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   FG Nürnberg, 27.09.2007 - IV 80/2006   

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https://dejure.org/2007,13534
FG Nürnberg, 27.09.2007 - IV 80/2006 (https://dejure.org/2007,13534)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 27.09.2007 - IV 80/2006 (https://dejure.org/2007,13534)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 27. September 2007 - IV 80/2006 (https://dejure.org/2007,13534)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von vorweg für 99 Jahre bezahlte Erbbauzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung bei Veranlagungssteuern

  • Judicialis

    EStG § 11 Abs. 2 S. 3; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 11 Abs. 2. S. 3; EStG § 52 Abs. 30
    Rückwirkende Anwendung eines am 16.12.2004 in Kraft getretenen Gesetzes mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückwirkende Anwendung eines am 16.12.2004 in Kraft getretenen Gesetzes mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2004

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.09.2003 - IX R 65/02

    Absetzbarkeit von Erbbauzinsen

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.09.2007 - IV 80/06
    Der BFH habe mit Urteil vom 23.09.2003 (IX R 65/02, BStBl. II 2005, 159) entschieden, dass Erbbauzinsen auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr ihrer Leistung sofort abziehbar seien, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausbezahlt wurden.

    Erbbauzinsen werden als Entgelt für die Nutzung des Grundstücks gezahlt, stellen also Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung dar (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2003 IX R 65/02, BStBl. II 2005, 159).

    Zwar hat der BFH in bestimmten Fällen Vorausleistungen nicht anerkannt, wenn sie von keinerlei sinnvollen wirtschaftlichen Erwägungen getragen waren, für die Vorauszahlungen von Nutzungsentgelt liegen jedoch regelmäßig vernünftige wirtschaftliche Gründe vor, etwa die Vermeidung von erwarteten Erhöhungen des Nutzungsentgelts (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2003 IX R 65/02, BStBl. II 2005, 159; Blümich/Glenk, EStG, § 11 Rz. 103).

    Angesichts dieser Rechtsprechung und der langjährigen Verwaltungspraxis des BMF-Schreibens vom 10.12.1996 (vgl. BStBl. I 1996, 1440) konnte mit der Änderung der Rechtsprechung durch das BFH-Urteil vom 23.09.2003 (IX R 65/02, BStBl. II 2005, 159) bis zum In-Kraft-Treten der Neuregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen gebildet werden, dass die Vereinbarungen in jedem Fall zu einer sofortigen Abzugsfähigkeit der in einer Summe zu leistenden Erbbauzinsen führen würde (so auch Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.05.2007, 1 K 4916/05 F, [...]; Blümich/Glenk, EStG, § 11 Rz. 98).

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.09.2007 - IV 80/06
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14.05.1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200 (241) = BStBl. II 1986, 628; BFH-Vorlagebeschluss vom 16.12.2003 IX R 46/02, BStBl. II 2004, 284) bedarf es vor dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert.

    Dagegen ist es grundsätzlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber während eines Veranlagungszeitraumes eine solche Bestimmung in Kraft setzt und zugleich bestimmt, dass sie mit Wirkung zu Beginn jenes Veranlagungszeitraumes gelten soll (unechte Rückwirkung; tatbestandliche Rückanknüpfung) (vgl. Beschluss vom 14.05.1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200 (241) = BStBl. II 1986, 628; BFH-Vorlagebeschluss vom 16.12.2003 IX R 46/02, BStBl. II 2004, 284; Pahlke/Koenig, AO, § 4 Rz. 77f; Drüen in Tipke/Kruse AO/FGO, § 4 AO Rz. 16).

    Vielmehr bedürfe es auch in einer solchen Konstellation einer Abwägung zwischen dem durch eine Disposition betätigten Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand des geltenden Rechts einerseits und dem Änderungsinteresse des Staates andererseits (vgl. BFH-Beschluss vom 16.12.2003 IX R 46/02, BStBl. II 2004, 284(293)).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.09.2007 - IV 80/06
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14.05.1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200 (241) = BStBl. II 1986, 628; BFH-Vorlagebeschluss vom 16.12.2003 IX R 46/02, BStBl. II 2004, 284) bedarf es vor dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert.

