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   FG Niedersachsen, 14.04.2020 - 9 K 21/19   

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FG Niedersachsen, 14.04.2020 - 9 K 21/19 (https://dejure.org/2020,11309)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.04.2020 - 9 K 21/19 (https://dejure.org/2020,11309)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. April 2020 - 9 K 21/19 (https://dejure.org/2020,11309)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Befreiung der Einnahmen aus einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung von der Einkommensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Keine Steuerfreiheit der Einnahmen aus einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • datev.de (Kurzinformation)

    Einnahmen aus einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung nicht gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Einnahmen einer Sozialpädagogin für Nachmittagsbetreuung nicht steuerfrei

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einnahmen aus sozialpädagogischer nachmittäglicher Betreuung sind steuerpflichtig - Vergütung gemäß § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz nicht steuerfrei

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Steuerfreiheit der Einnahmen aus einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 29/11

    Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2020 - 9 K 21/19
    Diese Voraussetzung ist auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (vgl. BFH, Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432).

    Der Annahme, dass die Pflege- und Erziehungsgelder "aus öffentlichen Mitteln" gezahlt werden, steht nach der Rechtsprechung nicht entgegen, dass zur Begründung von Pflegeverhältnissen u. a. der Abschluss zivilrechtlicher Pflegeverträge - z. B. zwischen Jugendamt und Pflegeeltern - für erforderlich gehalten wird (BFH in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432 m. w. N.).

    Die Erziehung im Sinne der Vorschrift als "planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen" umfasst alle Bestrebungen, Vorgänge und Tätigkeiten, die den Entwicklungsvorgang beeinflussen (z. B. BFH, Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432).

    Dies ist insbesondere für Zahlungen zu bejahen, mit denen die Zahlungsempfänger der Notwendigkeit des Gelderwerbs zum Lebensunterhalt enthoben und dadurch zeitlich in die Lage versetzt werden, sich der Erziehung zu widmen (BFH, Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432).

    Speziell für Pflegepersonen hat der BFH klargestellt, dass es für die Frage, ob die an die Pflegepersonen gezahlten Gelder "ausschließlich die Erziehung fördern" oder ob sie noch anderen Zwecken dienen, entscheidend auf Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses ankommt (vgl. Urteile vom 5. November 2014 VIII R 29/11, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432; vom 28. Juni 1984 IV R 49/83, BFHE 141, 154, BStBl II 1984, 571).

    Die begehrte Steuerfreiheit kann im Streitfall jedenfalls deshalb nicht gewährt werden, weil öffentlich-rechtliche Beihilfen i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen sind (vgl. BFH in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432 m. w. N.; BFH-Urteil vom 23. September 1998 IX R 11/98, BFHE 187, 29, (Anm. Dok-Stelle: richtiges Az. und Fundstelle: XI R 11/98, BFHE 187, 39) BStBl II 1999, 133), und diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist.

    Diesen steuerfreien Leistungen hat der BFH auch im Bereich des Bezugs von Pflegegeldern als steuerpflichtige Einnahmen aber Zahlungen an Personen gegenübergestellt, die Kinder des Erwerbs wegen in ihrem Haushalt aufgenommen haben (BFH-Urteil in BFHE 161, 361, BStBl II 1990, 1018; BFH in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432, Rdz. 36 ff.).

    Der BFH (in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432, Rdz. 39, 40) nimmt die Voraussetzungen eines erwerbsmäßigen Bezugs von Pflegegeld wie die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2018 IV C 3 - S 2342/07, BStBl I 2018, 1109 unter A) erst an, wenn von der Pflegeperson mehr als 6 Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen werden (vgl. auch FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Februar 2019, 2 K 8/19, EFG 2019, 766, Revision zugelassen, betreffend Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen Vollzeitpflege gemäß §§ 3 SGB VIII und Betreuung in einer anderen Einrichtung gemäß § 34 SGB VIII).

  • BFH, 17.05.1990 - IV R 14/87

    Die von den Jugendämtern nach § 6 JWG an die Betreuer von sog.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2020 - 9 K 21/19
    Diese Einschränkung ist notwendig, weil nahezu jede länger andauernde Beschäftigung mit Kindern zugleich deren Erziehung zum Gegenstand hat (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 14/87, BFHE 161, 361, BStBl II 1990, 1018).

