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   FG Niedersachsen, 08.01.2003 - 7 K 110/02   

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https://dejure.org/2003,15196
FG Niedersachsen, 08.01.2003 - 7 K 110/02 (https://dejure.org/2003,15196)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.01.2003 - 7 K 110/02 (https://dejure.org/2003,15196)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Januar 2003 - 7 K 110/02 (https://dejure.org/2003,15196)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Grunderwerbsteuer: einheitliches Vertragswerk

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG; § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
    Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer; Zukünftig bebautes Grundstück als Gegenstand des Erwerbsvorgangs; Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer bei Erwerb eines bebauten Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1
    Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk - Einheitliches Vertragswerk bei Grundstückserwerb

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einheitliches Vertragswerk bei Grundstückserwerb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer; Zukünftig bebautes Grundstück als Gegenstand des Erwerbsvorgangs; Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer bei Erwerb eines bebauten Grundstücks

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.10.1999 - II R 17/99

    Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Vertragswerk

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.01.2003 - 7 K 110/02
    Dabei kann Gegenstand der auf die Grundstücksübereignung abzielenden Vereinbarungen nicht nur das Grundstück in dem Zustand sein, den es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat, sondern auch der (künftige) Zustand, in den es erst zu versetzen ist (BFH-Urteil vom 27.10.1999 II R 17/99, BStBl. 2000 II S. 34 m.w.N.).

    Ob als Gegenstand eines Erwerbsvorgangs das zukünftig bebaute Grundstück anzusehen ist, kann sich aus dem tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäft, d.h. aus dem Inhalt der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung des Veräußerers oder aus mit diesem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv engem sachlichem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen oder Umständen ergeben, die insgesamt zu dem Erfolg führen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält (BFH, a.a.O., BStBl. 2000 II S. 34 m.w.N.).

    Kennzeichnend für den objektiv engen sachlichen Zusammenhang ist die Einbindung des den Grundstücksübereignungsanspruch begründenden Vertrages in ein Vertragsgeflecht, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH, a.a.O., BStBl. 2000 II S. 34 m.w.N.; Boruttau/Sack, GrEStG, 15. Auflage, § 9 Rn 165; Pahlke/Franz, GrEStG, 2. Auflage, § 9 Rz 16).

  • BFH, 06.03.1991 - II R 133/87

    Bebautes Grundstück als Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.01.2003 - 7 K 110/02
    Von der Erwerberseite aus betrachtet kann ein enger sachlicher Zusammenhang in den Fällen, in denen der Bauvertrag erst nach dem Grundstückskaufvertrag geschlossen wird, bestehen, wenn der Erwerber (spätestens) mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das "ob" und "wie" einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war (BFH-Urteil vom 06.03.1991 II R 133/87, BStBl. 1991 II S. 532; Urteil vom 15.03.2000 II 34/98, BFH/NV 2000, S. 1240).
  • BFH, 15.03.2000 - II R 34/98

    GrESt; Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Vertrag über

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.01.2003 - 7 K 110/02
    Von der Erwerberseite aus betrachtet kann ein enger sachlicher Zusammenhang in den Fällen, in denen der Bauvertrag erst nach dem Grundstückskaufvertrag geschlossen wird, bestehen, wenn der Erwerber (spätestens) mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das "ob" und "wie" einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war (BFH-Urteil vom 06.03.1991 II R 133/87, BStBl. 1991 II S. 532; Urteil vom 15.03.2000 II 34/98, BFH/NV 2000, S. 1240).
  • BFH, 24.01.1990 - II R 94/87

    Grunderwerbsteuer auf Gesamtaufwand: Bericht über laufende Verfassungsbeschwerden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.01.2003 - 7 K 110/02
    Entscheidend für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist dabei, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (BFH, Urteil vom 24.01.1990 II R 94/87, BStBl. 1990 II S. 590).
  • BFH, 23.11.1994 - II R 53/94

    Grunderwerbsteuer für nachträglich errichtetes Gebäude?

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.01.2003 - 7 K 110/02
    Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers indiziert einen objektiv engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung, unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, und ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (BFH-Urteil vom 23.11.1994 II R 53/94, BStBl. 1995 II S. 331).
  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.01.2003 - 7 K 110/02
    Erfasst werden soll von der Grunderwerbsteuer aber der tatsächliche Zustand des Grundstücks, der in Durchführung des auf den Eigentumserwerb gerichteten Rechtsvorgangs eintritt (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - , Beschluss vom 27.12.1991 2 BvR 72/90, BStBl. 1992 II S. 212).
  • BFH, 18.10.1989 - II R 85/87

    - Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern - Einheitlichkeit der Verträge

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.01.2003 - 7 K 110/02
    Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags den Vertrag über die Errichtung des Gebäudes nicht abzuschließen (BFH-Urteil vom 18.10.1989 II R 85/87, BStBl. 1990 II S. 181).
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