    Dagegen ist es grundsätzlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber während eines Veranlagungszeitraumes eine solche Bestimmung in Kraft setzt und zugleich bestimmt, dass sie mit Wirkung zu Beginn jenes Veranlagungszeitraumes gelten soll (unechte Rückwirkung; tatbestandliche Rückanknüpfung) (vgl. Beschluss vom 14.05.1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200 (241) = BStBl. II 1986, 628; BFH-Vorlagebeschluss vom 16.12.2003 IX R 46/02, BStBl. II 2004, 284; Pahlke/Koenig, AO, § 4 Rz. 77f; Drüen in Tipke/Kruse AO/FGO, § 4 AO Rz. 16).

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 4/06

    BFH ruft BVerfG an: Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.09.2007 - IV 80/06
    Andere Senate des BFH vertreten die Meinung, dass die Verkündung des Änderungsgesetzes derjenige Zeitpunkt ist, bis zu welchem das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die alte Rechtslage nach den Grundsätzen einer echten Rückwirkung schutzwürdig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 02.08.2006 XI R 34/02, BStBl. II 2006, 887; BFH-Beschluss vom 19.04.2007 IV R 04/06, DStR 2007, 1299).
  • BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.09.2007 - IV 80/06
    Andere Senate des BFH vertreten die Meinung, dass die Verkündung des Änderungsgesetzes derjenige Zeitpunkt ist, bis zu welchem das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die alte Rechtslage nach den Grundsätzen einer echten Rückwirkung schutzwürdig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 02.08.2006 XI R 34/02, BStBl. II 2006, 887; BFH-Beschluss vom 19.04.2007 IV R 04/06, DStR 2007, 1299).
  • BFH, 27.07.1994 - X R 141/93

    Auch als Einmalbetrag zu zahlende Erbbauzinsen nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.09.2007 - IV 80/06
    Mit Urteil vom 27.07.1994 (X R 141/93, BStBl. II 1995, 111) hatte der BFH festgestellt, dass der für die Nutzung eines Grundstücks zu zahlende Einmalbetrag für Erbauzinsen nicht zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehört, sondern als Entgelt für die Nutzung des Grundstücks ebenfalls laufzeitabhängig auf die Nutzungsdauer des Erbaurechts zu verteilen ist.
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.09.2007 - IV 80/06
    Das BVerfG hat den "dispositionsbezogenen Rückwirkungsschutz" bisher nur zu Subventionen und Steuervergünstigungen vertreten (vgl. BVerfG vom 03.12.1997, 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67 = DStRE 1998, 270; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Rz. 16a).
  • FG Münster, 08.05.2007 - 1 K 4916/05

    Anwendbarkeit von § 11 Abs. 2 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der im

    Auszug aus FG Nürnberg, 27.09.2007 - IV 80/06
    Angesichts dieser Rechtsprechung und der langjährigen Verwaltungspraxis des BMF-Schreibens vom 10.12.1996 (vgl. BStBl. I 1996, 1440) konnte mit der Änderung der Rechtsprechung durch das BFH-Urteil vom 23.09.2003 (IX R 65/02, BStBl. II 2005, 159) bis zum In-Kraft-Treten der Neuregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen gebildet werden, dass die Vereinbarungen in jedem Fall zu einer sofortigen Abzugsfähigkeit der in einer Summe zu leistenden Erbbauzinsen führen würde (so auch Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.05.2007, 1 K 4916/05 F, [...]; Blümich/Glenk, EStG, § 11 Rz. 98).
  • BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07

    Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2

    Im Übrigen haben die Finanzgerichte als Vorinstanzen der beim BFH anhängigen Verfahren die Rückwirkung als verfassungsrechtlich unproblematisch beurteilt (vgl. FG Nürnberg in DStRE 2008, 145, als Vorinstanz dieses Revisionsverfahrens; FG München, Urteil vom 31. Juli 2007  12 K 3363/06, EFG 2008, 115, als Vorinstanz des Revisionsverfahrens IX R 48/07, und FG Münster, Urteil vom 8. Mai 2007  1 K 4916/05 F, EFG 2007, 1593, als Vorinstanz des Revisionsverfahrens IX R 46/07).
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