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   FG Nürnberg, 21.09.2011 - 3 K 1208/10   

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FG Nürnberg, 21.09.2011 - 3 K 1208/10 (https://dejure.org/2011,68032)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 21.09.2011 - 3 K 1208/10 (https://dejure.org/2011,68032)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 21. September 2011 - 3 K 1208/10 (https://dejure.org/2011,68032)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Steuerentlastung nach § 32c EStG für den 5 Mio. EUR übersteigenden nicht gem. § 34c Abs. 3 EStG ermäßigt besteuerten Veräußerungsgewinn

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines über 5 Mio. EUR hinausgehenden Veräußerungsgewinns bei der Berechnung des Steuerentlastungsbetrags nach § 32c EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verhältnis § 34 Abs. 3 und § 32 c Abs. 1 EStG in der Fassung des Jahres 2007

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.10.2006 - VIII B 189/05

    Substantiierter Beweisantrag

    Auszug aus FG Nürnberg, 21.09.2011 - 3 K 1208/10
    Zum einen steht die Wiedereröffnung des Verfahrens nach Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. April 2005 VIII 128/03, BFH/NV 2005, 1823; und vom 24. Oktober 2006 VIII B 189/05, BFH/NV 2007, 459; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 93 Rz. 9, m.w.N.).
  • BFH, 29.04.2005 - VIII B 128/03

    NZB: Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus FG Nürnberg, 21.09.2011 - 3 K 1208/10
    Zum einen steht die Wiedereröffnung des Verfahrens nach Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. April 2005 VIII 128/03, BFH/NV 2005, 1823; und vom 24. Oktober 2006 VIII B 189/05, BFH/NV 2007, 459; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 93 Rz. 9, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 15.02.2012 - 7 K 4708/09

    Gewährug der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG für den EUR 5.000.000 übersteigenden

    Ergänzend verweist er auf ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil des FG Nürnberg vom 21.9.2011 (3 K 1208/10, juris), welches seine Rechtsauffassung bestätigen würde.

    Damit ist auf den übersteigenden Teil qua Gesetz die Ermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden (Lindberg in: Blümich, EStG/KStG/GewStG § 34 EStG Rz. 16; Horn in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG § 34 EStG Rz. 85; FG Nürnberg vom 21.9.2011 - 3 K 1208/10, juris), so dass der ganze Veräußerungsgewinn tatsächlich ermäßigt besteuert wird und § 32c Abs. 1 S. 4 EStG erfüllt ist.

    Dies wäre eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers im Fall des § 34 Abs. 3 EStG, eine Beschränkung auf die EUR 5.000.000 vorzunehmen (So FG Nürnberg vom 21.9.2011 - 3 K 1208/10, juris).

    Allgemeine Tarifvorschriften sind die Tarifvorschriften des § 32a EStG sowie die in § 32a S. 2 EStG 2007 ausdrücklich in Bezug genommenen §§ 32b, 34, 34b und 34c EStG (FG Nürnberg vom 21.9.2011 - 3 K 1208/10, juris; Horn in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34 EStG Rz. 85).

    Dieses Ergebnis wird auch durch § 2 Abs. 6 EStG 2007 bestätigt, wonach die tarifliche Einkommensteuer u.a. um den Entlastungsbetrag nach § 32c EStG zu vermindern ist zur Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer (FG Nürnberg vom 21.9.2011 - 3 K 1208/10, juris).

    Sie werden ausschließlich nach den für sie geltenden ermäßigten Tarifen besteuert (so ausdrücklich BT-Drs. 16/2028, S. 10; Tausch/Plenker, DB 2006, 1512, 1518; Debus in: Bordewin/Brandt, EStG, § 32c Rz. 26; FG Nürnberg vom 21.9.2011 - 3 K 1208/10, juris).

  • FG Düsseldorf, 14.12.2012 - 1 K 2309/09

    Reichensteuer teilweise verfassungswidrig

    Diese Ergänzung beruhte auf einer Anregung des Bundesrates, der in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2007 darauf hingewiesen hatte, es könne andernfalls in Fällen des Zusammentreffens mit tarifermäßigt zu besteuernden Einkünften nach §§ 34, 34b EStG dazu kommen, dass ein Entlastungsbetrag nach § 32c EStG auch bei Nichtübersteigen der 42 %-Grenze gewährt werde (BR-Drucksache 330/06; zum Verhältnis von § 32c EStG und § 34 Abs. 3 EStG vgl. auch FG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2011 3 K 1208/10, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2012 7 K 4708/09, EFG 2012, 1668).
  • BFH, 12.06.2013 - X R 9/12

    Keine Tarifbegrenzung nach § 32c EStG 2007 bei außerordentlichen Gewinneinkünften

    Entgegen der Auffassung der Kläger gilt der Ausschluss auch für die Teile der Veräußerungsgewinne, die die Betragsgrenze von 5 Mio. EUR übersteigen (ebenso FG Nürnberg, Urteil vom 21. September 2011  3 K 1208/10, www.gesetze-bayern.de; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 34 Rz 56; Zimmermann in Lademann, EStG, § 34 Rz 150; Lemaire, EFG 2012, 1670).
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