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   FG Niedersachsen, 15.12.2015 - 12 K 206/14   

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https://dejure.org/2015,45318
FG Niedersachsen, 15.12.2015 - 12 K 206/14 (https://dejure.org/2015,45318)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.12.2015 - 12 K 206/14 (https://dejure.org/2015,45318)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - 12 K 206/14 (https://dejure.org/2015,45318)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 33 Abs. 1 EStG; § 33 Abs. 2 S. 1 EStG
    Kosten einer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG); Umzug in ein Seniorenheim aus Altersgründen; Nachrangiger Eintritt der Pflegebedürftigkeit

  • IWW

    § 33 Abs. 1 EStG; § 33 Abs. 2 S. 1 EStG

  • rechtsportal.de

    Kosten einer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 Einkommensteuergesetz ( EStG ); Umzug in ein Seniorenheim aus Altersgründen; Nachrangiger Eintritt der Pflegebedürftigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kosten einer Heimunterbringung - als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kosten einer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG); Umzug in ein Seniorenheim aus Altersgründen; Nachrangiger Eintritt der Pflegebedürftigkeit

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kosten einer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Kosten für Heimunterbringung lediglich aus Altersgründen stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Altersbedingter Umzug in Altenheim als außergewöhnliche Belastung?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Heimunterbringung ist nicht immer steuerlich abzugsfähig - der Einzugsgrund ist wichtig

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Sind Kosten für Heimunterbringung außergewöhnliche Belastungen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Einkommensteuer 2012

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Heimunterbringung
    Aufwendungen für die eigene Unterbringung
    Pflege- bzw. krankheitsbedingte Heimunterbringung
    Berücksichtigung der Aufwendungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 647
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 20/12

    Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenwohnstift als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2015 - 12 K 206/14
    Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456 sei nicht ersichtlich, wie mit Unterbringungskosten zu verfahren sei, wenn diese zuerst nicht abzugsfähig gewesen seien, da der Umzug in das Seniorenheim nur aus Altergründen erfolgt sei, der Steuerpflichtige aber in der Folgezeit pflegebedürftig werde.

    Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456).

    Entsprechend sind auch krankheitsbedingte Unterbringungskosten in einer dafür vorgesehenen Einrichtung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und daher dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456), und zwar unabhängig davon, ob neben dem Pauschalentgelt gesondert Pflegekosten in Rechnung gestellt werden (BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456; BFH-Urteil vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BStBl II 2011, 1010).

    Es gelten die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten (BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456; BFH-Urteil vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BStBl II 2011, 1010).

    Zu den Krankheitskosten gehören die Aufwendungen, die unmittelbar zum Zwecke der Heilung der Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, wie insbesondere Kosten für die eigentliche Heilbehandlung und eine krankheitsbedingte Unterbringung (z.B. BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456; BFH-Urteil vom 26. Juni 1992 III R 83/91, BStBl II 1993, 212).

    Erforderlich ist lediglich, dass die Aufwendungen mit der Krankheit und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des Üblichen liegen (z.B. BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456; BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 240/94, BStBl II 1997, 346).

    Dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig sind vielmehr die medizinisch indizierten diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen, die in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sind, es sei denn, der erforderliche Aufwand steht zum tatsächlichen in einem offensichtlichen Missverhältnis (BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456).

    In einem solchen Fall fehlt es an der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderlichen Angemessenheit (BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs rechnen jedoch zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456; BFH-Urteil vom 18. April 2002 III R 15/00, BStBl II 2003, 70).

    Denn zu den Krankheitskosten gehören, wie oben bereits dargelegt, nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinn, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung (BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456; BFH-Urteil vom 18. April 2002 III R 15/00, BStBl II 2003, 70).

  • BFH, 18.04.2002 - III R 15/00

    Eigene Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2015 - 12 K 206/14
    Dies ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 18. April 2002 III R 15/00, BStBl II 2003, 70.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs rechnen jedoch zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456; BFH-Urteil vom 18. April 2002 III R 15/00, BStBl II 2003, 70).

    Denn zu den Krankheitskosten gehören, wie oben bereits dargelegt, nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinn, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung (BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456; BFH-Urteil vom 18. April 2002 III R 15/00, BStBl II 2003, 70).

    Der einzelne Heimbewohner kann mithin bei altersbedingter Unterbringung in einem Altenwohnheim Beträge nicht als Krankheitskosten geltend machen, die im Wege von Solidarbeiträgen infolge der Mischpreiskalkulation des Heimträgers von der Gemeinschaft sämtlicher Heimbewohner aufgebracht werden (BFH-Urteil vom 18. April 2002 III R 15/00, BStBl II 2003, 70).

    Lediglich bei der Übersiedlung in ein Altenwohnheim infolge einer Krankheit gelten diese Einschränkungen hingegen nicht (BFH-Urteil vom 18. April 2002 III R 15/00, BStBl II 2003, 70).

