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   FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 236/17   

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FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 236/17 (https://dejure.org/2020,22125)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.06.2020 - 11 K 236/17 (https://dejure.org/2020,22125)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - 11 K 236/17 (https://dejure.org/2020,22125)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ermäßigter Steuersatz bei Personenbeförderung durch Pferdekutschen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Ermäßigter Steuersatz bei Personenbeförderung durch Pferdekutschen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 02.07.2014 - XI R 39/10

    Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 236/17
    Die Anknüpfung des Steuerrechts an die Vorschriften des PBefG sollte gerade bestehen bleiben (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 20154, 421, Juris Rdnr. 19; vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416, Juris Rdnr. 26).

    Die Klägerin selbst führt Personenbeförderungsdienstleistungen aus, für die keine entsprechenden gesetzlichen Sonderregelungen bestehen (so auch BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421 und vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416).

    Aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist ein entscheidender Unterschied zwischen dem Verkehr mit Taxen bzw. im genehmigten Linienverkehr auf der einen Seite und der Personenbeförderung durch Pferdefuhrwerke als Taxiersatz oder im nicht genehmigten Linienverkehr wegen der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen die Beförderungsarten unterliegen, zu machen (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014, XI R 22/10, BStBl. II 2015, Juris Rdnr. 64 f. und vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421, Juris Rdnr. 37 f., jeweils zum Verkehr mit Taxen; Urteil vom 18. November 2015 XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Juris Rdnr. 31 zum genehmigten Linienverkehr).".

  • BFH, 02.07.2014 - XI R 22/10

    Grundsätzlich kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 236/17
    Die Anknüpfung des Steuerrechts an die Vorschriften des PBefG sollte gerade bestehen bleiben (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 20154, 421, Juris Rdnr. 19; vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416, Juris Rdnr. 26).

    Die Klägerin selbst führt Personenbeförderungsdienstleistungen aus, für die keine entsprechenden gesetzlichen Sonderregelungen bestehen (so auch BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421 und vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416).

    Aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist ein entscheidender Unterschied zwischen dem Verkehr mit Taxen bzw. im genehmigten Linienverkehr auf der einen Seite und der Personenbeförderung durch Pferdefuhrwerke als Taxiersatz oder im nicht genehmigten Linienverkehr wegen der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen die Beförderungsarten unterliegen, zu machen (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014, XI R 22/10, BStBl. II 2015, Juris Rdnr. 64 f. und vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421, Juris Rdnr. 37 f., jeweils zum Verkehr mit Taxen; Urteil vom 18. November 2015 XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Juris Rdnr. 31 zum genehmigten Linienverkehr).".

  • BFH, 13.11.2019 - V R 9/18

    Umsatzsteuerermäßigung für Taxiverkehr mit Pferdefuhrwerken auf autofreier Insel

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 236/17
    Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das finanzgerichtliche Urteil mit Urteil vom 13. November 2019 V R 9/18 auf und verwies die Sache an das Gericht zurück.

    Er hält an seiner im Einspruchsbescheid geäußerten Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung des Urteils des BFH vom 13. November 2019 V R 9/18 fest.

    Nach dem Urteil des BFH vom 13. November 2019 V R 9/18 steht der Umstand, dass die eingesetzten Pferdefuhrwerke den Anforderungen an ein Taxi nach § 47 PBefG nicht genügen, der Anwendung der Vorschrift über den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nicht entgegen, wenn ein Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Insel A nicht zulässig ist.

  • FG Hamburg, 30.10.2012 - 2 V 240/12

    Umsatzsteuergesetz: ermäßigter Steuersatz für Wattwagenfahrten?

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 236/17
    So habe das Finanzgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2012 2 V 240/12, EFG 2013, 253 festgestellt, dass auch Pferdekutschen nach einer durch Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebotenen erweiternden Auslegung unter Begriff des Taxis fallen könnten.

    Die Begünstigung des Sozialverkehrs sollte auch weiterhin gewährleistet bleiben (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2012 2 V 240/12, EFG 2013, 253, Juris Rdnr. 10).

    Die Ausgestaltung im Einzelnen bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten (FG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2012 2 V 240/12, EFG 2013, 253, Juris Rdnr. 12).

