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   FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04   

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FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04 (https://dejure.org/2008,16836)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.04.2008 - 2 K 441/04 (https://dejure.org/2008,16836)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. April 2008 - 2 K 441/04 (https://dejure.org/2008,16836)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Tarifvergünstigung gem. § 34 EStG bei Teilanteilsveräußerung eines Mitunternehmeranteils ohne Veräußerung eines entsprechenden Anteils an wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Tarifvergünstigung i.R.e. Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer Steuerberatungspraxis; Erforderlichkeit der Übertragung eines Anteils am Sonderbetriebsvermögen i.R.d. Inanspruchnahme der Steuervergünstigung; Geltung der i.R.d. Betriebsaufspaltung ...

  • Judicialis

    EStG § 16 Abs. 1; ; EStG § 18 Abs. 3; ; EStG § 34; ; AO § 164 Abs. 2; ; AO § 176 Abs. 1; ; FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 74

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Tarifvergünstigung gem. § 34 EStG bei Teilanteilsveräußerung eines Mitunternehmeranteils ohne Veräußerung eines entsprechenden Anteils an wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Tarifvergünstigung gem. § 34 EStG bei Teilanteilsveräußerung eines Mitunternehmeranteils ohne Veräußerung eines entsprechenden Anteils an wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 10.11.2005 - IV R 7/05

    Teilanteilsveräußerung vor dem Veranlagungszeitraum 2002 - Bürogebäude als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
    Die Rechtsauffassung des BFH in seinem Urteil vom 10. November 2005, IV R 7/05 BStBl II 2006, 195, wonach die begünstigte Teilbetriebsveräußerung auch zu versagen sei, wenn das anteilig nicht mitveräußerte Sonderbetriebsvermögen wertmäßig nur geringfügig, indes funktional wesentlich sei, sei ebenfalls unzutreffend.

    Nach der Rechtsprechung des BFH spricht eine Vermutung dafür, dass ein Gebäude ein nach Zuschnitt und Lage besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzt, wenn das Gebäude unmittelbar nach seiner Errichtung durch das Besitzunternehmen vom Betriebsunternehmen gemietet worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 12. September 1991, IV R 8/90 BStBl II 1992, 347; vom 7. August 1992, III R 80/89, BFH/NV 1993, 169 und vom 10. November 2005, IV R 7/05 BStBl II 2006, 176).

    Diese zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen der Betriebsaufspaltung entwickelten Grundsätze, gelten auch im Bereich der Betriebsveräußerung (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2005, IV R 7/05 BStBl II 2006, 176 m.w.N.).

    Jedenfalls wäre keine Zustimmung der Miteigentümerinnen erforderlich gewesen, um den übrigen Gesellschaftern eine Unterbeteiligung einzuräumen, die wirtschaftlich betrachtet die Übertragung des gesamten Teilanteils einschließlich des anteiligen Sonderbetriebsvermögens und damit die Steuervergünstigung gewährleistet hätte (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2005, IV R 7/05 BStBl II 2006, 176 m.w.N.).

    Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass eine steuerbegünstigte Teilanteilsveräußerung auch dann anzunehmen sei, wenn der Wert des Anteils am Sonderbetriebsvermögen, der nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung an sich hätte mitveräußert werden müssen, lediglich 10 v.H. des für den Teilanteil erzielten Veräußerungspreises beträgt (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2005, IV R 7/05 BStBl II 2006, 176).

    Der Gesichtspunkt der Geringfügigkeit könnte daher allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn der Veräußerer nur zu einem geringen Anteil an der von der Praxis genutzten wesentlichen Betriebsgrundlage beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2005, IV R 7/05 BStBl II 2006, 176).

  • BFH, 12.04.2000 - XI R 35/99

    Veräußerung eines Teils einer Mitunternehmerbeteiligung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
    Der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12. April 2000, XI R 35/99 BStBl II 2001, 26), die dies erfordere (sog. Korrespondenz-Rechtsprechung), sei nicht zu folgen, weil ein Zusammenhang zwischen dem Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen und seinem Sonderbetriebsvermögen nicht bestehe und demzufolge auch durch die Veräußerung eines Anteils des Mitunternehmeranteils nicht berührt werde.

    Eine begünstigte Veräußerung eines Anteils am Vermögen setze aber nach der Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 12. April 2000, BStBl II 2001, 26, vom 24. August 2000, BFH/NV 2000, 1554 sowie vom 6. Dezember 2000, VIII R 21/00, BFH/NV 2001, 548 gerade die anteilige Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens voraus.

