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   FG Niedersachsen, 16.05.2002 - 5 K 95/98   

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FG Niedersachsen, 16.05.2002 - 5 K 95/98 (https://dejure.org/2002,7016)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.05.2002 - 5 K 95/98 (https://dejure.org/2002,7016)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - 5 K 95/98 (https://dejure.org/2002,7016)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine "ähnliche Tätigkeit" gem. § 4 Nr. 14 UStG eines auf dem Gebiet der Existenzanalyse und Logotherapie tätigen Theologen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Nr. 14 UStG ; Art. 13 Teil A Abs. 1, Buchst. c der 6. EG-Richtlinie
    Steuerrechtliche Beurteilung einer selbstständigen Tätigkeit in Form des Betriebs eines Instituts für Existenzanalyse und Logotherapie; Voraussetzungen einer Steuerbefreiung

  • Judicialis

    UStG § 4 Nr. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 4 Nr. 14
    Umsatzsteuerbefreiung; Theologe; Logotherapie; Existenzanalyse; Psychotherapeutische Tätigkeit - Keine Umsatzsteuerbefreiung für Tätigkeit eines Theologen auf dem Gebiet der Logotherapie und Existenzanalyse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Tätigkeit eines Theologen auf dem Gebiet der Logotherapie und Existenzanalyse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1567
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90

    Heileurythmisten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2002 - 5 K 95/98
    Mit Beschluss vom 29.10.1999 (BStBl II 2000, 155) hat das BVerfG in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Heidner, in: Bunjes/Geist, § 4 Nr. 14 Rz 8 mwN) entschieden, dass das Bestehen berufsrechtlicher Regelungen keinen hinreichenden Differenzierungsgrund für die umsatzsteuerliche Beurteilung einer Tätigkeit darstellt.

    Auch unter dem Gesichtspunkt der richtlinien- und verfassungskonformen Auslegung (zur letzteren vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1999 2 BvR 1264/90, BStBl II 2000, 155; vom 10. November 1999 2 BvR 2861/93, BStBl II 2000, 160) handelt es sich nicht um eine heilberufliche Tätigkeit.

    Diese Rechtsprechung ist teilweise durch die neuere Rechtsprechung des BVerfG überholt, wonach ein Anknüpfen an das Bestehen berufsrechtlicher Regelungen gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) verstößt (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1999 2 BvR 1264/90, BStBl II 2000, 155).

  • BFH, 13.04.2000 - V R 78/99

    Umsatzsteuerbefreiung für Heileurythmisten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2002 - 5 K 95/98
    Entscheidend sei vielmehr - so das BVerfG -, ob die Leistungen "in der Regel" von den Sozialversicherungsträgern erstattet würden (BVerfG, a.a.O.; ebenso BFH-Urteil vom 13.4.2000 - V R 78/99 -, UR 2000, 2048).

    Dabei hängt die Steuerbefreiung nicht davon ab, dass die Sozialversicherungsträger die einzelne Leistung wirklich bezahlt haben, so dass auch Leistungen an Privatpatienten steuerfrei ausgeführt werden, wenn die Sozialversicherungsträger eine entsprechende Leistung für ein Mitglied bezahlen würde (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 13. April 2000 V R 78/99, UR 2000, 2048).

  • BFH, 14.12.2000 - V R 54/98

    Steuerbefreiung von psychotherapeutischen Behandlungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2002 - 5 K 95/98
    Außerdem sei es sachdienlich, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 14.12.2000 (V R 54/98, UR 2001, 115) auszusetzen.

    Der BFH hat dem EuGH u.a. die Frage vorgelegt, ob psychotherapeutische Behandlungen einer Klägerin (Stiftung des privaten Rechts) aufgrund der Neutralität der Mehrwertsteuer deshalb steuerfrei sind, weil die bei ihr angestellten Psychotherapeuten die gleichen Behandlungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie steuerfrei hätten erbringen können, wenn sie sie selbständig als Steuerpflichtige ausgeführt hätten (BFH, Beschluss vom 14.12.2000 V R 54/98, UR 2001, 115).

  • BFH, 21.06.1990 - V R 97/84

    1. Heileurhythmisten üben keine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" i. S. des § 4

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2002 - 5 K 95/98
    Hierzu zählte bei Heilberufen unter anderem, dass deren Ausübung einer Erlaubnis bedurfte und der Überwachung durch die Gesundheitsämter unterlag (vgl. zum Beispiel BFH, Urteile vom 21. Juni 1990 V R 97/84, BStBl II 1990, 804; vom 29. Januar 1998 V R 3/96, BStBl II 1998, 453).
  • BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93

    Umsatzsteuerbefreiung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2002 - 5 K 95/98
    Auch unter dem Gesichtspunkt der richtlinien- und verfassungskonformen Auslegung (zur letzteren vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1999 2 BvR 1264/90, BStBl II 2000, 155; vom 10. November 1999 2 BvR 2861/93, BStBl II 2000, 160) handelt es sich nicht um eine heilberufliche Tätigkeit.
  • BFH, 29.01.1998 - V R 3/96

    Umsätze einer medizinisch-technischen Assistentin steuerfrei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2002 - 5 K 95/98
    Hierzu zählte bei Heilberufen unter anderem, dass deren Ausübung einer Erlaubnis bedurfte und der Überwachung durch die Gesundheitsämter unterlag (vgl. zum Beispiel BFH, Urteile vom 21. Juni 1990 V R 97/84, BStBl II 1990, 804; vom 29. Januar 1998 V R 3/96, BStBl II 1998, 453).
  • EuGH, 14.09.2000 - C-384/98

    Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2002 - 5 K 95/98
    Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die hier streitige Tätigkeit auf dem Gebiet der Logotherapie und der Existenzanalyse nicht allein deshalb steuerbefreit, weil sie von einem Angehörigen eines Katalogberufes (Arzt) ausgeübt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 2000 C-384/98, UR 2000, 432), .
  • FG Niedersachsen, 20.04.2009 - 16 K 113/08

    Erbringung von steuerfreien Umsätzen durch einen über das "European Certificate

    Insoweit kann einerseits auf das Klageverfahren verwiesen werden, welches der Kläger bereits für die Streitjahre 1992-1994 vor dem Niedersächsischen Finanzgericht geführt hatte (Urteil vom 16. Mai 2002 5 K 95/98), andererseits auf das sich anschließende Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Urteil vom 23. August 2007 V R 38/04, BStBl. II 2008, 37).
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