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   FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 40/02   

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https://dejure.org/2003,11678
FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 40/02 (https://dejure.org/2003,11678)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.07.2003 - 11 K 40/02 (https://dejure.org/2003,11678)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 11 K 40/02 (https://dejure.org/2003,11678)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Abgrenzung zwischen Aushilfskräften und Fachkräften in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft für Zwecke der Lohnsteuer-Pauschalierung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 40a Abs. 2 EStG ; § 40a Abs. 3 EStG ; Art. 3 Abs. 1 GG
    Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft; Definition des Begriffs der landwirtschaftlichen Aushilfskraft in Abgrenzung von der einer Fachkraft; Abgrenzung ganzjährig anfallender Tätigkeiten von saisonbedingten Arbeiten in der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 40a Abs. 3 Satz 2, 3
    Landwirtschaft; Forstwirtschaft; Aushilfskraft; Fachkraft; Traktorfahrer - Abgrenzung zwischen Aushilfs- und Fachkräften in der Land- und Forstwirtschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen Aushilfs- und Fachkräften in der Land- und Forstwirtschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1623
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.06.2002 - 5 K 2883/99

    Abgrenzung Fachkräfte - Aushilfskräfte (§ 40a Abs. 3 EStG )

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 40/02
    Wird hingegen ein Arbeitnehmer unter Anleitung eines als Fachkraft zu beurteilenden anderen Arbeitnehmers tätig und erbringt er dabei Handlangerdienste oder andere einfache Tätigkeiten, die außer einer kurzen Anleitung kein weiteres Anlernen erfordern, so ist dieser Arbeitnehmer regelmäßig nicht als Fachkraft, sondern als Aushilfe anzusehen (BFH, Urteil vom 12. Juni 1986 VI R 167/83, BStBl II 1986, 681; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Juni 2002 5 K 2883/99, EFG 2002, 1390).

    Das Gericht kann bei der Qualifikation des K als Aushilfs- oder Fachkraft offenlassen, ob hierbei nur die persönlichen Kenntnisse des Arbeitnehmers entscheidend sind (so FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 1990 6 K 47/87, EFG 1990, 474, rkr.), oder aber daneben auf die von ihnen konkret wahrgenommenen Tätigkeiten abzustellen ist (so FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Juni 2002 5 K 2883/99, EFG 2002, 1390, nrkr.).

  • BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83

    Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten - Wegebau - Arbeitnehmer - Fachkraft -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 40/02
    Wird hingegen ein Arbeitnehmer unter Anleitung eines als Fachkraft zu beurteilenden anderen Arbeitnehmers tätig und erbringt er dabei Handlangerdienste oder andere einfache Tätigkeiten, die außer einer kurzen Anleitung kein weiteres Anlernen erfordern, so ist dieser Arbeitnehmer regelmäßig nicht als Fachkraft, sondern als Aushilfe anzusehen (BFH, Urteil vom 12. Juni 1986 VI R 167/83, BStBl II 1986, 681; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Juni 2002 5 K 2883/99, EFG 2002, 1390).

    Der BFH hatte in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1986 VI R 167/83 (BStBl II 1986, 681) dazu ausgeführt, dass ein Traktorfahrer regelmäßig als Fachkraft anzusehen sei.

  • BFH, 17.02.1995 - VI R 51/94

    Eine Arbeit von vorübergehender Dauer liegt jedenfalls bei einem mehr als 7

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 40/02
    Allein diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er die Möglichkeit der Pauschalierung von Aushilfslöhnen in der Land- und Forstwirtschaft mit einem Pauschsteuersatz von 2 v.H. und später 3 bzw. 5 v.H. geschaffen hat (BFH, Urteil vom 17. Februar 1995 VI R 51/94, BStBl II 1995, 392).
  • BFH, 24.08.1990 - VI R 29/87

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Pauschalierung der Lohnsteuer für eine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 40/02
    Arbeiten dagegen, die das ganze Jahr über anfallen, können nicht Gegenstand der privilegierenden Sondervorschrift sein (BFH, Urteil vom 24. August 1990 VI R 29/87, BStBl II 1991, 30).
  • FG Baden-Württemberg, 23.03.1994 - 5 K 92/92
    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 40/02
    Notwendig ist auf Grund dieser Besonderheiten, dass es sich bei den begünstigten Tätigkeiten um solche in saisonalen Spitzenzeiten, wie z.B. bei Pflanz- und Erntearbeiten, handeln muss (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 1994 5 K 92/92, EFG 1994, 795, rkr.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 11.01.1990 - 6 K 47/87
    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 40/02
    Das Gericht kann bei der Qualifikation des K als Aushilfs- oder Fachkraft offenlassen, ob hierbei nur die persönlichen Kenntnisse des Arbeitnehmers entscheidend sind (so FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 1990 6 K 47/87, EFG 1990, 474, rkr.), oder aber daneben auf die von ihnen konkret wahrgenommenen Tätigkeiten abzustellen ist (so FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Juni 2002 5 K 2883/99, EFG 2002, 1390, nrkr.).
  • FG Saarland, 28.07.1981 - II 472/80
    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 40/02
    Die Beschäftigung einer Kraft mit einer landwirtschaftlichen Arbeit, die keinen erkennbaren saisonbedingten Abschluss in sich trägt, vielmehr ebensogut während des ganzen Wirtschaftsjahres anfallen kann, stellt dagegen, auch wenn sie von Anfang an auf den tatsächlichen Anfall der jeweiligen Arbeit beschränkt ist, kein Dienstverhältnis von vorübergehender Dauer dar (FG Saarland, Urteil vom 28. Juli 1981 II 472/80, EFG 1982, 375, rkr.).
  • BFH, 25.10.2005 - VI R 59/03

    Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfskräfte in der Landwirtschaft und

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1623 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab, weil K hinsichtlich der Tätigkeiten 1997 als land- und forstwirtschaftliche Fachkraft zu qualifizieren sei und hinsichtlich des Jahres 1998 eine Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 Satz 2 EStG bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil es sich bei den Reinigungsarbeiten um Tätigkeiten handele, die grundsätzlich nach ihrer Art während des ganzen Jahres anfallen könnten.
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