    Dies habe der BFH bereits im Urteil vom 12. April 2000, XI R 35/99 BStBl II 2001, 26 angezweifelt und sei vom FG Münster in dessen Entscheidung vom 9. Juli 2003, EFG 2003, 1618 ablehnend entschieden worden, weil die Begünstigung der Teilanteilsveräußerung nicht dem Zweck der Steuervergünstigung gem. § 34 EStG entspreche.

    a) Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, erforderlich, dass nicht nur ein Anteil am Gesamthandvermögen der Gesellschaft veräußert wird, sondern im Fall des Vorliegens von Sonderbetriebsvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist, auch ein entsprechender Anteil am Sonderbetriebsvermögen übertragen werden muss (BFH-Urteile vom 12. April 2000, XI R 35/99 BStBl II 2001, 26, vom 24. August 2000, IV R 51/98 BStBl II 2005, 173 s. unter 3. der Gründe, vom 10. November 2005, IV R 29/04 BStBl II 2006, 173 unter 2. der Gründe und vom 14. Februar 2007 XI R 30/05 BStBl II 2007, 524).

    a) Das Urteil des BFH vom 12. April 2000 (XI R 35/99, BStBl II 2001, 26), wonach der Gewinn bei der Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil nur dann tarifbegünstigt ist, wenn auch ein entsprechender Bruchteil des Sonderbetriebsvermögens veräußert wird, enthält keine Rechtsprechungsänderung.

  • BFH, 14.02.2007 - XI R 30/05

    Dachgeschoss als funktional wesentliche Betriebsgrundlage - maßgeblicher

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
    a) Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, erforderlich, dass nicht nur ein Anteil am Gesamthandvermögen der Gesellschaft veräußert wird, sondern im Fall des Vorliegens von Sonderbetriebsvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist, auch ein entsprechender Anteil am Sonderbetriebsvermögen übertragen werden muss (BFH-Urteile vom 12. April 2000, XI R 35/99 BStBl II 2001, 26, vom 24. August 2000, IV R 51/98 BStBl II 2005, 173 s. unter 3. der Gründe, vom 10. November 2005, IV R 29/04 BStBl II 2006, 173 unter 2. der Gründe und vom 14. Februar 2007 XI R 30/05 BStBl II 2007, 524).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass auf den zum Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen gehörenden Anteil des Grundstücks erhebliche stille Reserven entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 2005, IV R 29/04 BStBl II 2006, 173 unter 2. a. der Gründe und vom 14. Februar 2007, XI R 30/05 BStBl II 2007, 524).

    Vor Erlass der o.g. Entscheidung des BFH gab es zu dieser Rechtsfrage keine Entscheidung des BFH (vgl. hierzu ausführlich BFH-Urteil vom 14. Februar 2007, XI R 30/05, a.a.O).

    Der Beklagte hat sich zudem im Änderungsbescheid bei der Einordnung des Sonderbetriebsvermögens als wesentliche Betriebsgrundlage nicht auf eine geänderte Rechtsprechung gestützt, allein dies ist indes für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 2007, XI R 30/05 BStBl II 2007, 524).

  • BFH, 10.11.2005 - IV R 29/04

    Teilanteilsveräußerung unter Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
    a) Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, erforderlich, dass nicht nur ein Anteil am Gesamthandvermögen der Gesellschaft veräußert wird, sondern im Fall des Vorliegens von Sonderbetriebsvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist, auch ein entsprechender Anteil am Sonderbetriebsvermögen übertragen werden muss (BFH-Urteile vom 12. April 2000, XI R 35/99 BStBl II 2001, 26, vom 24. August 2000, IV R 51/98 BStBl II 2005, 173 s. unter 3. der Gründe, vom 10. November 2005, IV R 29/04 BStBl II 2006, 173 unter 2. der Gründe und vom 14. Februar 2007 XI R 30/05 BStBl II 2007, 524).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass auf den zum Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen gehörenden Anteil des Grundstücks erhebliche stille Reserven entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 2005, IV R 29/04 BStBl II 2006, 173 unter 2. a. der Gründe und vom 14. Februar 2007, XI R 30/05 BStBl II 2007, 524).

    In diesem Sinne kommt es daher darauf an, dass sämtliche Wirtschaftsgüter, in denen stille Reserven enthalten sind und die damit wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, mitveräußert werden (BFH-Urt. v. 10. November 2005, IV R 29/04, BStBl. II 2006, 173 unter 2. a. der Gründe).

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist auch die Teilanteilsveräußerung begünstigt (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999, GrS 2/98, BStBl II 2000, 123).

    Vielmehr dürfte die Steuerbegünstigung für Teilanteilsveräußerungen überhaupt schon dem Zweck der Tarifvergünstigung nach §§ 16, 34 EStG, nämlich die geballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stiller Reserven nicht nach dem progressiven Einkommensteuertarif zu erfassen, widersprechen (vgl. hierzu ausführlich BFH-Beschluss des Großen Senats vom 18. Oktober 1999, GrS 2/98 BStBl II 2000, 123).

