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   FG Nürnberg, 26.11.2013 - 5 K 1008/11   

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FG Nürnberg, 26.11.2013 - 5 K 1008/11 (https://dejure.org/2013,40606)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 26.11.2013 - 5 K 1008/11 (https://dejure.org/2013,40606)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 26. November 2013 - 5 K 1008/11 (https://dejure.org/2013,40606)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auszahlung von Kindergeld an ein Jobcenter zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu den Voraussetzungen von Erstattungsansprüchen der Sozialleistungsträger gegenüber der Familienkasse bzw. dem Kindergeldberechtigten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zu den Voraussetzungen von Erstattungsansprüchen der Sozialleistungsträger gegenüber der Familienkasse bzw. dem Kindergeldberechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 25.09.2008 - III R 16/06

    Ermessensreduzierung auf Null bei Abzweigung des Kindergeldes zugunsten des

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.11.2013 - 5 K 1008/11
    Wird ausdrücklich ein Antrag auf Erstattung gestellt, schließt dies nicht aus, dem Begehren auf Auszahlung des Kindergeldes durch eine Abzweigung nachzukommen (vgl. BFH-Urteile vom 25.09.2008 III R 16/06, BFH/NV 2009, 164 und vom 19.04.2012 III R 85/09, BStBl. II 2013, 19).

    Im Streitfall wäre das Ermessen der Beklagten daher so weit eingeengt, dass nur die Ablehnung der Abzweigung an den Beigeladenen vertretbar erscheint -â??sog. Ermessensreduzierung auf Null- (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2008 III R 16/06, a.a.O. mit weiterem Nachweis zur Rspr.).

  • BFH, 19.04.2012 - III R 85/09

    Erstattung oder Abzweigung von Kindergeld an einen Sozialleistungsträger, der von

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.11.2013 - 5 K 1008/11
    Wird ausdrücklich ein Antrag auf Erstattung gestellt, schließt dies nicht aus, dem Begehren auf Auszahlung des Kindergeldes durch eine Abzweigung nachzukommen (vgl. BFH-Urteile vom 25.09.2008 III R 16/06, BFH/NV 2009, 164 und vom 19.04.2012 III R 85/09, BStBl. II 2013, 19).

    So kann bei sachgerechter Schätzung der gewöhnlich anfallenden Betreuungskosten für den Grundbedarf und den behindertenbedingten Mehrbedarf (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.2012 III R 85/09, a.a.O.) seitens des Gerichts nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO angenommen werden, dass diese selbst ohne Mietzahlungen für die überlassenen Räume zum Wohnen die anzusetzenden Beträge für Kindergeld im Streitzeitraum Mai 2008 bis Mai 2011 (nämlich 154 EUR, 164 EUR bzw. 184 EUR monatlich) überstiegen.

  • BFH, 17.04.2008 - III R 33/05

    Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.11.2013 - 5 K 1008/11
    Die Aufhebung hat zur Folge, dass das festgesetzte Kindergeld auch für den Zeitraum Mai 2008 bis Mai 2011 an den Kläger auszuzahlen ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.04.2008 III R 33/05, BStBl. II 2009, 919).

    Ist Hilfeempfänger dagegen nicht der Elternteil, der Anspruch auf das Kindergeld hat, sondern das im eigenen Haushalt lebende Kind, ist das Kindergeld nur dann als Einkommen des Kindes anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird (vgl. BFH-Urteile vom 17.07.2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833; vom 17.04.2008 III R 33/05, BStBl. II 2009, 919; vom 07.04.2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326; vom 26.07.2012 III R 28/10, BStBl. II 2013, 26 jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BFH-Urteil vom 22.11.2012 III R 24/11, BFH/NV 2013, 458, Verfassungsbeschwerde eingelegt Az. BVerfG 2 BvR 934/13).

  • BFH, 26.07.2012 - III R 28/10

    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei nachträglicher

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.11.2013 - 5 K 1008/11
    Ist Hilfeempfänger dagegen nicht der Elternteil, der Anspruch auf das Kindergeld hat, sondern das im eigenen Haushalt lebende Kind, ist das Kindergeld nur dann als Einkommen des Kindes anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird (vgl. BFH-Urteile vom 17.07.2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833; vom 17.04.2008 III R 33/05, BStBl. II 2009, 919; vom 07.04.2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326; vom 26.07.2012 III R 28/10, BStBl. II 2013, 26 jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BFH-Urteil vom 22.11.2012 III R 24/11, BFH/NV 2013, 458, Verfassungsbeschwerde eingelegt Az. BVerfG 2 BvR 934/13).

    Da er somit nicht Leistungsberechtigter i.S.v. § 7 SGB II ist bzw. im Streitzeitraum war, ist das ihm zustehende Kindergeld für den Sohn S nicht als berücksichtigungsfähiges Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft i.S.v. §§ 7 Abs. 3, 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.2012 III R 28/10, a.a.O.).

  • BFH, 23.02.2006 - III R 65/04

    Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung des Kindes auf

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.11.2013 - 5 K 1008/11
    Auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten sind aber bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 23.02.2006 III R 65/04, BStBl. II 2008, 753).
  • BFH, 03.03.2011 - V B 17/10

    Haftung der GbR-Gesellschafter für Steuerschulden: keine grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.11.2013 - 5 K 1008/11
    Die Beklagte (Familienkasse ......) ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Bundesagentur für Arbeit .........-Familienkasse- eingetreten (vgl. BFH-Beschluss vom 03.03.2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).
  • FG München, 02.07.2012 - 7 K 2320/11

    Regelmäßig keine Abzweigung des Kindergeldes bei Aufnahme des behinderten Kindes

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.11.2013 - 5 K 1008/11
    Denn bei der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Kindergeldberechtigten ist es jedenfalls glaubhaft, dass Aufwendungen zur Deckung des gesamten Bedarfs, also Wohnen, Essen, Kleidung, Freizeit, Kultur und Erholung entstehen, die ggf. über das monatliche Kindergeld hinausgehen (vgl. FG München-Urteil vom 02.07.2012 Az. 7 K 2320/11, EFG 2012, 2029, m.w.N. und ausführlich FG Sachsen-Anhalt-Urteil vom 10.11.2011 Az. 5 K 33/11, EFG 2012, 1483).
  • BFH, 15.07.2010 - III R 89/09

    Abzweigung des Kindergeldes an den Jugendhilfeträger bei Unterbringung des

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.11.2013 - 5 K 1008/11
    Entstehen dem Kindergeldberechtigten Unterhaltsaufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes, ist allein die Auszahlung des vollen Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten ermessensgerecht (BFH-Urteil vom 15.07.2010 III R 89/09, BFH/NV 2011, 121, m.w.N.).
  • BFH, 07.04.2011 - III R 88/09

    Klage des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers gegen die

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.11.2013 - 5 K 1008/11
    Ist Hilfeempfänger dagegen nicht der Elternteil, der Anspruch auf das Kindergeld hat, sondern das im eigenen Haushalt lebende Kind, ist das Kindergeld nur dann als Einkommen des Kindes anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird (vgl. BFH-Urteile vom 17.07.2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833; vom 17.04.2008 III R 33/05, BStBl. II 2009, 919; vom 07.04.2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326; vom 26.07.2012 III R 28/10, BStBl. II 2013, 26 jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BFH-Urteil vom 22.11.2012 III R 24/11, BFH/NV 2013, 458, Verfassungsbeschwerde eingelegt Az. BVerfG 2 BvR 934/13).
  • BVerfG, 16.07.2015 - 2 BvR 934/13
    Auszug aus FG Nürnberg, 26.11.2013 - 5 K 1008/11
    Ist Hilfeempfänger dagegen nicht der Elternteil, der Anspruch auf das Kindergeld hat, sondern das im eigenen Haushalt lebende Kind, ist das Kindergeld nur dann als Einkommen des Kindes anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird (vgl. BFH-Urteile vom 17.07.2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833; vom 17.04.2008 III R 33/05, BStBl. II 2009, 919; vom 07.04.2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326; vom 26.07.2012 III R 28/10, BStBl. II 2013, 26 jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BFH-Urteil vom 22.11.2012 III R 24/11, BFH/NV 2013, 458, Verfassungsbeschwerde eingelegt Az. BVerfG 2 BvR 934/13).
  • BFH, 17.07.2008 - III R 87/06

    Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von rückwirkend festgesetztem

  • BSG, 28.08.1997 - 10 RKg 11/96

    Erstattungsansprüche nach § 103 SGB X und § 104 SGB X , Anwendung bei der

  • BFH, 09.02.2009 - III R 37/07

    Keine Auszahlung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger, wenn dem

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 33/11

    Grundsätzlich keine Abzweigung von Kindergeld an den Träger der Sozialhilfe, der

  • BFH, 22.11.2012 - III R 24/11

    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers beim Bezug von Leistungen nach dem

  • VG Düsseldorf, 28.05.2014 - 5 K 828/14

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Schmutzwasserbeseitigungsgebühren für das Jahr

    Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten 5 K 1712/13, 5 K 3764/13, 5 K 1418/12, 5 K 1419/12, 5 K 1656/12, 5 K 1657/12, 5 K 1863/12, 5 K 1864/12, 5 K 1005/11, 5 K 1008/11, 5 K 1009/11, 5 K 1011/11, 5 K 1012/11, 5 K 993/10 und 5 K 983/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
  • VG Düsseldorf, 24.09.2013 - 5 K 3764/13

    Rechtmäßigkeit einer Satzung bzgl. der Erhebung von

    Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten 5 K 1418/12 (nebst Kopien aus den Beiakten), 5 K 1419/12, 5 K 1656/12, 5 K 1657/12, 5 K 1863/12, 5 K 1864/12, 5 K 1005/11, 5 K 1008/11, 5 K 1009/11, 5 K 1011/11, 5 K 1012/11, 5 K 993/10 und 5 K 983/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
  • VG Düsseldorf, 24.09.2013 - 5 K 3917/13

    Rechtmäßigkeit der von einer Gemeinde beschlossenen Gebührensätze bzgl. der

    Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten 5 K 1418/12 (nebst Kopien aus den Beiakten), 5 K 1419/12, 5 K 1656/12, 5 K 1657/12, 5 K 1863/12, 5 K 1864/12, 5 K 1005/11, 5 K 1008/11, 5 K 1009/11, 5 K 1011/11, 5 K 1012/11, 5 K 993/10 und 5 K 983/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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