Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 08.05.2003 - 16 K 12052/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Gesamtobjekt und gewerblicher Grundstückshandel
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG ; § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
Gewerblicher Grundstückshandel bei Kauf und Verkauf eines Grundstücks; Indizien für gewerbliche Tätigkeit - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 15 Abs. 2
Gewerblicher Grundstückshandel; 3-Objekt-Grenze; Veräußerungsabsicht; Vermietungsabsicht; Eigennutzung; Kreditbindung - Gewerblicher Grundstückshandel und 3-Objekt-Grenze bei verbindlichem Verkaufsangebot vor Fertigstellung des letzten Bauabschnitts - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Gewerblicher Grundstückshandel und 3-Objekt-Grenze bei verbindlichem Verkaufsangebot vor Fertigstellung des letzten Bauabschnitts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gewerblicher Grundstückshandel bei Kauf und Verkauf eines Grundstücks; Indizien für gewerbliche Tätigkeit
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 08.05.2003 - 16 K 12052/98
- BFH, 09.02.2004 - VIII R 56/03
Papierfundstellen
- EFG 2004, 186
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93
Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR
Auszug aus FG Niedersachsen, 08.05.2003 - 16 K 12052/98
Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und sich nach den Umständen des Einzelfalles nicht als private Vermögensverwaltung darstellt (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 762, unter C.III.3.b aa; vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, 618, unter C.I.).(Beschluss des Großen Senats vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).
- BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98
gewerblicher Grundstückshandel
Auszug aus FG Niedersachsen, 08.05.2003 - 16 K 12052/98
Nach der Entscheidung des Großen Senats (Beschluss vom 10. Dezember 2001, Az: GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) gilt die "Drei-Objekt-Grenze" in der Regel auch in Fällen der Bebauung und des anschließenden Verkaufs.Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat zwar in seinem Beschluß vom 10. Dezember 2001 (GrS 1/98, a.a.O.) dargelegt, dass in Ausnahmefällen beim Verkauf von weniger als drei Objekten Gewerblichkeit angenommen werden könne, die hierzu erforderlichen Kriterien jedoch nur in wenigen Grundzügen skizziert.
- BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG
Auszug aus FG Niedersachsen, 08.05.2003 - 16 K 12052/98
Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und sich nach den Umständen des Einzelfalles nicht als private Vermögensverwaltung darstellt (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 762, unter C.III.3.b aa; vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, 618, unter C.I.).
- BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01
Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft
Auszug aus FG Niedersachsen, 08.05.2003 - 16 K 12052/98
Liegt danach eine gewerbliche Tätigkeit vor, steht das in § 15 Abs. 2 EStG enthaltene Erfordernis der Nachhaltigkeit der Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels in derartigen Fällen nicht entgegen, da die Drei-Objekt-Grenze keine Mindestgrenze in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit darstellt (vgl. auch BFH, Urteil vom 9.12.2002, VIII R 40/01, DStR 2003 S. 539). - BFH, 11.03.1992 - XI R 17/90
Errichtung einer einheitlichen Wohnung durch Inhaber von zwei …
Auszug aus FG Niedersachsen, 08.05.2003 - 16 K 12052/98
Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel 5 Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens 4 Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007). - BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90
Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren
Auszug aus FG Niedersachsen, 08.05.2003 - 16 K 12052/98
Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel 5 Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens 4 Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007).
- FG Niedersachsen, 08.07.2005 - 3 K 552/04
Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels ; Erzielung …
Im Verfahren zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1991 bis 1993 der Klägerin wurde im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Mai 2003 (Az 16 K 12052/98) ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen und die Klage insoweit abgewiesen. - FG Düsseldorf, 21.03.2006 - 10 K 3348/99
Gewerblicher Grundstückshandel; Grundstücksbebauung; Veräußerungsabsicht; …
Soweit der Beklagte schließlich auf Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte verweist (Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. April 2003 - 8 K 7540/99, EFG 2004, 650; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Mai 2003 - 16 K 12052/98, EFG 2004, 186; Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25. November 2004 - IV 1221/04, EFG 2005, 1062), in denen möglicherweise eine Rechtsmeinung vertreten worden ist, die mit derjenigen des erkennenden Senats nicht übereinstimmt, ist dies ebenfalls unschädlich.