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   FG Niedersachsen, 15.12.2009 - 15 K 156/06   

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https://dejure.org/2009,25663
FG Niedersachsen, 15.12.2009 - 15 K 156/06 (https://dejure.org/2009,25663)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.12.2009 - 15 K 156/06 (https://dejure.org/2009,25663)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. Dezember 2009 - 15 K 156/06 (https://dejure.org/2009,25663)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG; § 4 Abs. 1 EStG; § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
    Bewertung von in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten GmbH & Co. Kommanditgesellschaft (KG) eingebrachten Grundstücken und Gebäuden; Qualifizierung der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft; Einbringung von Grundstücken; Klagebefugnis; Rechtsformwechselnde Umwandlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 559
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.06.1994 - VIII R 5/92

    Identität erhaltende Umwandlung - Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2009 - 15 K 156/06
    Denn bei einer rechtsformwechselnder Umwandlung einer GbR in eine KG ist die KG auch für vor der Umwandlung liegende Streitjahre klagebefugt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Juni 1994 VIII R 5/92, BStBl II 1994, 856).

    37 Bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten - d.h. als Sacheinlage - handelt es sich aus ertragsteuerrechtlicher Sicht um ein tauschähnliches Geschäft und mithin um eine Veräußerung (BFH-Urteile vom 21. Juni 1994 VIII R 5/92, BStBl II 1994, 856; vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95, BStBl II 2000, 230): Der Gesellschafter überträgt den Sachwert auf die Gesellschaft und erhält dafür den Gesellschaftsanteil; aus Sicht der Gesellschaft liegt das Anschaffungsgeschäft in der Hingabe der Einlageforderung gegen den Empfang des Sachwertes.

  • BFH, 19.10.1998 - VIII R 69/95

    Einbringung einer wesentlichen Beteiligung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2009 - 15 K 156/06
    37 Bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten - d.h. als Sacheinlage - handelt es sich aus ertragsteuerrechtlicher Sicht um ein tauschähnliches Geschäft und mithin um eine Veräußerung (BFH-Urteile vom 21. Juni 1994 VIII R 5/92, BStBl II 1994, 856; vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95, BStBl II 2000, 230): Der Gesellschafter überträgt den Sachwert auf die Gesellschaft und erhält dafür den Gesellschaftsanteil; aus Sicht der Gesellschaft liegt das Anschaffungsgeschäft in der Hingabe der Einlageforderung gegen den Empfang des Sachwertes.

    38 Im Urteil vom 24. Januar 2008 (IV R 37/06, BFH/NV 2008, 854) kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass in Fortführung der Rechsprechung aus dem Urteil des BFH vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95 (a.a.O.) die Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens gegen Gewährung eines Mitunternehmeranteils auch dann als tauschähnliches Rechtsgeschäft (mit der Folge der Aktivierung der Wirtschaftsgüter in der Bilanz der gewerblichen Personengesellschaft mit dem gemeinen Wert) zu beurteilen ist, wenn - wie im Streitfall - der Wert des übertragenen Einzelwirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto 1, sondern einem weiteren Kapitalunterkonto gutgebracht werde.

  • BFH, 24.01.2008 - IV R 37/06

    Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2009 - 15 K 156/06
    38 Im Urteil vom 24. Januar 2008 (IV R 37/06, BFH/NV 2008, 854) kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass in Fortführung der Rechsprechung aus dem Urteil des BFH vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95 (a.a.O.) die Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens gegen Gewährung eines Mitunternehmeranteils auch dann als tauschähnliches Rechtsgeschäft (mit der Folge der Aktivierung der Wirtschaftsgüter in der Bilanz der gewerblichen Personengesellschaft mit dem gemeinen Wert) zu beurteilen ist, wenn - wie im Streitfall - der Wert des übertragenen Einzelwirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto 1, sondern einem weiteren Kapitalunterkonto gutgebracht werde.
  • BFH, 17.07.2008 - I R 77/06

    Keine "Steuerentstrickung" bei Überführung von Wirtschaftsgütern in eine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2009 - 15 K 156/06
    Dementsprechend hat der BFH auch in seinem Urteil vom 17. Juli 2008 (I R 77/06, BStBl II 2009, 464) zur Frage der Zuführung des Werts der Sacheinlage in eine gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage entschieden, dass - entsprechend der Rechtsprechung zur Sacheinlage in eine GmbH (BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 35/05, BStBl II 2008, 253) - eine den Nominalbetrag des übernommenen Kommanditanteils wertmäßig übersteigende Sacheinlage in eine KG ertragsteuerlich in vollem Umfang als Veräußerung und nicht teilweise als verdeckte Einlage anzusehen ist.
  • BFH, 24.04.2007 - I R 35/05

    Bewertung einer Sacheinlage in eine GmbH bei Überpari-Emission

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2009 - 15 K 156/06
    Dementsprechend hat der BFH auch in seinem Urteil vom 17. Juli 2008 (I R 77/06, BStBl II 2009, 464) zur Frage der Zuführung des Werts der Sacheinlage in eine gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage entschieden, dass - entsprechend der Rechtsprechung zur Sacheinlage in eine GmbH (BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 35/05, BStBl II 2008, 253) - eine den Nominalbetrag des übernommenen Kommanditanteils wertmäßig übersteigende Sacheinlage in eine KG ertragsteuerlich in vollem Umfang als Veräußerung und nicht teilweise als verdeckte Einlage anzusehen ist.
  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2009 - 15 K 156/06
    Entsprechend der Regelung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Juli 2000 (IV C 2-S 2241-56/00) nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1999 (II ZR 371/98, NJW 1999, 3483: Für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen haften die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.) beantragte sie, aus Vertrauensschutzgründen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO die Betriebsvermögensqualität der bisherigen GbR mbH beizubehalten.
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