Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 15.06.2017 - 5 K 210/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Art 98 Abs 2 S 1 MwStSystRL; § 12 Abs 2 Nr 11 UStG; § 4 Nr 12 S 2 UStG
Boote; Hafengelder; Liegeplätze; Vermietung von Grundstücken - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Ermäßigter Steuersatz für Vereinnahmung von Hafengeldern
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vermietung von Bootsliegeplätzen ist nicht steuerbegünstigt!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Keine Steuerermäßigung für Hafengelder
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Grundstücksvermietung
- Beherbergungsleistungen
- Verpflegungsleistungen im Rahmen von Beherbergungsleistungen
- Campingplatzvermietung
- Unterscheidung zwischen kurzfristiger und längerfristiger Vermietung
- Steuersätze bei der Umsatzsteuer
- Ermäßigter Steuersatz
- Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden sowie kurzfristige Vermietung von Campingflächen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)
- Vermietung von Bootsliegeplätzen
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 15.06.2017 - 5 K 210/15
- BFH, 02.08.2018 - V R 33/17
- EuGH, 19.12.2019 - C-715/18
- BFH, 24.06.2020 - V R 47/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- FG Baden-Württemberg, 29.01.2014 - 14 K 418/13
Regelsteuersatz hinsichtlich der Umsätze eines Segel-Club Vereins aus der …
Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2017 - 5 K 210/15
Dementsprechend habe das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 29. Januar 2014 (14 K 418/13) zu Recht entschieden, dass die kurzfristige Vermietung von Bootsliegeplätzen dem Regelsteuersatz unterliege.Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen fällt daher unter die Formulierung "Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" des auf Art. 135 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL beruhenden § 4 Nr. 12 Satz 2 Alt. 2 UStG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014, 14 K 418/13, BeckRS 2014, 94991 unter Bezugnahme auf EuGH-Urteil vom 3. März 2005 C-428/02, BFH/NV 2005, Beilage 3, 175 und BFH-Urteil vom 8. Oktober 1991 V R 46/88, BStBl II 1992, 368) und nicht unter die Formulierung "kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen" des auf Art. 135 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL beruhenden § 4 Nr. 12 Satz 2 Alt. 3 UStG.
Nachdem es sich bei § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG um eine Ausnahme von in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG normierten Ausnahmen handelt und die Vorschrift neben der "kurzfristigen Vermietung von Campingflächen" die "Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" nicht nennt, bezieht sich die Ermäßigung des Steuersatzes offenkundig nur auf die über § 4 Nr. 12 Satz 2 Alt. 1 und 3 UStG genannten zwingend steuerpflichtigen Vermietungsumsätze (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014, 14 K 418/13, a.a.O.).
Insoweit wird Bezug genommen auf die ausführliche Begründung im Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29. Januar 2014 (a.a.O.).
- EuGH, 03.03.2005 - C-428/02
Fonden Marselisborg Lystbådehavn
Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2017 - 5 K 210/15
Der Kläger trägt folgendes vor: Nach dem Urteil des EuGH vom 3. März 2005 (C-428/02, Fonden Marselisborg, DStRE 2005, 658) sei Art. 13 Teil B der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) dahin auszulegen, dass die Vermietung von Grundstücken auch die Vermietung von Liegeplätzen für das Festmachen von Booten im Wasser umfasse.Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen fällt daher unter die Formulierung "Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" des auf Art. 135 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL beruhenden § 4 Nr. 12 Satz 2 Alt. 2 UStG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014, 14 K 418/13, BeckRS 2014, 94991 unter Bezugnahme auf EuGH-Urteil vom 3. März 2005 C-428/02, BFH/NV 2005, Beilage 3, 175 und BFH-Urteil vom 8. Oktober 1991 V R 46/88, BStBl II 1992, 368) und nicht unter die Formulierung "kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen" des auf Art. 135 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL beruhenden § 4 Nr. 12 Satz 2 Alt. 3 UStG.
- BFH, 07.03.1996 - V R 29/95
Die Vermietung eines Schiffs, das für längere Zeit auf einem Liegeplatz befestigt …
Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2017 - 5 K 210/15
Dem Wortsinn entsprechend handelt es sich bei einem Liegeplatz (einer genau abgegrenzten Wasserfläche) um ein Grundstück, wozu, nach dessen bürgerlich-rechtlicher Bestimmung, auch eine mit Wasser bedeckte Fläche, wie bspw. ein Bootsliegeplatz, gehört (BFH-Urteil vom 7. März 1996 V R 29/95, BStBl II 1996, 341).
- BFH, 08.10.1991 - V R 46/88
- Überlassung von Wasser- und Landliegeplätzen für Sportboote als Vermietung von …
Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2017 - 5 K 210/15
Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen fällt daher unter die Formulierung "Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" des auf Art. 135 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL beruhenden § 4 Nr. 12 Satz 2 Alt. 2 UStG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014, 14 K 418/13, BeckRS 2014, 94991 unter Bezugnahme auf EuGH-Urteil vom 3. März 2005 C-428/02, BFH/NV 2005, Beilage 3, 175 und BFH-Urteil vom 8. Oktober 1991 V R 46/88, BStBl II 1992, 368) und nicht unter die Formulierung "kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen" des auf Art. 135 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL beruhenden § 4 Nr. 12 Satz 2 Alt. 3 UStG. - BVerfG, 26.03.1998 - 1 BvR 2341/95
Keine Verletzung des GG Art 3 Abs 1 durch unterschiedliche umsatzsteuerlichen …
Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2017 - 5 K 210/15
Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird, ohne dass dafür ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund gegeben ist, wenn also eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (Beschluss des BVerfG vom 26. März 1998 1 BvR 2341/95, UR 1998, 280). - EuGH, 18.01.2001 - C-83/99
Kommission / Spanien
Auszug aus FG Niedersachsen, 15.06.2017 - 5 K 210/15
Diese Vorschrift ist als Ausnahme von dem Grundsatz, dass der normale Steuersatz gilt, eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2001 C-83/99, BFH/NV 2001, Beilage 2, 124 m.w.N.).
- BFH, 24.06.2020 - V R 47/19
Überlassen von Bootsliegeplätzen nicht steuersatzermäßigt
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.06.2017 - 5 K 210/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.