    Im Übrigen hat die Finanzverwaltung bereits in ihrem sog. Nichtanwendungserlass vom 20. Januar 2003 zu dem oben genannten BFH-Urteil vom 18. April 2002 III R 15/00, BStBl II 2003, 70 die Auffassung vertreten, dass die Berücksichtigung von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die eigene krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Heim - abweichend von dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. April 2002 III R 15/00, BStBl II 2003, 70 - ab dem Zeitpunkt der Feststellung mindestens der Pflegestufe I zulässig ist, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die betreffende Person bereits vorher in das Heim übergesiedelt ist (vgl. BMF-Schreiben vom 20. Januar 2003, BStBl I 2003, 89).

    Vielmehr folgt der Senat der Auffassung, die die Vertreterin des FA in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2015 im Hinblick auf den oben genannten Nichtanwendungserlass vom 20. Januar 2003 zu dem BFH-Urteil vom 18. April 2002 III R 15/00, BStBl II 2003, 70 vertreten hat, im Streitfall bestehe die Besonderheit, dass die Klägerin auch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pflegestufe I "erreicht" sei, keine vollstationäre Pflege benötige.

  • BFH, 15.04.2010 - VI R 51/09

    Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnlichen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2015 - 12 K 206/14
    Ausnahmsweise sind in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wie bereits dargelegt, auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Unterbringung in einem Altenheim ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist, weil der Betroffene infolge einer Krankheit pflegebedürftig geworden ist, nicht dagegen, wenn der Steuerpflichtige erst während des Aufenthalts erkrankt ist (BFH-Urteil vom 15. April 2010 VI R 51/09, BStBl II 2010, 794).

    Allerdings hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 15. April 2010 VI R 51/09, BStBl II 2010, 794 ausdrücklich offen gelassen, ob die Kosten einer Heimunterbringung, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, auch dann zu berücksichtigen sind, wenn ein Steuerpflichtiger erst nach dem Umzug in das Altenheim krank und pflegebedürftig geworden ist.

    Dahinstehen könne ferner, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15. April 2010 weiter, ob und ggf. ab welcher Pflegestufe die Kosten für die Unterbringung eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen in einem Altenheim aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden sind (BFH-Urteil vom 15. April 2010 VI R 51/09, BStBl II 2010, 794).

    Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Fortbildung des Rechts zugelassen worden, da der Bundesfinanzhof, wie oben bereits dargelegt, in seinem Urteil vom 15. April 2010 VI R 51/09, BStBl II 2010, 794 ausdrücklich offen gelassen hat, ob die Kosten einer Heimunterbringung, abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung, auch dann im Rahmen des § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn ein Steuerpflichtiger erst nach dem Umzug in das Altenheim krank und pflegebedürftig geworden ist.

  • BFH, 13.10.2010 - VI R 38/09

    Heimkosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2015 - 12 K 206/14
    Entsprechend sind auch krankheitsbedingte Unterbringungskosten in einer dafür vorgesehenen Einrichtung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und daher dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456), und zwar unabhängig davon, ob neben dem Pauschalentgelt gesondert Pflegekosten in Rechnung gestellt werden (BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456; BFH-Urteil vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BStBl II 2011, 1010).

    Es gelten die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten (BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456; BFH-Urteil vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BStBl II 2011, 1010).

  • FG Düsseldorf, 21.02.2012 - 10 K 2504/10

    Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung bei der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2015 - 12 K 206/14
    Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2012 10 K 2504/10, EFG 2012, 1347 seien die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen des § 33 EStG unter Abzug einer Haushaltsersparnis in Höhe von 8.004 EUR steuermindernd zu berücksichtigen.
  • BFH, 22.10.1996 - III R 240/94

    Trinkgelder können als mittelbare Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2015 - 12 K 206/14
    Erforderlich ist lediglich, dass die Aufwendungen mit der Krankheit und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des Üblichen liegen (z.B. BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456; BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 240/94, BStBl II 1997, 346).
  • BFH, 26.06.1992 - III R 83/91

    Unterbringung von asthmakrankem Kind als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 15.12.2015 - 12 K 206/14
    Zu den Krankheitskosten gehören die Aufwendungen, die unmittelbar zum Zwecke der Heilung der Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, wie insbesondere Kosten für die eigentliche Heilbehandlung und eine krankheitsbedingte Unterbringung (z.B. BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456; BFH-Urteil vom 26. Juni 1992 III R 83/91, BStBl II 1993, 212).
  • FG Niedersachsen, 20.09.2017 - 9 K 257/16

    Unterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen wegen Demenz als

    4, Die Aufwendungen der Unterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen stehen auch mit der Krankheit (Demenz/dementielles Syndrom) und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang (Fortführung der BFH-Rechtsprechung: BFH-Urteil vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BStBl II 2011, 1010; Abgrenzung zu Niedersächsisches FG, Urteil vom 15. Dezember 2015 12 K 206/14, EFG 2016, 647; rechtskräftig ).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des 12. Senats des Niedersächsischen FG vom 15. Dezember 2015 (12 K 206/14, EFG 2016, 647; rechtskräftig nach Rücknahme der zunächst eingelegten, unter dem Az. VI R 3/16 anhängigen Revision) zugrunde lag.

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