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   FG Niedersachsen, 15.06.2009 - 7 K 411/05   

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FG Niedersachsen, 15.06.2009 - 7 K 411/05 (https://dejure.org/2009,27763)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.06.2009 - 7 K 411/05 (https://dejure.org/2009,27763)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. Juni 2009 - 7 K 411/05 (https://dejure.org/2009,27763)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Führung eines Handwerksbetriebs durch eine Strohfrau - keine einheitliche und gesonderte Feststellung erforderlich - Anordnung einer Außenprüfung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 41 AO; § 193 Abs. 1 AO; § 4 Abs. 1 S. 2 EStG; § 15 EStG; Führung eines Handwerksbetriebs durch eine "Strohfrau"
    Führung eines Handwerksbetriebs durch einen nach außen im Geschäftsverkehr und Rechtsverkehr auftretenden Steuerpflichtigen ohne Vorliegen seiner Unternehmereigenschaft; Ertragssteuerliche Zurechnung von aus Strohmanngeschäften resultierenden Gewinnen; Merkmale der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15; AO § 193 Abs. 1
    Führung eines Handwerksbetriebs durch eine "Strohfrau"; Anordnung; Außenprüfung; Handwerksbetrieb; Strohfrau

  • datenbank.nwb.de

    Führung eines Handwerksbetriebs durch eine "Strohfrau"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 04.11.2004 - III R 21/02

    Unternehmereigenschaft bei Strohmannverhältnissen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2009 - 7 K 411/05
    Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden demnach dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger des Unternehmens zugerechnet (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17. Mai 2006 VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839; vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl. II 2005, 168; BFH-Beschluss vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616).

    Die Entscheidung, wer nach diesen Kriterien als Unternehmer anzusehen ist, hat das Finanzgericht unter Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu treffen (BFH vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl II 2005, 168).

    Ein Strohmannverhältnis liegt (ertragsteuerlich) vor, wenn der nach außen im Geschäfts- und Rechtsverkehr auftretende Steuerpflichtige nicht zugleich auch Unternehmer des Gewerbebetriebs ist (BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 21/02 BStBl II 2005, 168; vom 02.04.1971 VI R 149/67, BStBl II 1971, 620, 621).

    Die daraus resultierenden Gewinne sind ertragsteuerlich aber nicht dem Strohmann, sondern dem hinter ihm stehenden Unternehmer zuzurechnen (BFH vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl II 2005, 168).

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH zwischen einem "Strohmann" und dem hinter ihm stehenden Unternehmer grundsätzlich eine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzunehmen, weil der "Strohmann" aufgrund seines Auftretens nach außen in der Regel unbeschränkt für die Schulden des Betriebes haftet (BFH vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl II 2005, 168).

    Jedoch macht die Rechtsprechung des BFH - der sich der Senat anschließt - eine Ausnahme, wenn das Unternehmen wesentlich durch die persönliche Arbeitsleistung geprägt wird, ein nur geringer Kapitaleinsatz erforderlich ist und die Geschäftsabschlüsse kein nennenswertes wirtschaftliches Risiko bergen (BFH vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl II 2005, 168; vom 17. Mai 2006 VIII R 21/04 BFH/NV 2006, 1839).

  • BFH, 02.04.1971 - VI R 149/67

    Pfandbriefen - Grauer Markt - Gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2009 - 7 K 411/05
    Ein Strohmannverhältnis liegt (ertragsteuerlich) vor, wenn der nach außen im Geschäfts- und Rechtsverkehr auftretende Steuerpflichtige nicht zugleich auch Unternehmer des Gewerbebetriebs ist (BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 21/02 BStBl II 2005, 168; vom 02.04.1971 VI R 149/67, BStBl II 1971, 620, 621).

    Der hinter dem nach außen auftretenden Strohmann (Strohfrau) stehende Steuerpflichtige ist Unternehmer, sofern das Unternehmen auf seine Rechnung und Gefahr betrieben wird und er dem Vertreter gegenüber weisungsberechtigt ist (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1995 I R 40/95, BStBl II 1997, 118; vom 2. April 1971 VI R 149/67, BStBl II 1971, 620).

