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   FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 308/12   

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FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 308/12 (https://dejure.org/2014,10295)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.04.2014 - 9 K 308/12 (https://dejure.org/2014,10295)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. April 2014 - 9 K 308/12 (https://dejure.org/2014,10295)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags für ein bestimmtes Wirtschaftsgut

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1454
  • EFG 2014, 1285
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 17.06.2010 - III R 43/06

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 308/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu § 7g Abs. 1 EStG a.F. fehle es am Finanzierungszusammenhang zwischen der Rücklage und der Investition unter anderem dann, wenn die Rücklage erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter gebildet wird (BFH-Urteile vom 14 August 2001 XI R 18/01, BStBl II 2004, 181; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671; vom17.Juni 2010 II R 43/06, BStBl II 2013, 8).

    Da sich die zur Wahrung des Finanzierungszusammenhangs von der Rechtsprechung gesetzte Frist zur nachträglichen Rücklagenbildung gem. den BFH-Urteilen vom 08. November 2006 (BFH/NV 2007, 671 und vom 17.Juni 2010 in BStBl II 2013, 8) an der Investitionsfrist des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. orientiere, und diese nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG n.F. drei Jahre beträgt, sei im hier zu entscheidenden Fall noch von einem Finanzierungszusammenhang auszugehen, wenn zwischen der Investition und der nachfolgenden Bildung der Investitionsabzugsbeträge höchstens drei Jahre liegen.

    In den genannten Fällen wird typisierend und unwiderleglich vermutet, dass die Rücklage nicht mehr der Investitionserleichterung dient (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BStBl II 2013, 8).

    Damit war die Zeitspanne zwischen Anschaffung und Antragstellung länger als drei Jahre, so dass in Anwendung der Grundsätze der oben genannten BFH-Rechtsprechung schon allein aus diesem Grunde die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nicht in Betracht kommt, weil der Investitionsabzugsbetrag augenscheinlich nicht der Investitionserleichterung dient (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BStBl.II 2013, 8; vom 14. August 2001 XI R 18/01 BStBl II 2004, 181).

    Ob - wie der Beklagte meint - die vom BFH in seinen Entscheidungen vom 14. August 2001 XI R 18/01 und vom 8. November 2006 I R 89/05 und 17. Juni 2010 III R 43/06 genannte Zweijahresfrist sich aufgrund der Neufassung des § 7g EStG um ein Jahr verlängert (vgl. Kulosa in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 33. Auflage, § 7g EStG Rdn. 19; Meyer in Hermann/Heuer/Raupach Kommentar zu Einkommensteuer § 7g Rz.34; BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BStBl II 2013, 719, 725) kann im Streitfall dahinstehen.

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 308/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu § 7g Abs. 1 EStG a.F. fehle es am Finanzierungszusammenhang zwischen der Rücklage und der Investition unter anderem dann, wenn die Rücklage erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter gebildet wird (BFH-Urteile vom 14 August 2001 XI R 18/01, BStBl II 2004, 181; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671; vom17.Juni 2010 II R 43/06, BStBl II 2013, 8).

    Fallgruppe 2: die Investition wurde tatsächlich durchgeführt, liegt jedoch bereits mehr als zwei Jahre zurück (BFH-Urteil vom 14. August 2001 XI R 18/01, BStBl II 2004, 181, BFH-Urteil vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671),.

    Damit war die Zeitspanne zwischen Anschaffung und Antragstellung länger als drei Jahre, so dass in Anwendung der Grundsätze der oben genannten BFH-Rechtsprechung schon allein aus diesem Grunde die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nicht in Betracht kommt, weil der Investitionsabzugsbetrag augenscheinlich nicht der Investitionserleichterung dient (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BStBl.II 2013, 8; vom 14. August 2001 XI R 18/01 BStBl II 2004, 181).

