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   FG Niedersachsen, 10.11.2009 - 13 K 186/07   

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FG Niedersachsen, 10.11.2009 - 13 K 186/07 (https://dejure.org/2009,25713)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.11.2009 - 13 K 186/07 (https://dejure.org/2009,25713)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. November 2009 - 13 K 186/07 (https://dejure.org/2009,25713)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Besteuerungsrecht des Arbeitslohns eines auf einem ausgeflaggten Schiff tätigen Kapitäns mit zypriotischem Arbeitgeber - Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines DBA

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 EStG; § 2 Abs. 1 EStG; § 19 Abs. 1 AO; Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern; Art. 23 Abs. 1 Buchst. a S. 1 DBA-Zypern
    Besteuerung des Lohns eines bei einer Firma mit Sitz in Zypern beschäftigten Kapitäns nach deutschem Recht wegen einer Vercharterung des Schiffes an eine GmbH mit Sitz in Hamburg; Unternehmen i.S.d. Art. 15 Abs. 3 Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Zypern ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unternehmen i.S. des Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unternehmen i.S. des Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 10.11.1993 - I R 53/91

    Zur Frage, welches Unternehmen in Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern gemeint ist, wenn das

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2009 - 13 K 186/07
    Das Urteil des BFH vom 10.11.1993, I R 53/91, BStBl. II 1994, 218 schränke diesen Grundsatz zu Unrecht auf Unternehmen ein, die neben der Ausübung der Arbeitgeberfunktionen auch den Betrieb des Schiffes verfolge.

    15 Wie der BFH in seinem Urteil vom 10. November 1993 I R 53/91 (BFHE 173, 53, BStBl II 1994, 218) zu dieser Vorschrift (vgl. ebenso Urteil vom 11. Februar 1997 I R 36/96, BFHE 182, 565, BStBl II 1997, 432, zum wortgleichen Art. 15 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; Urteil vom 8. Februar 1995 I R 42/94, BFHE 177, 83, BStBl II 1995, 405 zu Art. 12 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen) entschieden hat, kann Unternehmen i.S. des Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern nur ein Unternehmen i.S. von Art. 8 Abs. 1 DBA-Zypern sein, das selbst internationalen See- und Luftverkehr betreibt.

    Zugleich muss dieses Unternehmen wirtschaftlicher Arbeitgeber des Besatzungsmitglieds im Sinne des Abkommensrechts sein (BFH-Urteile in BFHE 182, 565, BStBl II 1997, 432; in BFHE 177, 83, BStBl II 1995, 405; in BFHE 173, 53, BStBl II 1994, 218).

    Der BFH befasst sich in seinem Urteil vom 10.11.1993 - I R 53/91, a. a. O., eingehend mit der Auslegung des Begriffs des Unternehmens in Abgrenzung zu demjenigen des Arbeitgebers.

  • BFH, 11.02.1997 - I R 36/96

    Von inländischem Arbeitgeber gezahlter Lohn für eine Tätigkeit an Bord eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2009 - 13 K 186/07
    15 Wie der BFH in seinem Urteil vom 10. November 1993 I R 53/91 (BFHE 173, 53, BStBl II 1994, 218) zu dieser Vorschrift (vgl. ebenso Urteil vom 11. Februar 1997 I R 36/96, BFHE 182, 565, BStBl II 1997, 432, zum wortgleichen Art. 15 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; Urteil vom 8. Februar 1995 I R 42/94, BFHE 177, 83, BStBl II 1995, 405 zu Art. 12 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen) entschieden hat, kann Unternehmen i.S. des Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern nur ein Unternehmen i.S. von Art. 8 Abs. 1 DBA-Zypern sein, das selbst internationalen See- und Luftverkehr betreibt.

    Zugleich muss dieses Unternehmen wirtschaftlicher Arbeitgeber des Besatzungsmitglieds im Sinne des Abkommensrechts sein (BFH-Urteile in BFHE 182, 565, BStBl II 1997, 432; in BFHE 177, 83, BStBl II 1995, 405; in BFHE 173, 53, BStBl II 1994, 218).

    Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern ist für Tätigkeiten an Bord von Seeschiffen im internationalen Verkehr lex specialis (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 565, BStBl II 1997, 432).

  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2009 - 13 K 186/07
    Das Gemeinschaftsrecht schreibt bei seinem gegenwärtigen Entwicklungsstand in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft keine allgemeinen Kriterien für die Verteilung der Kompetenzen der Mitgliedstaaten untereinander vor, da abgesehen von der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6), dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225, S. 10) und der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157, S. 38) bis heute im Rahmen des Gemeinschaftsrechts keine Maßnahme der Vereinheitlichung oder Harmonisierung zum Zweck der Beseitigung von Doppelbesteuerungstatbeständen erlassen worden ist (EuGH-Urteile in Slg. 2006, I-10967, Rdnr. 22; in Slg. 2007, I-10451, Rdnr. 45; vom 12. Februar 2009, Rs. C-67/08 -Margarete Block-, Finanz-Rundschau -FR- 2009, 294, Rdnr. 30).

    Der EuGH hat zudem anerkannt, dass sich die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Aufteilung der Steuerhoheit an der völkerrechtlichen Praxis und dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen orientieren und die in der internationalen Besteuerungspraxis befolgten Verteilungskriterien verwenden können, ohne gegen das Gemeinschaftsrecht zu verstoßen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1998, I-2793, Rdnr. 24; bestätigt durch EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-10967, Rdnr. 23).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2009 - 13 K 186/07
    Das Gemeinschaftsrecht schreibt bei seinem gegenwärtigen Entwicklungsstand in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft keine allgemeinen Kriterien für die Verteilung der Kompetenzen der Mitgliedstaaten untereinander vor, da abgesehen von der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6), dem Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225, S. 10) und der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157, S. 38) bis heute im Rahmen des Gemeinschaftsrechts keine Maßnahme der Vereinheitlichung oder Harmonisierung zum Zweck der Beseitigung von Doppelbesteuerungstatbeständen erlassen worden ist (EuGH-Urteile in Slg. 2006, I-10967, Rdnr. 22; in Slg. 2007, I-10451, Rdnr. 45; vom 12. Februar 2009, Rs. C-67/08 -Margarete Block-, Finanz-Rundschau -FR- 2009, 294, Rdnr. 30).

    Der EuGH hat jüngst seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts vorbehaltlich dessen Beachtung über eine gewisse Autonomie im Bereich des Steuerrechts verfügen und deshalb nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen (vgl. EuGH-Urteile in FR 2009, 294, Rdnr. 31, und in Slg. 2007 I-10451, Rdnr. 51).

  • BFH, 08.02.1995 - I R 42/94

    Besteuerungsrecht für die Heuer eines Seemanns auf einem gecharterten Schiff nach

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2009 - 13 K 186/07
    15 Wie der BFH in seinem Urteil vom 10. November 1993 I R 53/91 (BFHE 173, 53, BStBl II 1994, 218) zu dieser Vorschrift (vgl. ebenso Urteil vom 11. Februar 1997 I R 36/96, BFHE 182, 565, BStBl II 1997, 432, zum wortgleichen Art. 15 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; Urteil vom 8. Februar 1995 I R 42/94, BFHE 177, 83, BStBl II 1995, 405 zu Art. 12 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen) entschieden hat, kann Unternehmen i.S. des Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern nur ein Unternehmen i.S. von Art. 8 Abs. 1 DBA-Zypern sein, das selbst internationalen See- und Luftverkehr betreibt.