  • BFH, 17.05.2006 - VIII R 21/04

    Voraussetzungen für die Stellung als (Mit-)Unternehmer; offene und verdeckte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2009 - 7 K 411/05
    Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden demnach dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger des Unternehmens zugerechnet (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17. Mai 2006 VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839; vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl. II 2005, 168; BFH-Beschluss vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616).

    Jedoch macht die Rechtsprechung des BFH - der sich der Senat anschließt - eine Ausnahme, wenn das Unternehmen wesentlich durch die persönliche Arbeitsleistung geprägt wird, ein nur geringer Kapitaleinsatz erforderlich ist und die Geschäftsabschlüsse kein nennenswertes wirtschaftliches Risiko bergen (BFH vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl II 2005, 168; vom 17. Mai 2006 VIII R 21/04 BFH/NV 2006, 1839).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2009 - 7 K 411/05
    (Mit-)Unternehmer i.S. des § 15 EStG ist vielmehr, wer (Mit-) Unternehmerinitiative entfalten kann und (Mit-)Unternehmerrisiko trägt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616); das ist diejenige Person, nach deren Willen und auf deren Rechnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg in ihrem Vermögen unmittelbar niederschlägt (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).

    Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2009 - 7 K 411/05
    Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden demnach dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger des Unternehmens zugerechnet (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 17. Mai 2006 VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839; vom 4. November 2004 III R 21/02, BStBl. II 2005, 168; BFH-Beschluss vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616).

    (Mit-)Unternehmer i.S. des § 15 EStG ist vielmehr, wer (Mit-) Unternehmerinitiative entfalten kann und (Mit-)Unternehmerrisiko trägt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616); das ist diejenige Person, nach deren Willen und auf deren Rechnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg in ihrem Vermögen unmittelbar niederschlägt (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).

  • BFH, 07.02.2002 - IV R 9/01

    Anschlußprüfung - Großbetrieb - Sachgerechte Ermessenserwägung - Einteilung in

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2009 - 7 K 411/05
    Die Durchführung einer Außenprüfung ist an keine weitere Voraussetzung geknüpft (Urteil des BFH IV R 9/01 BStBl II 2002, 269).
  • BFH, 11.11.1993 - IV R 119/92

    Zulässigkeit von Außenprüfungen und Anschlußprüfungen eines gewerblichen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2009 - 7 K 411/05
    Dementsprechend bedarf die Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO keiner weiteren Begründung (BFH-Urteil IV R 119/92, BFH/NV 1994, 444).
  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 12/94

    1. Keine verdeckte Mitunternehmerstellung bei der KG durch bloßen Abschluß eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2009 - 7 K 411/05
    Die Merkmale der (Mit-)Unternehmerinitiative und des (Mit-) Unternehmerrisikos können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein (BFH-Urteil vom 1. August 1996 VIII R 12/94, BStBl II 1997, 272).
  • BFH, 05.02.1987 - IV R 198/84

    Arbeitnehmer-Ehegatten - Direktversicherung - Barlohn - Betriebliche Veranlassung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2009 - 7 K 411/05
    Für die subjektive Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen (BFH-Beschluss vom 2. September 1985 IV B 51/85, BStBl II 1986, 10) noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzten Rechtsschein an (BFH-Urteile vom 5. Februar 1987 IV R 198/84, BStBl II 1987, 557).
  • BFH, 10.12.1992 - XI R 45/88

    Konzeptionskosten als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsgutes

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2009 - 7 K 411/05
    Maßgeblich ist auch hier, wer den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt, also wer Unternehmerinitiative entfalten kann und wer das Unternehmerrisiko trägt (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 XI R 45/88, BStBl II 1993, 538).
  • BFH, 02.09.1985 - IV B 51/85

    Zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft; hier: Bestehen eines

  • BFH, 23.10.1990 - VIII R 45/88

    Eine Prüfungsanordnung kann auch dann nach § 193 Abs. 1 AO 1977 erlassen werden,

  • BFH, 11.08.1994 - IV R 126/91

    Wirtschaftsprüfer/Steuerberater ist als Insolvenzverwalter freiberuflich tätig,

  • BFH, 06.12.1995 - I R 40/95

    Marktüberlassung zugunsten einer ausländischen Domizilgesellschaft und

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