012 - 2 K 1217/10
Der Kläger legte Einspruch ein und verwies zur Begründung auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts Az. 6 K 565/09, EFG 2009, 1789, wonach die Angabe des Steuersatzes bzw. des Entgelts und des Steuerbetrags in einer Summe in einer Kleinbetragsrechnung keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG darstellten.Der Steuerbetrag müsse dabei als Geldbetrag ausdrücklich genannt und - so auch das Hessische Finanzgerichtsurteil (Az. 6 K 565/09 a.a.O.) - beispielsweise durch die Bezeichnung "Steuer" als Steuerbetrag gekennzeichnet sein.
Dabei muss der Steuerbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG als Geldbetrag genannt und - beispielweise durch die Bezeichnung "Steuer" - als Steuerbetrag gekennzeichnet sein (…Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 14, Rdnr. 460; vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.06.2009 6 K 565/09 a.a.O.).
- BFH, 28.01.1976 - IV R 209/74
Gewerbetreibender - Veräußerung von GmbH-Anteilen - Umwandlung - Stille …
Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2012 - 2 K 1217/10
Dabei ist davon auszugehen, dass ein Ausdruck mit jeweils demselben Sinn zu verbinden ist, wenn ein Steuergesetz ein und denselben Ausdruck in verschiedenen Vorschriften verwendet, die zudem gewisse sachliche Berührungspunkte haben (BFH-Urteil vom 28.01.1976 IV R 209/74, BStBl II 1976, 288). - BFH, 07.07.1988 - V B 72/86
Zu den Anforderungen an Mietverträge als Rechnungen mit gesondertem Ausweis der …
Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2012 - 2 K 1217/10
Bereits in seiner Entscheidung vom 11.12.1997 V R 56/94, BStBl II 1998, 367, zu § 14 Abs. 3 UStG 1980 hat der BFH zudem klargestellt, dass ein gesonderter Steuerausweis nur dann vorliegt und die Festsetzung einer Steuer rechtfertigen kann, wenn in einer Rechnung Umsatzsteuer eindeutig, klar und unbedingt ausgewiesen worden ist (vgl. auch BFH-Beschluss vom 07.07.1988 V B 72/86, BStBl II 1988, 913).
- BFH, 11.12.1997 - V R 56/94
Neue Tatsachen nach einer Steuerfahndungsprüfung
Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2012 - 2 K 1217/10
Bereits in seiner Entscheidung vom 11.12.1997 V R 56/94, BStBl II 1998, 367, zu § 14 Abs. 3 UStG 1980 hat der BFH zudem klargestellt, dass ein gesonderter Steuerausweis nur dann vorliegt und die Festsetzung einer Steuer rechtfertigen kann, wenn in einer Rechnung Umsatzsteuer eindeutig, klar und unbedingt ausgewiesen worden ist (vgl. auch BFH-Beschluss vom 07.07.1988 V B 72/86, BStBl II 1988, 913). - BFH, 29.03.2001 - IV R 49/99
Sonderabschreibungen für Handelsschiffe
Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2012 - 2 K 1217/10
Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist grundsätzlich der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (st. Rspr.: z.B. BFH-Urteile vom 29.03.2001 IV R 49/99, BStBl II 2001, 437 …und vom 03.06.1997 IX R 24/96, BFH/NV 1998, 155). - BFH, 17.02.2011 - V R 39/09
Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG - Unbeachtlichkeit fehlender Angaben …
Auszug aus FG Nürnberg, 16.10.2012 - 2 K 1217/10
Es reicht aus, dass das Dokument den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist (BFH vom 17.02.2011 V R 39/09, BStBl II 2011, 734).