    Zugleich muss dieses Unternehmen wirtschaftlicher Arbeitgeber des Besatzungsmitglieds im Sinne des Abkommensrechts sein (BFH-Urteile in BFHE 182, 565, BStBl II 1997, 432; in BFHE 177, 83, BStBl II 1995, 405; in BFHE 173, 53, BStBl II 1994, 218).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2009 - 13 K 186/07
    a) Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung von Maßnahmen zur Vereinheitlichung oder zur gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung insbesondere nach Art. 293 zweiter Gedankenstrich EGV befugt bleiben, namentlich zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (vgl. vor allem EuGH-Urteile vom 12. Mai 1998 Rs. C-336/96 -Gilly-, Slg. 1998, I-2793, Rdnrn. 24 und 30; vom 21. September 1999 Rs. C-307/97 -Compagnie de Saint-Gobain-, Slg. 1999, I-6161, Rdnr. 57; vom 5. Juli 2005 Rs. C-376/03 -D.-, Slg. 2005, I-5821, Rdnr. 52; vom 22. Dezember 2008 Rs. C-282/07 -Truck Center SA.- Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2009, 319, Rdnr. 22).

    Der EuGH hat zudem anerkannt, dass sich die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Aufteilung der Steuerhoheit an der völkerrechtlichen Praxis und dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen orientieren und die in der internationalen Besteuerungspraxis befolgten Verteilungskriterien verwenden können, ohne gegen das Gemeinschaftsrecht zu verstoßen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1998, I-2793, Rdnr. 24; bestätigt durch EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-10967, Rdnr. 23).

  • BFH, 13.12.2001 - III R 13/00

    AO 1977 § 27, § 29, § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 127, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Abs.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2009 - 13 K 186/07
    Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Steuerpflichtige allein durch die Verletzung solcher Vorschriften nicht beschwert ist, wenn sich die Entscheidung als sachlich richtig erweist; § 127 AO dient somit der Prozessökonomie (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 13/00, BFHE 197, 12, BStBl II 2002, 406, unter II.2.
  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2009 - 13 K 186/07
    a) Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung von Maßnahmen zur Vereinheitlichung oder zur gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung insbesondere nach Art. 293 zweiter Gedankenstrich EGV befugt bleiben, namentlich zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (vgl. vor allem EuGH-Urteile vom 12. Mai 1998 Rs. C-336/96 -Gilly-, Slg. 1998, I-2793, Rdnrn. 24 und 30; vom 21. September 1999 Rs. C-307/97 -Compagnie de Saint-Gobain-, Slg. 1999, I-6161, Rdnr. 57; vom 5. Juli 2005 Rs. C-376/03 -D.-, Slg. 2005, I-5821, Rdnr. 52; vom 22. Dezember 2008 Rs. C-282/07 -Truck Center SA.- Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2009, 319, Rdnr. 22).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2009 - 13 K 186/07
    Der EuGH hat jüngst seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts vorbehaltlich dessen Beachtung über eine gewisse Autonomie im Bereich des Steuerrechts verfügen und deshalb nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen (vgl. EuGH-Urteile in FR 2009, 294, Rdnr. 31, und in Slg. 2007 I-10451, Rdnr. 51).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2009 - 13 K 186/07
    a) Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung von Maßnahmen zur Vereinheitlichung oder zur gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung insbesondere nach Art. 293 zweiter Gedankenstrich EGV befugt bleiben, namentlich zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (vgl. vor allem EuGH-Urteile vom 12. Mai 1998 Rs. C-336/96 -Gilly-, Slg. 1998, I-2793, Rdnrn. 24 und 30; vom 21. September 1999 Rs. C-307/97 -Compagnie de Saint-Gobain-, Slg. 1999, I-6161, Rdnr. 57; vom 5. Juli 2005 Rs. C-376/03 -D.-, Slg. 2005, I-5821, Rdnr. 52; vom 22. Dezember 2008 Rs. C-282/07 -Truck Center SA.- Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2009, 319, Rdnr. 22).
  • EuGH, 05.07.2005 - C-376/03

    D. - Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag -

  • BFH, 18.05.2010 - I B 204/09

    Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber im Abkommensrecht - Auslegung eines

    Die Klage blieb erfolglos (Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 10. November 2009  13 K 186/07).
  • FG Hamburg, 12.08.2013 - 6 K 279/12

    Einkommensteuer, DBA-Zypern: Besteuerung eines Kapitäns -- Auslegung von

    Durch Urteil vom 10.11.2009 wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen (13 K 186/07).
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