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FG Niedersachsen, 09.05.2000 - 6 K 310/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Zurückweisung eines Bevollmächtigten gem. § 80 Abs.5 AO
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Unerlaubte Hilfe in Steuersachen durch einen Belasting-Adviseur; Zurückweisung als Bevollmächtigter im Besteuerungsverfahren nach § 80 Abs. 5 AO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2001, 540
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 11.04.1991 - V R 86/85
- Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 41 Abs. 1 FGO) nur bei schlüssig geltend …
Auszug aus FG Niedersachsen, 09.05.2000 - 6 K 310/97
Ein berechtigtes Interesse des Klägers kann stets nur gegeben sein, wenn es sich um ein eigenes Interesse des Klägers handelt (BFH, BStBl II 1991, 729). - OLG Dresden, 06.07.1999 - 14 U 2912/98
Auszug aus FG Niedersachsen, 09.05.2000 - 6 K 310/97
In den Niederlanden ist es grundsätzlich jedem erlaubt, sich auch ohne Nachweis besonderer Kenntnisse auf dem Gebiet der Steuerberatung zu betätigen und sich als "Belasting Adviseur" registrieren zu lassen (vgl. OLG Dresden, IStR 2000, 189). - EuGH, 25.02.1988 - 427/85
Kommission / Deutschland
Auszug aus FG Niedersachsen, 09.05.2000 - 6 K 310/97
Inländer dürften jedoch die Dienstleistungsfreiheit nicht dazu missbrauchen, sich den nationalen Bestimmungen vom Berufsausbildung und -ausübung zu entziehen (EUGH, NJW 1988, 887). - BFH, 19.07.1994 - VII R 107/93
Zurückweisung einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft
Auszug aus FG Niedersachsen, 09.05.2000 - 6 K 310/97
Der BFH habe mit Urteil vom 19.07.1994 (BStBl II 1994, 875) die Zurückweisung einer Luxemburger Steuerberatungsgesellschaft damit begründet, dass die Gewährleistung des Steueraufkommens ein zwingendes nationales Allgemeininteresse darstelle, das den Nachweis ausreichender Kenntnisse des einschlägigen deutschen Steuerrechts erfordere und zur Voraussetzung einer Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen mache.