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   FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18   

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FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18 (https://dejure.org/2018,58007)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.12.2018 - 11 K 155/18 (https://dejure.org/2018,58007)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 11 K 155/18 (https://dejure.org/2018,58007)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Anforderungen an mehraktige Ausbildungsmaßnahmen für Kindergeld

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: bei Berufsziel "Steuerberater" Abschluss der erstmaligen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18
    Die Frage, ob ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen einer ersten Ausbildung und der weiteren Ausbildungsmaßnahme bestehe, werde nach der Rechtsprechung einzelfallbezogen geprüft (BFH, Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13 und vom 3. September 2015 VI R 9/15; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2018 9 K 994/17 Kg und FG Saarland, Urteil vom 15. Februar 2017 2 K 1290/16).

    Für die Frage, ob bereits der erste objektiv berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtliche geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH, Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl. II 2015, 152; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10).

    Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten objektiv berufsqualifizierenden Abschluss (z. B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH, Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl. II 2015, 152).

    Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH, Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/134, BStBl. II 2015, 152).

  • BFH, 11.04.2018 - III R 18/17

    Kein Kindergeldanspruch mangels einheitlicher Erstausbildung nach

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18
    In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des BFH vom 11. April 2018 III R 18/17 und das Urteil des FG Münster vom 23. Mai 2017 1 K 2410/16 Kg, Juris hingewiesen.

    Gleiches gilt, wenn das Kind den zweiten Ausbildungsabschnitt nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, welche nicht nur der zeitlichen Überbrückung dient (BFH, Urteile vom 11. April 2018 III R 18/17, Juris; vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615).

    Wegen der anhängigen Revisionsverfahren V R 13/17, III R 18/17, XI R 25/17 und III R 54/18 war die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18
    Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH, Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615).

    Der BFH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der notwendige enge zeitliche Zusammenhang nicht mehr vorliegt, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts voraussetzt, dass vorher eine Berufstätigkeit bzw. berufspraktische Erfahrung ausgeübt wurde (BFH, Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615).

    Gleiches gilt, wenn das Kind den zweiten Ausbildungsabschnitt nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, welche nicht nur der zeitlichen Überbrückung dient (BFH, Urteile vom 11. April 2018 III R 18/17, Juris; vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615).

  • FG Niedersachsen, 13.11.2017 - 2 K 155/17

    Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur (hier:

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18
    Anders als z. B. im Fall eines dualen Studiengangs hat nicht der Anbieter des Ausbildungsgangs die Klammer zwischen den beiden Abschnitten gebildet, sondern der Sohn selbst, indem er nach seinen wirtschaftlichen Bedürfnissen die Entscheidungen zur Aufnahme und Dauer der Berufstätigkeit getroffen hat (vgl. dazu Nds. FG, Urteil vom 13. November 2017 2 K 155/17, Juris Rdnr. 33).

    Ob die in der Rechtsprechung entwickelte Wertung, dass nach einer abgeschlossenen Erstausbildung mit anschließender Vollzeittätigkeit, der sich erst nach mehr als neun oder im Streitfall 19 Monaten - und zwar neben der weiterhin ausgeübten Vollzeittätigkeit - eine weitere Ausbildungsmaßnahme anschließt, eine "Ausbildungssituation", wie sie typisiert in den Tatbeständen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG und auch in den Beschränkungen des § 32 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 EStG hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung zum Ausdruck kommt, nicht mehr gegeben sei (vgl. Nds. FG, Urteile vom 13. November 2017 2 K 155/17, Juris Rdnr. 40; vom 21. November 2018 2 K 275/17, Entscheidungsabdruck Seite 8), zutreffend ist, lässt der Senat ebenfalls offen.

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18
    Die Frage, ob ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen einer ersten Ausbildung und der weiteren Ausbildungsmaßnahme bestehe, werde nach der Rechtsprechung einzelfallbezogen geprüft (BFH, Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13 und vom 3. September 2015 VI R 9/15; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2018 9 K 994/17 Kg und FG Saarland, Urteil vom 15. Februar 2017 2 K 1290/16).

    Für die Frage, ob bereits der erste objektiv berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtliche geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH, Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BStBl. II 2015, 152; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10).

  • FG Düsseldorf, 11.01.2018 - 9 K 994/17

    Kindergeld: Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18
    Im Übrigen habe das FG Düsseldorf mit Urteil vom 11. Januar 2018 9 K 994/17 entschieden, dass es für die Feststellung der Planung einer mehraktigen Erstausbildung nicht darauf ankomme, wann die Familienkasse informiert werde, sondern auf den im Entscheidungszeitpunkt erkennbaren Sachverhalt.

    Die Frage, ob ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen einer ersten Ausbildung und der weiteren Ausbildungsmaßnahme bestehe, werde nach der Rechtsprechung einzelfallbezogen geprüft (BFH, Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13 und vom 3. September 2015 VI R 9/15; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2018 9 K 994/17 Kg und FG Saarland, Urteil vom 15. Februar 2017 2 K 1290/16).

  • BFH, 22.05.2019 - III R 54/18

    Kindergeld

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18
    Wegen der anhängigen Revisionsverfahren V R 13/17, III R 18/17, XI R 25/17 und III R 54/18 war die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
  • BFH, 11.12.2018 - III R 47/17

    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18
    Wegen der anhängigen Revisionsverfahren V R 13/17, III R 18/17, XI R 25/17 und III R 54/18 war die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
  • BFH, 10.04.2019 - III R 43/17

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18
    Wegen der anhängigen Revisionsverfahren V R 13/17, III R 18/17, XI R 25/17 und III R 54/18 war die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
  • FG Düsseldorf, 16.08.2018 - 15 K 877/18

    Einkommensteuerliche Betrachtung eines Berufsabschlusses als Teil der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18
    Kann ein Kind den geplanten weiteren Ausbildungsabschnitt erst nach einer Berufstätigkeit von nicht völlig untergeordneter Bedeutung anschließen, liegt keine einheitliche Erstausbildung, sondern eine die beruflichen Erfahrungen berücksichtigende Weiterbildung und somit eine Zweitausbildung vor (FG Düsseldorf, Urteile vom 26. September 2018 7 K 1149/18 Kg, Juris Rdnr. 18; vom 16. August 2018 15 K 877/18 Kg, Juris Rdnr. 17).
  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16

    Kinder in Berufsausbildung - Mehraktige Berufsausbildung

  • FG Düsseldorf, 26.09.2018 - 7 K 1149/18

    Gewährung von Kindergeld bei Vorliegen einer einheitlichen Ausbildung durch

  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

  • BFH, 15.04.2015 - V R 27/14

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger

  • FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18

    Kindergeld - Einheitliche mehraktige Berufsausbildung

  • BFH, 09.09.2020 - III R 2/19

    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

  • FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1290/16

    Kindergeld

  • FG Niedersachsen, 22.09.2017 - 12 K 61/17

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus -

  • BFH, 17.06.2010 - III R 34/09
  • BFH, 09.09.2020 - III R 2/19

    Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.12.2018 - 11 K 155/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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