Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 14.10.2010 - 16 K 216/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Option eines Kleinunternehmers zur Regelbesteuerung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 19 UStG; § 19 Abs. 2 S. 1 UStG
Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht als Abgabe einer Optionserklärung angesehen werden; Umdeutung einer Wissenserklärung in eine einseitige empfangsbedürftige ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG § 19
Umsatzsteuer 2007: Option zur Regelbesteuerung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umsatzsteuer 2007: Option zur Regelbesteuerung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 14.10.2010 - 16 K 216/10
- BFH, 24.07.2013 - XI R 14/11
Papierfundstellen
- EFG 2011, 2211
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 19.12.1985 - V R 167/82
Unanfechtbarkeit i. S. des § 19 Abs. 4 UStG 1973 ist die formelle Bestandskraft …
Auszug aus FG Niedersachsen, 14.10.2010 - 16 K 216/10
Demgegenüber hat der BFH mit Urteil vom 19.12.1985 (V R 167/82, BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420; bestätigt mit Urteil vom 09.07.2003 V R 29/02, BFHE 202, 403, BStBl II 2003, 904) zugelassen, dass eine Optionserklärung für die Regelbesteuerung dem Finanzamt gegenüber auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden kann.Der BFH betont im Urteil vom 19.12.1985 (a.a.O.) jedoch ausdrücklich, dass maßgeblich für vom Steuerpflichtigen im Rahmen der ihm auferlegten rechtlichen Wertungen und Schlussfolgerungen sei, dass er "erkennbar" eine Rechtslage zugrunde lege, wie sie nur bei Ausübung bzw. Nichtausübung des Gestaltungsrechts maßgebend sei und es bei der diesbezüglichen Würdigung auf die Umstände des Einzelfalles ankomme.
- BFH, 09.07.2003 - V R 29/02
Rechtsbehelfsfrist: Schriftliche Zustimmung zur Steueranmeldung
Auszug aus FG Niedersachsen, 14.10.2010 - 16 K 216/10
Demgegenüber hat der BFH mit Urteil vom 19.12.1985 (V R 167/82, BFHE 145, 457, BStBl II 1986, 420; bestätigt mit Urteil vom 09.07.2003 V R 29/02, BFHE 202, 403, BStBl II 2003, 904) zugelassen, dass eine Optionserklärung für die Regelbesteuerung dem Finanzamt gegenüber auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden kann. - BFH, 13.12.1984 - V R 32/74
Optionserklärung - Klageantrag - Regelbesteuerung
Auszug aus FG Niedersachsen, 14.10.2010 - 16 K 216/10
Diese für das Umsatzsteuergesetz 1973 dargelegte Rechtsauffassung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 V R 32/74, BFHE 142, 327, BStBl II 1985, 173 m.w.N.) hält das Gericht auch für das anzuwendende Umsatzsteuergesetz für maßgeblich. - BFH, 19.02.1976 - V R 23/73
Maßgeblicher Gesamtumsatz für die Ermittlung der 60 000-DM-Grenze des § 19 Abs. 1 …
Auszug aus FG Niedersachsen, 14.10.2010 - 16 K 216/10
Im Urteil vom 19.02.1976 (V R 23/73, BFHE 118, 483, BStBl II 1976, 400) hatte der Bundesfinanzhof - BFH - die Frage noch unbeantwortet gelassen, ob die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck als Abgabe einer Optionserklärung angesehen werden kann. - BFH, 23.06.1983 - V R 117/76
Auszug aus FG Niedersachsen, 14.10.2010 - 16 K 216/10
In dem Urteil vom 23.06.1983 (V R 117/76, n.v.) hat der BFH unter Hinweis auf Weiß (UStR 1976, 144) festgestellt, dass die Abgabe einer Steuererklärung auf einem für so genannte Regelbesteuerer bestimmten Vordruck für sich allein noch nicht besage, dass der Steuerpflichtige damit zugleich einen Verzicht auf die bisherige Besteuerungsform habe erklären wollen.
- BFH, 24.07.2013 - XI R 14/11
Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer (sog. Option zur …
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 2211 veröffentlicht. - FG Köln, 26.06.2012 - 3 K 2961/07
Optionserklärung; wirksame Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten
Der Senat geht -wie schon das Niedersächsische Finanzgericht im Urteil vom 14.10.2010 16 K 216/10, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 2221--, davon aus, dass der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung ist, die rechtsgestaltend auf das bestehende Rechtsverhältnis einwirkt.