    Ob - wie der Beklagte meint - die vom BFH in seinen Entscheidungen vom 14. August 2001 XI R 18/01 und vom 8. November 2006 I R 89/05 und 17. Juni 2010 III R 43/06 genannte Zweijahresfrist sich aufgrund der Neufassung des § 7g EStG um ein Jahr verlängert (vgl. Kulosa in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 33. Auflage, § 7g EStG Rdn. 19; Meyer in Hermann/Heuer/Raupach Kommentar zu Einkommensteuer § 7g Rz.34; BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BStBl II 2013, 719, 725) kann im Streitfall dahinstehen.

  • BFH, 08.11.2006 - I R 89/05

    Ansparabschreibung: nachträgliche Bildung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 308/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu § 7g Abs. 1 EStG a.F. fehle es am Finanzierungszusammenhang zwischen der Rücklage und der Investition unter anderem dann, wenn die Rücklage erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter gebildet wird (BFH-Urteile vom 14 August 2001 XI R 18/01, BStBl II 2004, 181; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671; vom17.Juni 2010 II R 43/06, BStBl II 2013, 8).

    Da sich die zur Wahrung des Finanzierungszusammenhangs von der Rechtsprechung gesetzte Frist zur nachträglichen Rücklagenbildung gem. den BFH-Urteilen vom 08. November 2006 (BFH/NV 2007, 671 und vom 17.Juni 2010 in BStBl II 2013, 8) an der Investitionsfrist des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. orientiere, und diese nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG n.F. drei Jahre beträgt, sei im hier zu entscheidenden Fall noch von einem Finanzierungszusammenhang auszugehen, wenn zwischen der Investition und der nachfolgenden Bildung der Investitionsabzugsbeträge höchstens drei Jahre liegen.

    Fallgruppe 2: die Investition wurde tatsächlich durchgeführt, liegt jedoch bereits mehr als zwei Jahre zurück (BFH-Urteil vom 14. August 2001 XI R 18/01, BStBl II 2004, 181, BFH-Urteil vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671),.

    Ob - wie der Beklagte meint - die vom BFH in seinen Entscheidungen vom 14. August 2001 XI R 18/01 und vom 8. November 2006 I R 89/05 und 17. Juni 2010 III R 43/06 genannte Zweijahresfrist sich aufgrund der Neufassung des § 7g EStG um ein Jahr verlängert (vgl. Kulosa in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 33. Auflage, § 7g EStG Rdn. 19; Meyer in Hermann/Heuer/Raupach Kommentar zu Einkommensteuer § 7g Rz.34; BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BStBl II 2013, 719, 725) kann im Streitfall dahinstehen.

  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 308/12
    Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat hingegen in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2012 X R 42/11 (BStBl II 2013, 719) das Element des Finanzierungszusammenhangs nach wie vor genannt und lediglich bekräftigt, dass dieser Zusammenhang auch bei nachträglicher Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen vorliegen kann.

    Die Finanzverwaltung beruft sich in dem o.g. BMF-Schreiben vom 20. November 2013 zudem auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur nachträglichen Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und den sog. Finanzierungszusammenhang, wonach bestimmte Fallgruppen ausgesondert werden, die - gemessen am Zweck des § 7g EStG - nicht förderungswürdig sind (BFH-Urteil vom 20.Juni 2012 X R 42/11, BStBl II 2013, 719; vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933).

    In Fällen, in denen die durch § 7g EStG a.F./n.F. eingeräumte Begünstigung in der ursprünglichen Gewinnermittlung noch nicht geltend gemacht worden war, scheide die Inanspruchnahme von § 7g EStG in jedem Fall in folgenden Fällen aus (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BStBl II 2013, 719, 724 m.w.N.; vgl. Sächsisches Finanzgericht Urteil vom 3. Dezember 2013 8 K 738/12, juris):.

    Ob - wie der Beklagte meint - die vom BFH in seinen Entscheidungen vom 14. August 2001 XI R 18/01 und vom 8. November 2006 I R 89/05 und 17. Juni 2010 III R 43/06 genannte Zweijahresfrist sich aufgrund der Neufassung des § 7g EStG um ein Jahr verlängert (vgl. Kulosa in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 33. Auflage, § 7g EStG Rdn. 19; Meyer in Hermann/Heuer/Raupach Kommentar zu Einkommensteuer § 7g Rz.34; BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BStBl II 2013, 719, 725) kann im Streitfall dahinstehen.

