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   FG Niedersachsen, 04.08.2016 - 6 K 418/15   

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https://dejure.org/2016,41387
FG Niedersachsen, 04.08.2016 - 6 K 418/15 (https://dejure.org/2016,41387)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.08.2016 - 6 K 418/15 (https://dejure.org/2016,41387)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. August 2016 - 6 K 418/15 (https://dejure.org/2016,41387)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 52 AO; § 60a AO
    Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens als gemeinnützig

  • IWW

    § 52 AO § 60a AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO §§ 52 ff; AO § 52; AO § 60a
    Ges. Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung des Vereins als gemeinnützig gen. § 60a Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. §§ 51 , 52 , 59 , 60 und 61 AO

  • rechtsportal.de

    AO § 52 ; AO § 60a
    Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens als gemeinnützig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung eines Vereins als gemeinnützig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens als gemeinnützig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gemeinnützigkeit eines Schießsportvereins

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 179
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.02.2014 - 1 K 2423/11

    Paintball-Verein nicht gemeinnützig

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.08.2016 - 6 K 418/15
    So erfülle nach der Rechtsprechung der Fachgerichte (u.a. FG Rheinland Pfalz mit Urteil vom 19.02.2014 1 K 2423/11) "Paintball" nicht die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit.

    Insoweit ist das IPSC Schießen nicht mit Paintball, bei dem Anerkennung als gemeinnützig (wohl) zu versagen wäre (so auch FG Rheinland Pfalz 1 K 2423/11-, juris), vergleichbar.

  • BFH, 29.10.1997 - I R 13/97

    Gemeinnützigkeit des Motorsports

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.08.2016 - 6 K 418/15
    Mit der Auslegung des Begriffs Sport im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO hat sich der BFH ausführlich in seinem Urteil vom 29.10.1997 I R 13/97 (BStBl. II 1998, 9) auseinandergesetzt.

    Der BFH sieht in der Konsequenz sämtliche Formen des Motorsports und auch das Sportschießen als Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO an (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 29.10.1997 I R 13/97, BStBl. II 1998, 9, zum Sportschießen vgl. auch BFH-Beschluss vom 28.05.1986 I S 17/85, juris).

  • BFH, 12.11.1986 - I R 204/85

    Anerkennung eines im Sportbereich tätigen Vereins als gemeinnützig - Befreiung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.08.2016 - 6 K 418/15
    Soweit sich aus den Ausführungen des BFH zu der Tischfußball-Variante Tipp-Kick in seinem Urteil vom 12.11.1996 I R 204/85 (BFH/NV 1987, 705) ergeben könnte, dass der Sport auch die körperliche Ertüchtigung durch Leibesübung fördern müsse, hat der BFH diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.
  • BFH, 28.05.1986 - I S 17/85
    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.08.2016 - 6 K 418/15
    Der BFH sieht in der Konsequenz sämtliche Formen des Motorsports und auch das Sportschießen als Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO an (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 29.10.1997 I R 13/97, BStBl. II 1998, 9, zum Sportschießen vgl. auch BFH-Beschluss vom 28.05.1986 I S 17/85, juris).
  • BFH, 27.09.2018 - V R 48/16

    Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. August 2016 6 K 418/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG begründete sein --in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 179 veröffentlichtes-- Urteil damit, dass das IPSC-Schießen eine Förderung des Sportes i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 21 Satz 1 AO darstelle und nicht als allgemein wohl schädlich einzuordnen sei.

    Das FA beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 4. August 2016 6 K 418/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Hamburg, 26.09.2023 - 5 K 11/23

    Gemeinnützigkeitsrecht: Kein "doppeltes Satzungserfordernis" bei § 57 Abs. 3 AO -

    Zu prüfen ist daher u.a., ob der sich aus der Satzung ergebende Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und ob er i.S.d. §§ 56 und 57 ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird, vgl. § 59 AO (vgl. zum Prüfungsumfang im Rahmen der Feststellung nach § 60a AO: FG Niedersachsen, Urteil vom 4. August 2016, 6 K 418/15, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2017, 179; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2018, 10 K 3622/16, Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 -KirchE- 71, 147 (2018); Unger in Gosch, AO/FGO, § 60a AO, Rn. 17, 172.
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 8 K 8242/15

    Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens

    Das Gericht schließt sich hinsichtlich der Frage, ob IPSC-Schießen als gemeinnützig anzuerkennende Tätigkeit zu bewerten ist der Entscheidung des FG Niedersachsen (Urteil vom 04. August 2016, 6 K 418/15, EFG 2017, 179) sowie der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 27. September 2018, V R 48/16, BFH/NV 2019, 144) an.
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