Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 02.07.1998 - XIV 234/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,15524
FG Niedersachsen, 02.07.1998 - XIV 234/94 (https://dejure.org/1998,15524)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.07.1998 - XIV 234/94 (https://dejure.org/1998,15524)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. Juli 1998 - XIV 234/94 (https://dejure.org/1998,15524)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,15524) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Anforderungen an die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns; Steuerrechtliche Behandlung des Verkaufs von landwirtschaftlichen Flächen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Anforderungen an die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns; Steuerrechtliche Behandlung des Verkaufs von landwirtschaftlichen Flächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.1998 - XIV 234/94
    Gegen die aufgrund der Bp. ergangenen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre erhob der Kläger Einspruch und verwies hierbei auf das BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BStBl II 1988, 260.

    Geschieht dies nicht, so ist in der Regel nach der Verpachtung das bisherige Betriebsvermögen so lange weiter als Betriebsvermögen anzusehen, wie dies rechtlich möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BStBl II 1988, 260 m.w.N.).

    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen bei einem Landwirt im allgemeinen die Nutzflächen und die Hofstelle sowie das lebende und tote Inventar (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, a.a.O.).

  • BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95

    Betriebsaufgabe auch bei Verpachtung und fehlender Aufgabeerklärung anzunehmen,

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.1998 - XIV 234/94
    Gleiches gilt, wenn es der Steuerpflichtige bzw. seine Erben nicht mehr in der Hand haben, aus eigenem Entschluß den Betrieb fortzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 03.06.1979 IX R 2/95, DStR 1997, 1568) oder die betriebliche Tätigkeit des Verpächters aus Rechtsgründen endet, weil dieser bereits zuvor seine werbende Tätigkeit eingestellt hatte und keine wesentliche Betriebsgrundlage mehr vorhanden war, die zu einem späteren Zeitpunkt sachliches Substrat eines identitätswahrenden fortgeführten Betriebes hätte sein können (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.1997 X R 31/95, BStBl II 1997, 561).

    Abgesehen davon, daß diese Möglichkeit in Anbetracht der zerstrittenen Erbparteien und der Verpachtung sowohl des Hofes als auch der Stückländereien an den Vater des H. S. kaum realisierbar gewesen wäre, steht der Annahme einer Betriebsfortführung entgegen, daß es unter diesen Umständen der Kläger aus Rechtsgründen nicht mehr in der Hand hatte, den im Zeitpunkt der Verpachtung bestehenden Landwirtschaftlichen Betrieb aus eigenem Entschluß fortzuführen, wie es vom BFH in seinem Urteil vom 03.06.1997 IX R 2/95, a.a.O., gefordert wird.

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.1998 - XIV 234/94
    Die Annahme einer bloßen Betriebsunterbrechung (einschließlich der vorübergehenden Betriebsverpachtung) setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, daß objektiv die im (wirtschaftlichen) Eigentum des bisherigen Betriebsinhabers verbleibenden verpachteten wirtschaftsgüter es ihm erlauben, die unterbrochene betriebliche Tätigkeit jederzeit wieder aufzunehmen und fortzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 27.02.1985 I R 235/80, BStBl II 1985, 456; vom 28.09.1995 IV R 39/94, BStBl II 1996, 276).
  • BFH, 19.01.1983 - I R 84/79

    Verpachtung - Gewerbebetrieb - Aufgabe des Gewerbebetriebs - Stille Reserve

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.1998 - XIV 234/94
    Werden hingegen während der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet, daß sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können, stellt der Verpächter die werbende Tätigkeit endgültig ein mit der Folge, daß zwangsläufig eine - begünstigte - Gewinnrealisierung eintritt, ohne daß es einer entsprechenden Betriebsaufgabeerklärung bedarf (siehe BFH-Urteil vom 19.01.1983 I R 84/79, BStBl II 1983, 412, für den Fall einer Umgestaltung einer Bäckerei und Konditorei in eine Diskothek durch den Pächter).
  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.1998 - XIV 234/94
    Die Annahme einer bloßen Betriebsunterbrechung (einschließlich der vorübergehenden Betriebsverpachtung) setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, daß objektiv die im (wirtschaftlichen) Eigentum des bisherigen Betriebsinhabers verbleibenden verpachteten wirtschaftsgüter es ihm erlauben, die unterbrochene betriebliche Tätigkeit jederzeit wieder aufzunehmen und fortzuführen (vgl. BFH-Urteile vom 27.02.1985 I R 235/80, BStBl II 1985, 456; vom 28.09.1995 IV R 39/94, BStBl II 1996, 276).
  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.1998 - XIV 234/94
    Die Hofstelle gehört deshalb zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen; daß die stillen Reserven nicht bei der Erblasserin zu erfassen waren, ist ohne Belang, denn hierauf kommt es bei der Frage der Wesentlichkeit einer Betriebsgrundlage nicht an (BFH-Urteil vom 17.04.1997 VIII R 2/95, DStR 1997, 1880, 1883).
  • BFH, 26.02.1997 - X R 31/95

    Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.1998 - XIV 234/94
    Gleiches gilt, wenn es der Steuerpflichtige bzw. seine Erben nicht mehr in der Hand haben, aus eigenem Entschluß den Betrieb fortzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 03.06.1979 IX R 2/95, DStR 1997, 1568) oder die betriebliche Tätigkeit des Verpächters aus Rechtsgründen endet, weil dieser bereits zuvor seine werbende Tätigkeit eingestellt hatte und keine wesentliche Betriebsgrundlage mehr vorhanden war, die zu einem späteren Zeitpunkt sachliches Substrat eines identitätswahrenden fortgeführten Betriebes hätte sein können (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.1997 X R 31/95, BStBl II 1997, 561).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht