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   FG Niedersachsen, 10.01.2017 - 13 K 10148/15   

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FG Niedersachsen, 10.01.2017 - 13 K 10148/15 (https://dejure.org/2017,48957)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.01.2017 - 13 K 10148/15 (https://dejure.org/2017,48957)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Januar 2017 - 13 K 10148/15 (https://dejure.org/2017,48957)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 2 Abs. 1 Nr. 4b DBA-Frankreich; Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich
    Doppelbesteuerungsrechtliches Herrühren von Lohnanteilen aus einer im Inland ausgeübten Tätigkeit; Berücksichtigung von auf Dienstreisen nach Frankreich und in Drittstaaten entfallenden Lohnanteilen; Kausaler Anlasszusammenhang zwischen einem Arbeitsverhältnis und einer ...

  • IWW

    Art 18 DBA FRA, Art 13 DBA FRA, § 19 EStG 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Im Inland wohnender Arbeitnehmer, der auf Anweisung des inländischen Arbeitgebers seine Tätigkeit überwiegend im Inland, teilweise aber auch auf Dienstreisen nach Frankreich und in Drittstaaten ausübt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.07.2013 - I R 8/13

    Anwendung des DBA-Frankreich bei einer Abfindung - Abgrenzung zwischen dem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.01.2017 - 13 K 10148/15
    Entsprechendes gelte für das nachgehende BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13 (BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929).

    Hiernach seien alle Einkünfte dem Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats zuzuweisen, die aus der betreffenden Tätigkeit herrührten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, unter II. 2. c bb bbb).

    Insoweit weicht Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich von Art. 15 Abs. 1 OECD-MustAbk ab (BFH-Urteil in BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, unter II. 2. c).

    Indem die Regelung des Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich zur Abgrenzung ihres sachlichen Gegenstandes ausdrücklich auf die zahlende Person abstellt (Satz 2) und für die Zuordnung auf den Ort der persönlichen Tätigkeit verweist, "aus der die Einkünfte herrühren", lässt diese Vorschrift einen lediglich kausalen Zusammenhang ("Anlasszusammenhang") zwischen einem Arbeitsverhältnis und der Zahlung durch einen Arbeitgeber ausreichen (BFH-Urteil in BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, unter II. 2. c bb).

    Nach diesen Grundsätzen richtet sich z.B. auch das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht für Beträge, die ein in Frankreich wohnender Arbeitnehmer eines deutschen Arbeitgebers im Rahmen der sog. Freistellungsphase (d.h. nach dem Ende seiner "aktiven" Tätigkeit) nach Maßgabe der aufgrund des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch genommenen Altersteilzeit im Streitjahr vereinnahmt hatte (dem Altersteilzeitarbeitnehmer wird zeitversetzt in der Freistellungsphase das ausgezahlt, was er in der Arbeitsphase erarbeitet hat bzw. was er an Arbeitsbezügen aufgrund seiner erbrachten Vollzeittätigkeit hätte beanspruchen können; BFH-Urteile vom 12. Januar 2011 I R 49/10, BFHE 232, 436, BStBl II 2011, 446; in BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929).

    Eine Veranlassung der Zahlung der Beträge an den in Frankreich wohnenden Arbeitnehmer durch die frühere Tätigkeit für den deutschen Arbeitgeber weise nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich die Besteuerung Deutschland zu (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929).

  • BFH, 29.01.1986 - I R 296/82
    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.01.2017 - 13 K 10148/15
    Die Aufteilung der Arbeitslöhne hätten die Kläger nach den Grundsätzen vorgenommen, die z.B. im BFH-Urteil vom 29. Januar 1986 I R 296/82, BFHE 146, 136, BStBl II 1986, 513 (unter II. 5. a) genannt würden.

    Auch nach dem BFH-Urteil in BFHE 146, 136, BStBl II 1986, 513 sei für Steuerfreiheit nicht der Abschluss einer Zusatzvereinbarung erforderlich.

    Aus dem von den Klägern in Bezug genommenen BFH-Urteil in BFHE 146, 136, BStBl II 1986, 513 ergebe sich nichts anderes.

    (2) Ein anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern in Bezug genommenen BFH-Urteil in BFHE 146, 136, BStBl II 1986, 513.

