Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 14.03.2013 - 5 K 9/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6990
FG Niedersachsen, 14.03.2013 - 5 K 9/11 (https://dejure.org/2013,6990)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.03.2013 - 5 K 9/11 (https://dejure.org/2013,6990)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. März 2013 - 5 K 9/11 (https://dejure.org/2013,6990)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,6990) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Steuerbefreiung für Umsätze aus der Kryokonservierung weiblicher Eizellen bei Vorhalten der Zellen nach erfolgreicher erster Schwangerschaft zur Durchführung von weiteren Schwangerschaften

  • Betriebs-Berater

    Steuerfreie Umsätze aus der Kryokonservierung weiblicher Eizellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kryokonservierung von Eizellen - steuerfreie Umsätze?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kryokonservierung von Eizellen - steuerfreie Umsätze?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Steuerfreie Umsätze aus der Kryokonservierung weiblicher Eizellen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerbefreiung für Umsätze aus der Kryokonservierung weiblicher Eizellen bei Vorhalten der Zellen nach erfolgreicher erster Schwangerschaft zur Durchführung von weiteren Schwangerschaften

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerfreie Umsätze aus der Kryokonservierung weiblicher Eizellen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kryokonservierung weiblicher Eizellen als Heilbehandlung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umsätze aus Kryokonservierung weiblicher Eizellen sind steuerfrei - Steuerfreiheit gilt auch bei Aufbewahrung von Eizellen nach erfolgreicher erster Schwangerschaft zur Herbeiführung von weiteren Schwangerschaften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 1238
  • EFG 2013, 978
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2013 - 5 K 9/11
    a) Was insbesondere die Befreiung nach Art. 13 Teil A Buchst. c der Sechsten Richtlinie betrifft, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" Leistungen erfasst, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (EuGH-Urteil vom 18. November 2010 C-156/09 - Verigen Transplantation Service International AG, UR 2011, 215, Randnr. 24 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 10. Juni 2010 C-262/08 - Copy Gene, UR 2010, 526 Randnr. 28).

    c) Diese Wertung steht auch nicht im Widerspruch zu den Rechtssachen C-262/08 (Copy Gene) und C-86/09 (Future Health Technologies Ltd).

    In den Entscheidungen des EuGH vom selben Tag (Urteile vom 10. Juni 2010, UR 2010, 526 und 540) hatte dieser über die Lagerung der aus dem Nabelschnurblut gewonnenen kryokonservierten Stammzellen zum Zweck einer etwaigen künftigen therapeutischen Verwendung zu entscheiden.

    Dabei führte der EuGH aus, dass der ein Haupt- und Nebenleistungsverhältnis begründende hinreichend enge Zusammenhang zwischen einer ärztlichen Heilbehandlung und einer zeitlich vorgelagerten Dienstleistung nur bei Eintritt der beiden folgenden Bedingungen anzunehmen sei: erstens müsse eine Verwendung von Nabelschnurblutzellen zur Behandlung oder Verhütung einer bestimmten Krankheit nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft möglich und geboten sein und zweitens müsse diese Krankheit in einem bestimmten Fall auftreten oder aufzutreten drohen (EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010 C-262/08 - Copy Gene, UR 2010, 526, Randnr. 48; Urteil vom 10. Juni 2010 C-86/09 - Future Health Technologies Ltd., UR 2010, 540, Randnr. 49).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2013 - 5 K 9/11
    In diesem Sinne habe auch der EuGH in dem Urteil vom 10. Juni 2010 (C-86/09) ausgeführt, dass die Kryokonservierung von lebenden Teilen eines menschlichen Körpers (Nabelschnurblut) als solche nicht als prophylaktische Heilbehandlung anzusehen sei.

    c) Diese Wertung steht auch nicht im Widerspruch zu den Rechtssachen C-262/08 (Copy Gene) und C-86/09 (Future Health Technologies Ltd).

    Dabei führte der EuGH aus, dass der ein Haupt- und Nebenleistungsverhältnis begründende hinreichend enge Zusammenhang zwischen einer ärztlichen Heilbehandlung und einer zeitlich vorgelagerten Dienstleistung nur bei Eintritt der beiden folgenden Bedingungen anzunehmen sei: erstens müsse eine Verwendung von Nabelschnurblutzellen zur Behandlung oder Verhütung einer bestimmten Krankheit nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft möglich und geboten sein und zweitens müsse diese Krankheit in einem bestimmten Fall auftreten oder aufzutreten drohen (EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010 C-262/08 - Copy Gene, UR 2010, 526, Randnr. 48; Urteil vom 10. Juni 2010 C-86/09 - Future Health Technologies Ltd., UR 2010, 540, Randnr. 49).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-156/09

    Verigen Transplantation Service International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2013 - 5 K 9/11
    a) Was insbesondere die Befreiung nach Art. 13 Teil A Buchst. c der Sechsten Richtlinie betrifft, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" Leistungen erfasst, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (EuGH-Urteil vom 18. November 2010 C-156/09 - Verigen Transplantation Service International AG, UR 2011, 215, Randnr. 24 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 10. Juni 2010 C-262/08 - Copy Gene, UR 2010, 526 Randnr. 28).

    Eine solche Auslegung stehe im Übrigen im Einklang mit dem Zweck dieser Bestimmung, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (EuGH-Urteil vom 18. November 2010 C-156/09 - Verigen Transplantation Service International AG, UR 2011, 215, Randnr. 27 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 29).

  • BFH, 01.04.2009 - XI R 83/07
    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2013 - 5 K 9/11
    Wenn der BFH (XI R 83/07 - Einlegen von empfängnisverhütenden Spiralen) die Verhinderung einer ungewollten Schwangerschaft zum ärztlichen Kernbereich gynäkologischer Tätigkeit zähle, könne für den spiegelbildlichen Fall, nämlich der Herbeiführung einer gewollten Schwangerschaft, nicht anderes gelten.
  • BFH, 16.12.2010 - VI R 43/10

    Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2013 - 5 K 9/11
    In der mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin Bezug auf die Entscheidung des BFH vom 16. Dezember 2010 (VI R 43/10, BStBl 2011, 414 - Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung) und führte aus, dass sich die dortigen Ausführungen zu "Krankheit", "Krankheitsfolge" und "Linderung" kongruent in das System der umsatzsteuerlichen Begrifflichkeiten einfügen ließen.
  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.2013 - 5 K 9/11
    Eine solche Auslegung stehe im Übrigen im Einklang mit dem Zweck dieser Bestimmung, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (EuGH-Urteil vom 18. November 2010 C-156/09 - Verigen Transplantation Service International AG, UR 2011, 215, Randnr. 27 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 29).
  • BFH, 29.07.2015 - XI R 23/13

    Zur Umsatzsteuerfreiheit der weiteren Lagerung von im Rahmen einer

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. März 2013  5 K 9/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 978 veröffentlicht.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht