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   FG Niedersachsen, 11.02.2011 - 3 K 599/10   

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https://dejure.org/2011,23753
FG Niedersachsen, 11.02.2011 - 3 K 599/10 (https://dejure.org/2011,23753)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.02.2011 - 3 K 599/10 (https://dejure.org/2011,23753)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Februar 2011 - 3 K 599/10 (https://dejure.org/2011,23753)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anspruch einer dauerhaft an den Rollstuhl gefesselten MS-Erkrankten auf Anerkennung der Aufwendungen für einen barrierefreien Hauszugang als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Behindertengerechter Umbau eines Hauses als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch einer dauerhaft an den Rollstuhl gefesselten MS-Erkrankten auf Anerkennung der Aufwendungen für einen barrierefreien Hauszugang als außergewöhnliche Belastung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.10.2009 - VI R 7/09

    Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.02.2011 - 3 K 599/10
    Aufwendungen infolge Körperbehinderung sind ebenso wie Krankheitskosten von jeher ein Anwendungsfall der Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen ( BFH Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09 , BStBl. II 2010, 280).

    Stehen die behinderungsbedingten Aufwendungen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt, steht der Gegenwert dem Abzug der Aufwendungen nicht entgegen ( BFH Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09 , BStBl. II 2010, 280).

  • BFH, 11.12.1987 - III R 95/85

    Aufwendungen für eine Heilkur können bei nachgewiesener Zwangsläufigkeit nach §

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.02.2011 - 3 K 599/10
    Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur laufende und typische Mehraufwendungen des Behinderten ab, so dass "zusätzliche Krankheitskosten" nicht von der Abgeltungswirkung des Pauschbetrags erfasst werden ( BFH Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 95/85 , BStBl II 1988, 275) Dies gilt erst recht für den Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG , der nur die durch die Pflege einer Person veranlassten Aufwendungen erfasst.
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.02.2011 - 3 K 599/10
    Auch wenn nach der neueren Rechtsprechung der Abzug der außergewöhnlichen Belastung in derartigen Fällen nicht mehr an dem erlangten Gegenwert scheitert, so ist auch weiterhin der sich aus der Erneuerung ergebende Vorteil ("Neu für Alt") anzurechnen ( BFH Urteil vom 11. November 2010 VI R 16/09, [...] ).
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