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.05.2012 - 3 K 1500/09

    Besteuerungsrecht für Bezüge nach dem sog. Blockmodell im Rahmen der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.01.2017 - 13 K 10148/15
    Nach dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich, der abweichend von Art. 15 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens (OECD-MustAbk) das Tatbestandsmerkmal "herrühren" verwende, sei hier ein Anlasszusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zahlung durch einen AG ausreichend (vgl. Urteil des Finanzgerichts - FG - Rheinland-Pfalz vom 29. Mai 2012 3 K 1500/09, EFG 2012, 1939, rechtskräftig).

    Soweit das FA seine Rechtsauffassung auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 1939 stütze, hebe es in unzulässiger Weise auf Rechtsprechung ab, die zur sachlichen Anwendbarkeit des Art. 13 DBA-Frankreich einerseits und des Art. 15 OECD-MustAbk andererseits auf Abfindungszahlungen ergangen sei.

    Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich stelle den Anknüpfungspunkt für die Besteuerung zusätzlich auf die "andere als in Art. 14 bezeichnete Person" ab, die "insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile ... zahlt oder gewährt" (vgl. FG Rheinland-Pfalz in EFG 2012, 1939).

  • FG Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 9 K 53/97

    Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung - Lohnsteuerbescheinigung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.01.2017 - 13 K 10148/15
    Auch nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11. April 2003 9 K 53/97 (EFG 2004, 708) seien Einkünfte aus Dienstreisen dem Tätigkeitsstaat zuzurechnen.

    Damit sieht Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich das ausschließliche Besteuerungsrecht des Quellenstaates vor: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sollen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2003 9 K 53/97, EFG 2004, 708, unter II. 1., m.w.N.).

  • BFH, 12.01.2011 - I R 49/10

    Arbeitgeber im Sinne des DBA Frankreich; Besteuerung von Vorstandsmitgliedern;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.01.2017 - 13 K 10148/15
    Nach diesen Grundsätzen richtet sich z.B. auch das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht für Beträge, die ein in Frankreich wohnender Arbeitnehmer eines deutschen Arbeitgebers im Rahmen der sog. Freistellungsphase (d.h. nach dem Ende seiner "aktiven" Tätigkeit) nach Maßgabe der aufgrund des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch genommenen Altersteilzeit im Streitjahr vereinnahmt hatte (dem Altersteilzeitarbeitnehmer wird zeitversetzt in der Freistellungsphase das ausgezahlt, was er in der Arbeitsphase erarbeitet hat bzw. was er an Arbeitsbezügen aufgrund seiner erbrachten Vollzeittätigkeit hätte beanspruchen können; BFH-Urteile vom 12. Januar 2011 I R 49/10, BFHE 232, 436, BStBl II 2011, 446; in BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929).
  • BFH, 16.01.2019 - I R 66/17

    Steuerpflicht einer Abfindung aus Frankreich

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.01.2017 - 13 K 10148/15
    Revision eingelegt - BFH-Az.: I R 66/17.
  • BFH, 19.10.2001 - VI R 36/96

    Arbeitgeber - DBA-Frankreich - Ansässigkeit - Ausländisches Unternehmen -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.01.2017 - 13 K 10148/15
    Bei den Lohnsteuerbescheinigungen handele es sich lediglich um widerlegbare Beweise, von denen im Rahmen der Veranlagung abgewichen werden könne und müsse, insbesondere wenn der ermittelte Bruttoarbeitslohn nicht korrekt sei (so etwa Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Oktober 2001 VI R 36/96, BFH/NV 2002, 340).
  • BFH, 16.01.2019 - I R 66/17

    Besteuerungsrecht für den auf Dienstreisen entfallenden Teil des Arbeitslohns

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Januar 2017  13 K 10148/15 aufgehoben.

    Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) ging in seinem Urteil vom 10. Januar 2017  13 K 10148/15 davon aus, dass der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nach dem mit der Französischen Republik abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343), geändert durch das Zusatzabkommen vom 20. Dezember 2001 (BGBl II 2002, 2372, BStBl I 2002, 892) --DBA-Frankreich--, das Recht zustehe, den gesamten vom Kläger bezogenen Arbeitslohn zu besteuern.

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