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   FG Niedersachsen, 14.04.2016 - 11 K 11006/14   

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https://dejure.org/2016,29437
FG Niedersachsen, 14.04.2016 - 11 K 11006/14 (https://dejure.org/2016,29437)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.04.2016 - 11 K 11006/14 (https://dejure.org/2016,29437)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. April 2016 - 11 K 11006/14 (https://dejure.org/2016,29437)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    UStG § 12 Abs. 1 ; UStG § 12 Abs. 2
    Anwendung des umsatzsteuerlichen Regelsteuersatzes auf zur Benutzung durch Schwerstkranke gelieferte Beatmungsmasken

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Beatmungsmasken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwendung des umsatzsteuerlichen Regelsteuersatzes auf zur Benutzung durch Schwerstkranke gelieferte Beatmungsmasken

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Regelsteuersatz für die Lieferung von Beatmungsmasken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.10.2013 - V R 14/12

    Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Steuersatzermäßigung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2016 - 11 K 11006/14
    Auf Revision des Beklagten hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24. Oktober 2013 (Az.: V R 14/12) das Urteil auf und verwies die Sache an das Niedersächsische Finanzgericht zurück.

    Wie bereits der BFH im Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 14/12 entschieden hat, ist eine Einreihung in Nr. 52 d der Anlage 2 zur UStG dann nicht möglich, wenn die hergestellten Beatmungsmasken zolltariflich der Position 9019 unterliegen.

    Die Kostentragungspflicht des Klägers umfasst auch das Revisionsverfahren V R 14/12.

  • FG Niedersachsen, 22.03.2012 - 5 K 22/11

    Vorliegen eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Lieferung individuell für

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2016 - 11 K 11006/14
    Mit Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht vom 22. März 2012 (Az. 5 K 22/11) erkannte das Gericht, dass die in Rede stehenden Leistungen unter § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG fielen.
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