    Die von den Jugendämtern an Pflegeltern geleisteten Erziehungsgelder hat der BFH jedoch grundsätzlich als nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei beurteilt (BFH-Urteil vom 23. Juni 1984 IV R 49/83, BFHE 141, 154, BStBl II 1984, 571), da mit der Zahlung der Pflegegelder keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt sei (BFH-Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 14/87, BFHE 161, 361, BStBl II 1990, 1018).

    Zuwendungen an Pflegeeltern ähnelten in vielerlei Hinsicht Zahlungen, die die leiblichen Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuerfrei erhielten (BFH in BFHE 161, 361, BStBl II 1990, 1018).

    Diesen steuerfreien Leistungen hat der BFH auch im Bereich des Bezugs von Pflegegeldern als steuerpflichtige Einnahmen aber Zahlungen an Personen gegenübergestellt, die Kinder des Erwerbs wegen in ihrem Haushalt aufgenommen haben (BFH-Urteil in BFHE 161, 361, BStBl II 1990, 1018; BFH in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432, Rdz. 36 ff.).

    Auch die von den Jugendämtern an die Betreuer von sogenannten Tagesgroßpflegestellen gezahlten Erziehungsgelder hat der BFH nicht als nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei angesehen, weil diese u. a. eine starke Ähnlichkeit zu steuerpflichtigen Einnahmen von "Tagesmüttern" hätten, die eine Vergütung unmittelbar von den Eltern der betreuten Kinder erhalten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 161, 361, BStBl II 1990, 1018).

  • BFH, 28.06.1984 - IV R 49/83

    Erziehungsgelder - Steuerfreiheit - Zahlungen von Jugendämtern an Pflegeeltern

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2020 - 9 K 21/19
    Speziell für Pflegepersonen hat der BFH klargestellt, dass es für die Frage, ob die an die Pflegepersonen gezahlten Gelder "ausschließlich die Erziehung fördern" oder ob sie noch anderen Zwecken dienen, entscheidend auf Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses ankommt (vgl. Urteile vom 5. November 2014 VIII R 29/11, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432; vom 28. Juni 1984 IV R 49/83, BFHE 141, 154, BStBl II 1984, 571).

    Nach dieser Rechtsprechung kann regelmäßig kein Zweifel daran bestehen, dass an Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder dazu bestimmt sind, zugunsten der in den Haushalt der Pflegeeltern dauerhaft aufgenommenen und wie leibliche Kinder betreuten Kinder und Jugendlichen "die Erziehung zu fördern" (BFH, Urteile vom 28. Juni 1984 IV R 49/83, BFHE 141, 154, BStBl II 1984, 571; vom 5. November 2014 VIII R 9/12, BFH/NV 2015, 967).

    Denn in einem solchen Fall werden Zuschüsse gezahlt, um die Aufnahme von Kindern im Haushalt der Pflegepersonen zu erleichtern (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 1984 IV R 49/83, BFHE 141, 154, BStBl II 1984, 571).

    Die von den Jugendämtern an Pflegeltern geleisteten Erziehungsgelder hat der BFH jedoch grundsätzlich als nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei beurteilt (BFH-Urteil vom 23. Juni 1984 IV R 49/83, BFHE 141, 154, BStBl II 1984, 571), da mit der Zahlung der Pflegegelder keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt sei (BFH-Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 14/87, BFHE 161, 361, BStBl II 1990, 1018).

  • FG Münster, 10.10.2019 - 6 K 3334/17

    Einkommensteuer - Sind Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2020 - 9 K 21/19
    Zweck der Kindertagespflege nach §§ 22, 23 SGB VIII sei nicht nur die Erziehung des Kindes, sondern auch die Unterstützung von Eltern, Beruf und Familie besser miteinander vereinbaren zu können (Urteil vom 10. Oktober 2019 VI K 3334/17 E (Anm. Dok-Stelle: zutreffendes Az. 6 K 3334/17 E), EFG 2020, 248).

    In ähnlicher Weise hat auch das FG Münster (Urteil vom 10. Oktober 2019 6 K 3334/17 E EFG 2020, 248, Revision zugelassen) die Steuerpflicht von Geldleistungen zur Anerkennung der Förderungsleistung einer Tagespflegeperson beurteilt.

    44 Das Gericht konnte im Ergebnis offenlassen, ob diese Einkünfte der Klägerin solche aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG sind (ebenso FG Münster, Urteil vom 10.10.2019 6 K 3334/17 E, EFG 2020, 248, Revision zugelassen).

  • BFH, 30.11.2022 - VIII R 13/19

    Behandlung von Pflegegeldern für die intensivpädagogische Betreuung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2020 - 9 K 21/19
    Im Zusammenhang mit der Beurteilung von Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, hat das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 26. März 2019, 11 K 3207/17, EFG 2019, 1969, Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: VIII R 13/19) entschieden, dass Zahlungen eines Jugendwerks an eine staatlich anerkannte Jugenderzieherin und Heimerzieherin keine steuerfreien Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG bei gewerbsmäßiger, intensiv sozialpädagogischer Einzelbetreuung, Verpflegung und Unterbringung von Jugendlichen im eigenen Haushalt darstellen.

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO) sowie im Hinblick auf das bereits anhängige Revisionsverfahren VIII R 13/19 zuzulassen.

  • BFH, 10.12.2019 - VIII S 12/19

    Zahlungen aus öffentlichen Mitteln gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG bei Auszahlung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2020 - 9 K 21/19
    Öffentliche Mittel sind nach der Rechtsprechung des BFH solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d. h. haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden (vgl. etwa zuletzt BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 VIII S 12/19 (AdV), DStZ 2020, 180 betreffend Zahlungen aus öffentlichen Mitteln gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG bei Auszahlung von Geldern an Pflegepersonen durch freie Träger der Jugendhilfe).

    Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, sind danach nicht steuerfrei (BFH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 VIII S 12/19 (ADV), DStZ 2020, 180, betreffend Zahlungen aus öffentlichen Mitteln gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG bei Auszahlung von Geldern an Pflegepersonen durch freie Träger der Jugendhilfe).

  • FG Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 11 K 3207/17

    Zahlungen eines Jugendwerks an eine staatlich anerkannte Jugenderzieherin und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2020 - 9 K 21/19
    Im Zusammenhang mit der Beurteilung von Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, hat das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 26. März 2019, 11 K 3207/17, EFG 2019, 1969, Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: VIII R 13/19) entschieden, dass Zahlungen eines Jugendwerks an eine staatlich anerkannte Jugenderzieherin und Heimerzieherin keine steuerfreien Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG bei gewerbsmäßiger, intensiv sozialpädagogischer Einzelbetreuung, Verpflegung und Unterbringung von Jugendlichen im eigenen Haushalt darstellen.
  • FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19

    Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2020 - 9 K 21/19
    Der BFH (in BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432, Rdz. 39, 40) nimmt die Voraussetzungen eines erwerbsmäßigen Bezugs von Pflegegeld wie die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2018 IV C 3 - S 2342/07, BStBl I 2018, 1109 unter A) erst an, wenn von der Pflegeperson mehr als 6 Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen werden (vgl. auch FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Februar 2019, 2 K 8/19, EFG 2019, 766, Revision zugelassen, betreffend Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen Vollzeitpflege gemäß §§ 3 SGB VIII und Betreuung in einer anderen Einrichtung gemäß § 34 SGB VIII).
  • BFH, 02.05.2001 - IX R 9/98

    Einkommensteuer - Mietvertrag - Werbungskostenabzug - Anforderungen an die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2020 - 9 K 21/19
    Auf dieser Grundlage hat der BFH Pflegesatzzahlungen, die für die Unterbringung von Kindern in Einrichtungen i. S. d. § 34 SGB VIII gezahlt werden, nicht als steuerfreie Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG beurteilt (BFH, Urteil vom 23. September 1998, IX R 9/98, BFH/NV 1999, 600).
  • BFH, 23.09.1998 - XI R 9/98

    Pflegesätze an Betreiber von Krankenhäusern nicht steuerfrei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.04.2020 - 9 K 21/19
    Auf dieser Grundlage hat der BFH Pflegesatzzahlungen, die für die Unterbringung von Kindern in Einrichtungen i. S. d. § 34 SGB VIII gezahlt werden, nicht als steuerfreie Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG beurteilt (BFH, Urteil vom 23. September 1998, IX R 9/98, BFH/NV 1999, 600).
  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 9/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11 -

  • BFH, 23.09.1998 - XI R 11/98

    Pflegesätze für Kinderbetreuung

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