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   FG Niedersachsen, 13.03.2018 - 14 K 204/16   

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https://dejure.org/2018,8937
FG Niedersachsen, 13.03.2018 - 14 K 204/16 (https://dejure.org/2018,8937)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.03.2018 - 14 K 204/16 (https://dejure.org/2018,8937)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. März 2018 - 14 K 204/16 (https://dejure.org/2018,8937)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Vorliegen eines Lohnzuflusses bei vom Arbeitgeber eingeräumter Möglichkeit der vergünstigten Nutzung von Fitnessstudios; Vorliegen eines geldwerten Vorteils durch Sachbezug

  • IWW

    § 11 EStG, § 3 Nr 34 EStG, § 8 Abs 2 EStG, § 20 SGB 5

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines Lohnzuflusses bei vom Arbeitgeber eingeräumter Möglichkeit der vergünstigten Nutzung von Fitnessstudios; Vorliegen eines geldwerten Vorteils durch Sachbezug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Lohnsteuerhaftung - Lohnzufluss bei vom Arbeitgeber eingeräumter Möglichkeit der vergünstigten Nutzung von Fitnessstudios

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer - Zuflusszeitpunkt bei vergünstigter Nutzung von Fitnessstudios

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer | Lohnzufluss bei vom Arbeitgeber eingeräumter Möglichkeit der vergünstigten Nutzung von Fitness-Studios

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer | Zuflusszeitpunkt bei vergünstigter Nutzung von Fitnessstudios

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Lohnzufluss bei vom Arbeitgeber eingeräumter Möglichkeit der vergünstigten Nutzung von Fitnessstudios?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Lohnzufluss bei vergünstigter Nutzung von Fitnessstudios

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Verbilligte Nutzung eines Fitnessstudios: Torpediert der Jahresvertrag die 44 Euro-Grenze?

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Aufmerksamkeiten
    Problematische Einnahmen von Arbeitnehmern (»Aufmerksamkeiten«)
    Sonstige Fälle

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 14.11.2012 - VI R 56/11

    Geldwerter Vorteil beim Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket)

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.03.2018 - 14 K 204/16
    Der Sachverhalt des vom FA zur Begründung herangezogenen BFH-Urteils vom 14. November 2012 (VI R 56/11, BFHE 239, 410, BStBl II 2013, 382) sei mit ihrem Fall nicht vergleichbar, weil in dem Urteilsfall die Arbeitnehmer beim Erwerb der vergünstigten Jahresnetzkarte ein direktes Vertragsverhältnis mit dem Verkehrsunternehmen eingegangen seien, während ihre Beschäftigten weder mit Z-Sport noch mit den Z-Sport-Verbundanlagen einen Vertrag geschlossen hätten und sie selbst die alleinige Vertragspartnerin sei.

    Auch wenn das BFH-Urteil vom 14. November 2012 (VI R 56/11, BFHE 239, 410, BStBl II 2013, 382) zu einem anderen Sachverhalt ergangen sei, enthalte die Urteilsbegründung doch allgemein gültige Ausführungen zum Zeitpunkt des Zuflusses des geldwerten Vorteils bei Arbeitnehmern.

    aa) Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat, wobei sich der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach den Umständen des Einzelfalls richtet (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2012, VI R 56/11, BFHE 239, 140, BStBl II 2013, 382, m.w.N.).

    Ist Gegenstand der Sachzuwendung ein Recht, (bei einem Dritten) eine (vergünstigte) Sach- oder Dienstleistung zu beziehen, ist der Vorteil und damit der Arbeitslohn nicht bereits mit Einräumung des Bezugsrechts durch den Arbeitgeber, sondern erst mit Ausübung des Rechts, also der Inanspruchnahme der Sach- oder Dienstleistung durch den Arbeitnehmer zugeflossen (BFH-Urteil vom 14. November 2012, VI R 56/11, BFHE 239, 140, BStBl II 2013, 382, m.w.N ).

