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   FG Niedersachsen, 04.06.2009 - 16 K 10040/07   

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FG Niedersachsen, 04.06.2009 - 16 K 10040/07 (https://dejure.org/2009,26252)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.06.2009 - 16 K 10040/07 (https://dejure.org/2009,26252)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - 16 K 10040/07 (https://dejure.org/2009,26252)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Regelsteuersatz für Umsätze eines Imbiss-Standes

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs. 9 S. 4 UStG; § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
    Ermäßigter Umsatzsteuersatz aufgrund begünstigter Lieferung bei der Abgabe verzehrfähig zubereiteter Speisen in den Jahren 2000 bis 2003 an einem Imbisswagen mit Verzehrtheke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 3 Abs. 9 Satz 4; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
    Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2 zum UStG bei Abgabe verzehrfähig zubereiteter Speisen; Ermäßigter Steuersatz; Abgabe; Verzehrfähig; Speisen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2 zum UStG bei Abgabe verzehrfähig zubereiteter Speisen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz aufgrund begünstigter Lieferung bei der Abgabe verzehrfähig zubereiteter Speisen in den Jahren 2000 bis 2003 an einem Imbisswagen mit Verzehrtheke

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1837
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.10.2006 - V R 58/04

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.06.2009 - 16 K 10040/07
    § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG der in den Streitjahren geltenden Fassungen war jedoch nach den Entscheidungen des BFH vom 10.08.2006 (V R 55/04) und 26.10.2006 (V R 58/04) nicht gemeinschaftsrechtskonform und wurde deshalb durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 aufgehoben.

    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 26.10.2006 (a.a.O.) die Zubereitung einer Speise als notwendige Vorstufe ihrer Vermarktung beurteilte und nicht als Dienstleistungselement in der Gesamtbetrachtung berücksichtigte, bezog sich dies auf die Zubereitung im zolltariflichen Sinn.

    Da der BFH in diesem Sinne bereits mit Urteil vom 26.10.2006 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf eine Rechtsprechung des EuGH aus den den Streitjahren vorangehenden Jahren entschieden hat, liegt auch keine Änderung der Rechtsprechung vor, die einen Vertrauensschutz des Klägers begründen könnte.

  • BFH, 18.12.2008 - V R 55/06

    Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung - Kein

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.06.2009 - 16 K 10040/07
    Soweit sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.12.2008 (V R 55/06) eine abweichende rechtliche Regelung ergeben sollte, handele es sich um eine Änderung der Rechtsprechung, die auf die rechtliche Bewertung seiner in den Streitjahren erzielten Umsätze nicht anwendbar sei.

    In seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2008 (V R 55/06; BFH/NV 2009, 673; UR 2009, 2439) begründet der BFH unter diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben im Einzelnen, dass mit der Vermarktung von Lebensmitteln nicht notwendig verbunden insbesondere deren Zubereitung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfähigen Gegenstand ist.

  • EuGH, 10.03.2005 - C-491/03

    Hermann - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.06.2009 - 16 K 10040/07
    "Minimale Dienstleistungen", die notwendig mit der Vermarktung der Ware verbunden sind, wie z.B. das Darbieten der Waren in Regalen und das Ausstellen einer Rechnung, dürfen bei der Beurteilung des Dienstleistungsanteils nicht berücksichtigt werden (vgl. EuGH-Urteil Hermann in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210).
  • BFH, 10.08.2006 - V R 55/04

    Umsatzsteuersatz für Leistungen eines Mahlzeitendiensts

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.06.2009 - 16 K 10040/07
    § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG der in den Streitjahren geltenden Fassungen war jedoch nach den Entscheidungen des BFH vom 10.08.2006 (V R 55/04) und 26.10.2006 (V R 58/04) nicht gemeinschaftsrechtskonform und wurde deshalb durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 aufgehoben.
  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.06.2009 - 16 K 10040/07
    Der EuGH unterscheidet zur Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung im Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen und Getränken zwischen Restaurationsumsätzen, die durch eine Reihe von Dienstleistungen und Vorgängen gekennzeichnet sind, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, und Umsätzen, die sich auf "Nahrungsmittel zum Mitnehmen" beziehen (EuGH-Urteil Faaborg-Gelting-Linien in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282).
  • BFH, 30.06.2011 - V R 18/10

    Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Verzehrvorrichtungen als

    das Urteil des FG vom 4. Juni 2006  16 K 10040/07 aufzuheben und die Umsatzsteuer 2000 bis 2003 gemäß Klageantrag auf 8.744,42 EUR (2000), 9.488,43 EUR (2001), 8.056 EUR (2002) und 5.758,04 EUR (2003) herabzusetzen.
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