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   FG Niedersachsen, 04.03.2004 - 3 K 10594/01   

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https://dejure.org/2004,7557
FG Niedersachsen, 04.03.2004 - 3 K 10594/01 (https://dejure.org/2004,7557)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.03.2004 - 3 K 10594/01 (https://dejure.org/2004,7557)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. März 2004 - 3 K 10594/01 (https://dejure.org/2004,7557)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kein häusliches Arbeitszimmer des Betriebsinhabers bei Mitbenutzung durch seine Arbeitnehmer

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 EStG; § 4 Abs. 4 EStG; § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG
    Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten; Voraussetzungen für das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
    Arbeitszimmer; Versicherungsagentur - Arbeitszimmer bei Nutzung durch andere Personen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitszimmer bei Nutzung durch andere Personen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Agenturräume - Gericht definiert "klassische" Büroräume!

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten; Voraussetzungen für das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1198
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.03.2004 - 3 K 10594/01
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor, wenn ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteil vom 19. September 2002, VI R 70/01, BFH/NV 2003, 247; BFH-Urteil vom 13. November 2002, VI R 164/00, BStBl II 2003, 350).

    In der Rechtsprechung des BFH wurden eine kleine Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltspraxis den Abzugsbeschränkungen unterworfen (BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139).

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.03.2004 - 3 K 10594/01
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor, wenn ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteil vom 19. September 2002, VI R 70/01, BFH/NV 2003, 247; BFH-Urteil vom 13. November 2002, VI R 164/00, BStBl II 2003, 350).
  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.03.2004 - 3 K 10594/01
    Dasselbe gilt auch für die Beratungsstelle eine nebenberuflichen Mitarbeiters eines Lohnsteuerhilfevereins (BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7).
  • BFH, 15.06.2007 - XI B 93/06

    Häusliches Arbeitszimmer

    Mit ihrer Behauptung, die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zu dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 4. März 2004 3 K 10594/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1198) und zu dem BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 haben die Kläger eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht schlüssig dargetan.

    Das Niedersächsische FG hat in seinem Urteil in EFG 2004, 1198 entschieden, dass ein Büroraum, der neben der Nutzung durch den Steuerpflichtigen regelmäßig auch durch angestellte Mitarbeiter und durch das Publikum genutzt werde, nicht als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren sei.

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