    Der Streitfall und der Sachverhalt der vom Beklagten in Bezug genommenen BFH-Entscheidung vom 14. November 2012 (VI R 56/11) unterscheiden sich insoweit in einem entscheidungserheblichen Punkt.

  • BFH, 19.08.2004 - VI R 33/97

    Unentgeltliches Wohnrecht an einer Luxuswohnung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.03.2018 - 14 K 204/16
    Der Übergangszeitpunkt richte sich daher nach der Art des zugewandten Vorteils, wobei nach der Rechtsprechung des BFH bei Überlassung von Wirtschaftsgütern zur Nutzung die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung maßgeblich sei (BFH-Urteil vom 19. August 2004, VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist in den Fällen, in denen einem Arbeitnehmer im Hinblick auf ein Arbeitsverhältnis ein Recht zur Nutzung eingeräumt wird, der Zufluss im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG nicht schon in vollem Umfang mit der Begründung dieses Rechts, sondern erst mit der laufenden Nutzung anzunehmen, da es sich in diesen Fällen regelmäßig um die sukzessive Erfüllung eines auf dem Arbeitsverhältnis beruhenden gegenseitigen Nutzungsüberlassungsvertrages handelt (vgl. zu verschiedenen Nutzungsrechten: BFH-Urteile vom 19. August 2004, VI R 33/97, BFHE 207, 203, BStBl II 2004, 1076, m.w.N.; vom 26. Mai 1993, VI R 118/92 BFHE 171, 290, BStBl II 1993, 686; vom 22. Januar 1988 VI R 135/84, BFHE 152, 461, BStBl II 1988, 525).

  • BFH, 26.05.1993 - VI R 118/92

    Fortlaufender Zufluß des Nutzungswertes der Wohnung bei unentgeltlicher

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.03.2018 - 14 K 204/16
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist in den Fällen, in denen einem Arbeitnehmer im Hinblick auf ein Arbeitsverhältnis ein Recht zur Nutzung eingeräumt wird, der Zufluss im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG nicht schon in vollem Umfang mit der Begründung dieses Rechts, sondern erst mit der laufenden Nutzung anzunehmen, da es sich in diesen Fällen regelmäßig um die sukzessive Erfüllung eines auf dem Arbeitsverhältnis beruhenden gegenseitigen Nutzungsüberlassungsvertrages handelt (vgl. zu verschiedenen Nutzungsrechten: BFH-Urteile vom 19. August 2004, VI R 33/97, BFHE 207, 203, BStBl II 2004, 1076, m.w.N.; vom 26. Mai 1993, VI R 118/92 BFHE 171, 290, BStBl II 1993, 686; vom 22. Januar 1988 VI R 135/84, BFHE 152, 461, BStBl II 1988, 525).
  • BFH, 22.01.1988 - VI R 135/84

    Zur Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Übertragung eines Grundstücks an

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.03.2018 - 14 K 204/16
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist in den Fällen, in denen einem Arbeitnehmer im Hinblick auf ein Arbeitsverhältnis ein Recht zur Nutzung eingeräumt wird, der Zufluss im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG nicht schon in vollem Umfang mit der Begründung dieses Rechts, sondern erst mit der laufenden Nutzung anzunehmen, da es sich in diesen Fällen regelmäßig um die sukzessive Erfüllung eines auf dem Arbeitsverhältnis beruhenden gegenseitigen Nutzungsüberlassungsvertrages handelt (vgl. zu verschiedenen Nutzungsrechten: BFH-Urteile vom 19. August 2004, VI R 33/97, BFHE 207, 203, BStBl II 2004, 1076, m.w.N.; vom 26. Mai 1993, VI R 118/92 BFHE 171, 290, BStBl II 1993, 686; vom 22. Januar 1988 VI R 135/84, BFHE 152, 461, BStBl II 1988, 525).
  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.03.2018 - 14 K 204/16
    Der Zufluss von Arbeitslohn ist dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft (BFH-Urteil vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382 m.w.N.).
  • BFH, 11.11.2010 - VI R 41/10

    Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Kostenerstattung nicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.03.2018 - 14 K 204/16
    a) Ein geldwerter Vorteil durch Sachbezug im Sinne des § 8 EStG liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu können, einräumt (BFH-Urteil vom 11. November 2010, VI R 41/10, BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389).
  • FG Bremen, 23.03.2011 - 1 K 150/09

    Bereitstellung von vergünstigten Mitgliedschaften für Arbeitnehmer in

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.03.2018 - 14 K 204/16
    19 aa) Wenn man davon ausgeht, dass es für die Bemessung des Endpreises auf die konkret verbilligt überlassene Dienstleistung des konkreten Dienstleisters und nicht auf den Endpreis qualitativ gleichwertiger Dienstleistungen anderer Anbieter ankommt (vgl. Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 23. März 2011, 1 K 150/09 (6), DStRE 2012, 144), kann man auch daran denken, als Endpreis am Abgabeort den von Z-Sport mit der Klägerin vereinbarten Preis zugrunde zu legen, weil weder die Klägerin noch die Beschäftigten ein Vertragsverhältnis mit den jeweiligen Verbundpartnern eingegangen sind und ausschließlich Z-Sport Vertragspartnerin der Klägerin ist.
  • BFH, 24.09.2015 - VI R 69/14

    Lohnsteuerpauschalierung bei geldwerten Vorteilen für Fahrten zwischen Wohnung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.03.2018 - 14 K 204/16
    Da der Sachbezug nicht zu versteuern ist, kann dahinstehen, ob in Anwendung der Rechtsprechung des BFH zur Vornahme der Pauschalierung (vgl. BFH-Urteile vom 24. September 2015 VI R 69/14, BFHE 251, 247, BStBl II 2016, 176; vom 15. Juni 2016, VI R 54/15, BFHE 254, 319, BStBl II 2016, 1010) auch im Streitfall die Klägerin eine entsprechende Lohnsteueranmeldung abgeben muss und ob sie tatsächlich eine solche Lohnsteueranmeldung abgegeben hat.
  • BGH, 04.05.2016 - XII ZR 62/15

    Zur außerordentlichen Kündbarkeit von langfristigen Fitness-Studioverträgen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.03.2018 - 14 K 204/16
    Verträge dieser Art, von der zivilrechtlichen Rechtsprechung als Gebrauchsüberlassungsverträge qualifiziert, sind mit ihren Regelungen zur Nutzung der Räume, Geräte und sonstigen Einrichtungen überwiegend durch mietvertragliche Elemente geprägt (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2012 XII ZR 42/10, NJW 2012, 1431; XII ZR 62/15, NJW 2016, 3718) und diese mietvertragliche Prägung hat auch Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Leistungen.
  • BFH, 15.06.2016 - VI R 54/15

    Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG - Ausübung und Widerruf des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.03.2018 - 14 K 204/16
    Da der Sachbezug nicht zu versteuern ist, kann dahinstehen, ob in Anwendung der Rechtsprechung des BFH zur Vornahme der Pauschalierung (vgl. BFH-Urteile vom 24. September 2015 VI R 69/14, BFHE 251, 247, BStBl II 2016, 176; vom 15. Juni 2016, VI R 54/15, BFHE 254, 319, BStBl II 2016, 1010) auch im Streitfall die Klägerin eine entsprechende Lohnsteueranmeldung abgeben muss und ob sie tatsächlich eine solche Lohnsteueranmeldung abgegeben hat.
  • BGH, 02.08.2012 - XII ZR 42/10

    Fitness-Studiovertrag: Wirksamkeit einer Laufzeitklausel; unangemessene

  • BFH, 07.07.2020 - VI R 14/18

    Lohnzufluss bei Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.03.2018 - 14 K 204/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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