Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 08.12.2004 - 3 K 635/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Adoptionskosten keine außergewöhnliche Belastung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 33 EStG; § 12 Nr. 1 EStG
Berücksichtigung von Kosten für die Adoption eines ausländischen Kindes als außergewöhnliche Belastung; Voraussetzungen für die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen; Ärztliches Anraten einer Adoption als allgemein heilungsfördernde Maßnahme - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 33
Adoptionskosten; Außergewöhnliche Belastungen - Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Berücksichtigung von Kosten für die Adoption eines ausländischen Kindes als außergewöhnliche Belastung; Voraussetzungen für die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen; Ärztliches Anraten einer Adoption als allgemein heilungsfördernde Maßnahme
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Adoptionskosten keine außergewöhnliche Belastung
Papierfundstellen
- EFG 2005, 1358
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 20.03.1987 - III R 150/86
Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind nicht nach § 33 EStG abziehbar
Auszug aus FG Niedersachsen, 08.12.2004 - 3 K 635/03
Da die Adoption grundsätzlich nicht als Heilbehandlung angesehen werden kann (BFH-Urteil vom 20. März 1987 III R 150/86,BStBl II 1987, 596), können diese Aufwendungen auch nicht mit den Behandlungs- und Pflegekosten bei der Geburt eines Kindes gleichgestellt werden.Das ärztliche Anraten einer Adoption kann sich dabei zwar als allgemein heilungsfördernde Maßnahme erweisen, wenn die nicht behebbare Unfruchtbarkeit eines Ehepartners zu schwerwiegenden Konflikten in der Ehe bis hin zu seelischen Erkrankungen geführt hat; eine Heilbehandlung i.S. eines zielgerichteten Eingriffs kann dies jedoch nicht sein (BFH-Urteil vom 20. März 1987 III R 150/86, a.a.O.).
- BFH, 27.04.1995 - III B 77/93
Anerkennung von Kosten für das Abholen und die Ausreise eines ausländischen …
Auszug aus FG Niedersachsen, 08.12.2004 - 3 K 635/03
Kinderlosigkeit selbst kann ihre Ursache zwar in einer Krankheit haben; die Adoption eines Kindes hingegen ist keine notwendige Folge dieser Krankheit und daher auch nicht als Heilbehandlung anzusehen (ständige Rechtsprechung des BFH, so auch Beschluss vom 27. April 1995 III B 77/93, BFH/NV 1996, 39). - BFH, 13.03.1987 - III R 301/84
Aufwendungen für die Adoption eines ausländischen Kindes sind keine …
Auszug aus FG Niedersachsen, 08.12.2004 - 3 K 635/03
Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung (grundlegendes Urteil vom 13. März 1987 III R 301/84, BStBl II 1987, 495) entschieden, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Adoption eines Kindes keine zwangsläufigen außergewöhnlichen Belastungen i.S.v. § 33 EStG sind.
- BFH, 17.05.2000 - III B 71/99
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Aufwendungen für Adoption als …
Auszug aus FG Niedersachsen, 08.12.2004 - 3 K 635/03
Der BFH hat diese ständige Rechtsprechung zuletzt mit Beschluss vom 17. Mai 2000 (III B 71/99, BFH/NV 2000, 1352) bestätigt. - BFH, 03.06.1987 - III R 6/87
Zwangsläufigkeit der mit der Adoption eines Kindes entstehenden Aufwendungen …
Auszug aus FG Niedersachsen, 08.12.2004 - 3 K 635/03
Nach der Rechtsprechung des BFH sind dabei Aufwendungen eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Adoption eines minderjährigen Kindes zwar außergewöhnlich i. S.d. § 33 Abs. 1 EStG, sie entstehen dem Steuerpflichtigen jedoch nicht zwangsläufig (BFH-Urteil vom 3. Juni 1987 III R 6/87, BFH/NV 1987, 710). - FG Münster, 27.07.1989 - VII 238/87
Einkommensteuer; Adoptionskosten keine außergewöhnliche Belastung
Auszug aus FG Niedersachsen, 08.12.2004 - 3 K 635/03
Nach den Vorschriften des Grundgesetzes stehen Ehe und Familie zwar unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; daraus allerdings ist nicht abzuleiten, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Gründung einer Familie steuerlich abzugsfähig sein müssen (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. Juli 1989 VII 238/87 n.v.).