  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 308/12
    Das Wahlrecht nach § 7g EStG kann grundsätzlich bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden (BFH-Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10, BStBl II 2013, 949).

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10 (BStBl II 2013, 949) erstmalig infrage gestellt, ob es überhaupt noch der Prüfung eines Finanzierungszusammenhangs als Förderkriterium bedarf, denn nach § 7g EStG a.F. diente er als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vor allem dazu, solche Fälle von einer Förderung auszusondern, in denen die Rücklage zur Steuergestaltung genutzt wurde ohne selbst dem Zweck der Investitionserleichterung zu dienen.

    In dem dem BFH-Urteil vom 17. Januar 2012 (VIII R 48/10) zugrunde liegenden Sachverhalt war allerdings ein Finanzierungszusammenhang gegeben, so dass es offen bleiben konnte, ob an dem Vorliegen eines Finanzierungszusammenhangs festzuhalten ist.

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 308/12
    b) Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 7g EStG a.F. ist es erforderlich, dass zwischen Bildung der Rücklage und der Investition ein Finanzierungszusammenhang besteht (BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BStBl II 2004, 184; vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BStBl II 2008, 747), d.h., dass die konkrete Rücklagenbildung die Finanzierung der beabsichtigten Investition erleichtert.

    Da ein Investitionsabzugsbetrag nur für ein konkretes Wirtschaftsgut gebildet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BStBl II 2004, 184), ist eine Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags auf ein nicht funktionsgleiches Wirtschaftsgut nicht möglich (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. Juli 2013 3 K 1/13, juris).

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 62/06

    Erweiterung der Ansparrücklage nach § 7g EStG für bereits angeschaffte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 308/12
    b) Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 7g EStG a.F. ist es erforderlich, dass zwischen Bildung der Rücklage und der Investition ein Finanzierungszusammenhang besteht (BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BStBl II 2004, 184; vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BStBl II 2008, 747), d.h., dass die konkrete Rücklagenbildung die Finanzierung der beabsichtigten Investition erleichtert.

    Fallgruppe 3: die Investition wurde durchgeführt und die Nachholung dient erkennbar dem Ausgleich einer nachträglichen Einkommenserhöhung, also einem nicht investitionsbezogenen Grund (BFH-Beschluss vom 29. September 2006 XI B 136/05, BFH/NV 2007, 40; BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BStBl II 2008, 747).

  • BFH, 23.03.2016 - IV R 9/14

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Anschluss an eine Außenprüfung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 308/12
    Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO, insbesondere im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren IV R 9/14, zuzulassen.
  • FG Niedersachsen, 02.07.2013 - 3 K 1/13

    Beanspruchung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG für das konkret benannte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 308/12
    Da ein Investitionsabzugsbetrag nur für ein konkretes Wirtschaftsgut gebildet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BStBl II 2004, 184), ist eine Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags auf ein nicht funktionsgleiches Wirtschaftsgut nicht möglich (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. Juli 2013 3 K 1/13, juris).
  • FG Sachsen, 03.12.2013 - 8 K 738/12

    Zulässigkeit der nachträglichen Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 308/12
    In Fällen, in denen die durch § 7g EStG a.F./n.F. eingeräumte Begünstigung in der ursprünglichen Gewinnermittlung noch nicht geltend gemacht worden war, scheide die Inanspruchnahme von § 7g EStG in jedem Fall in folgenden Fällen aus (BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BStBl II 2013, 719, 724 m.w.N.; vgl. Sächsisches Finanzgericht Urteil vom 3. Dezember 2013 8 K 738/12, juris):.
  • BFH, 29.09.2006 - XI B 136/05

    Keine § 7g-Rücklage für bereits vorgenommene Investition

  • BFH, 30.01.2008 - II R 43/06
  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 23/09

    Erst im Einspruchsverfahren geltend gemachte Ansparabschreibung - Keine

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

  • BFH, 06.04.2016 - X R 28/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 04. 2016 X R 15/14 - § 7g

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. April 2014 9 K 308/12 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1285 veröffentlichtem Urteil abgewiesen.

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