  • BFH, 18.11.2015 - XI R 32/14

    Ermäßigter Steuersatz für Stadtrundfahrten im nachträglich genehmigten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 236/17
    Diese nur für die Personenbeförderung im genehmigten Linienverkehr geltenden Verpflichtungen sind geeignet, unterschiedliche Leistungen zu kennzeichnen, so dass diese Tätigkeit einen konkreten und spezifischen Aspekt der genannten Kategorie darstellt (BFH, Urteil vom 18. November 2015 XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Juris Rdnr. 31).

    Aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist ein entscheidender Unterschied zwischen dem Verkehr mit Taxen bzw. im genehmigten Linienverkehr auf der einen Seite und der Personenbeförderung durch Pferdefuhrwerke als Taxiersatz oder im nicht genehmigten Linienverkehr wegen der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen die Beförderungsarten unterliegen, zu machen (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014, XI R 22/10, BStBl. II 2015, Juris Rdnr. 64 f. und vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421, Juris Rdnr. 37 f., jeweils zum Verkehr mit Taxen; Urteil vom 18. November 2015 XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Juris Rdnr. 31 zum genehmigten Linienverkehr).".

  • LG Berlin, 08.05.2008 - 21 S 1/08

    Girovertrag: Kontrahierungszwang eines privaten Kreditinstituts

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 236/17
    Ein Unternehmer, der lebenswichtige Güter öffentlich anbietet, darf danach den Vertragsschluss nur aus sachlichen Gründen ablehnen, sofern für den Kunden keine zumutbare Möglichkeit besteht, seinen Bedarf anderweitig zu befriedigen (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Aufl., Einf v § 145 Rz 10; LG Berlin, Urteil vom 8. Mai 2008 21 S 1/08, WM 2008, 1825 ff.: Kontrahierungszwang eines privaten Kreditinstituts zur Einrichtung eines Girokontos).
  • BFH, 05.03.1992 - V R 97/88

    Unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 236/17
    Die umsatzsteuerliche Begünstigung des Taxiverkehrs im Vergleich zum Mietwagenverkehr rechtfertigt sich durch den Kontrahierungszwang und die Reglementierung des Taxientgelts im Vergleich zu dem weniger belasteten Mietwagenverkehr (BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 1 BvL 29/87; BFH, Urteil vom 5. März 1992 V R 97/88, BFH/NV 1992, 775).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 236/17
    Die umsatzsteuerliche Begünstigung des Taxiverkehrs im Vergleich zum Mietwagenverkehr rechtfertigt sich durch den Kontrahierungszwang und die Reglementierung des Taxientgelts im Vergleich zu dem weniger belasteten Mietwagenverkehr (BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 1 BvL 29/87; BFH, Urteil vom 5. März 1992 V R 97/88, BFH/NV 1992, 775).
  • BFH, 23.09.2015 - V R 4/15

    Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 236/17
    Der Zweck der Steuerermäßigung besteht in einer Begünstigung des öffentlichen Personennahverkehrs, um im Interesse der Endverbraucher Tariferhöhungen bzw. zusätzliche Subventionen der Verkehrsträger zu vermeiden und einer Ausweitung des Individualverkehrs in den Ballungsgebieten entgegenzuwirken (BFH, Urteil vom 23. September 2015 V R 4/15, BStBl. II 2016, 494 Tz. 24).
  • BVerwG, 08.10.1976 - VII C 54.73

    Inhalt und Umfang der Betriebspflicht von Taxis - Ableitung einer Pflicht des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 236/17
    Danach hat der Unternehmer seine Pkw an den behördlich zugelassenen Stellen (Taxistände) bereitzuhalten, was eine sofortige Fahrtausführung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1976 VII C 54.73, BVerwGE 51, 164 = Juris Rdnr. 15).
  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 22/12

    Ordentliche Kündigungsrecht der privaten Banken

  • EuGH, 27.02.2014 - C-454/12

    Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen

  • BFH, 30.06.2011 - V R 44/10

    Stadtrundfahrten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz - Aufteilung eines

  • BFH, 26.08.1976 - V R 55/73

    Zum Begriff einer Bergbahn

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