    Die systematisch bereits nur schwer zu begründende Steuervergünstigung für die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils ist nicht dazu geeignet, sie im Wege einer verfassungskonformen Auslegung noch weiter auszudehnen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999, GrS 2/98 BStBl II 2000, 123).

  • BFH, 02.10.1997 - IV R 84/96

    Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
    Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören nach dieser Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe in der Regel auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 1996, VIII R 39/92 BStBl II 1996, 409, m.w.N., vom 2. Oktober 1997, IV R 84/96 BStBl II 1998, 104).

    Zweck der §§ 16 Abs. 1, 34 EStG ist es, eine "zusammengeballte" Realisierung der über die Zeit entstandenen, gesammelten stillen Reserven nicht dem progressiven Einkommensteuertarif zu unterwerfen (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1997, IV R 84/96 BStBl. II 1998, 104).

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
    Von einer Erheblichkeit in diesem Sinne ist nur dann nicht mehr auszugehen, wenn sich keine nennenswerten stillen Reserven gebildet haben (BFH-Urteil vom 13. Februar 1996, VIII R 39/92 BStBl II 1996, 409).

    Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören nach dieser Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe in der Regel auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 1996, VIII R 39/92 BStBl II 1996, 409, m.w.N., vom 2. Oktober 1997, IV R 84/96 BStBl II 1998, 104).

  • BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00

    Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
    Eine begünstigte Veräußerung eines Anteils am Vermögen setze aber nach der Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 12. April 2000, BStBl II 2001, 26, vom 24. August 2000, BFH/NV 2000, 1554 sowie vom 6. Dezember 2000, VIII R 21/00, BFH/NV 2001, 548 gerade die anteilige Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens voraus.

    Es ist weder streitig die Höhe des einem Mitunternehmer insgesamt zuzurechnenden Gewinns, noch der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft und auch nicht die Gewinnverteilung, so dass eine notwendige Beiladung der übrigen Gesellschafter nicht erforderlich war (vgl. BFH-Urt. v. 6. Dezember 2000, VIII R 21/00, BStBl. II 2003, 194; Stapperfend in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl. 2006, § 60 Tz. 65 "Nichtbetroffensein").

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 51/98

    Teilanteilsveräußerung und Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
    Eine begünstigte Veräußerung eines Anteils am Vermögen setze aber nach der Rechtsprechung des BFH in seinen Entscheidungen vom 12. April 2000, BStBl II 2001, 26, vom 24. August 2000, BFH/NV 2000, 1554 sowie vom 6. Dezember 2000, VIII R 21/00, BFH/NV 2001, 548 gerade die anteilige Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens voraus.

    a) Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, erforderlich, dass nicht nur ein Anteil am Gesamthandvermögen der Gesellschaft veräußert wird, sondern im Fall des Vorliegens von Sonderbetriebsvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist, auch ein entsprechender Anteil am Sonderbetriebsvermögen übertragen werden muss (BFH-Urteile vom 12. April 2000, XI R 35/99 BStBl II 2001, 26, vom 24. August 2000, IV R 51/98 BStBl II 2005, 173 s. unter 3. der Gründe, vom 10. November 2005, IV R 29/04 BStBl II 2006, 173 unter 2. der Gründe und vom 14. Februar 2007 XI R 30/05 BStBl II 2007, 524).

  • BFH, 07.08.1992 - III R 80/89

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.04.2008 - 2 K 441/04
    Nach der Rechtsprechung des BFH spricht eine Vermutung dafür, dass ein Gebäude ein nach Zuschnitt und Lage besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzt, wenn das Gebäude unmittelbar nach seiner Errichtung durch das Besitzunternehmen vom Betriebsunternehmen gemietet worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 12. September 1991, IV R 8/90 BStBl II 1992, 347; vom 7. August 1992, III R 80/89, BFH/NV 1993, 169 und vom 10. November 2005, IV R 7/05 BStBl II 2006, 176).
  • BFH, 12.09.1991 - IV R 8/90

    Grundstück mit Betriebshalle (Fabrikationsgrundstück) als wesentliche

  • BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91

    Teilbetriebsveräußerung bei Tierärzten

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 14/90

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

  • BFH, 11.02.2003 - IX R 43/01

    Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01

    Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede

  • FG Köln, 11.10.2002 - 11 K 1111/96

    Überführung einer als Einzelunternehmen betriebenen Zahnarztpraxis unter

  • FG Münster, 09.07.2003 - 1 K 6926/01

    Zur Mitunternehmerschaft bei Zusammenschluss von Steuerberatern und

  • FG Niedersachsen, 12.07.2007 - 11 K 472/04

    Steuerliche Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer

  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 71/98

    Betriebsaufspaltung: Büro- und Verwaltungsgebäude

  • BFH, 01.02.2006 - XI R 41/04

    Betriebsveräußerung - wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 11/99

    Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

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